Interim Agreement with a view to an Economic Partnership Agreement between the European Community and its Member States, of the one part, and the Central Africa Party, of the other part
Court | Provisional data |
Published date | 18 February 2019 |
02009A0228(01) — DE — 18.02.2019 — 001.001
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►B | ÜBERGANGSABKOMMEN für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits (ABl. L 057 vom 28.2.2009, S. 2) |
Geändert durch:
Amtsblatt | ||||
Nr. | Seite | Datum | ||
►M1 | BESCHLUSS Nr. 1/2019 DES WPA-AUSSCHUSSES eingesetzt durch das Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits | L 69 | 52 | 11.3.2019 |
Berichtigt durch:
►C1 | Berichtigung, ABl. L 010 vom 15.1.2013, S. 171 (2009/228) |
▼B
ÜBERGANGSABKOMMEN
für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits
INHALTSVERZEICHNIS | |
PRÄAMBEL | |
TITEL I | ZIELE |
TITEL II | ENTWICKLUNGSPARTNERSCHAFT |
TITEL III | REGELUNG FÜR DEN WARENHANDEL |
KAPITEL 1 | Zölle und nichttarifäre Maßnahmen |
KAPITEL 2 | Handelspolitische Schutzinstrumente |
KAPITEL 3 | Zoll und Handelserleichterungen |
KAPITEL 4 | Technische Handelshemmnisse und gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen |
KAPITEL 5 | Forstpolitik und Handel mit Holz und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen |
TITEL IV | NIEDERLASSUNG, DIENSTLEISTUNGSHANDEL UND ELEKTRONISCHER GESCHÄFTSVERKEHR |
TITEL V | HANDELSBEZOGENE BESTIMMUNGEN |
KAPITEL 1 | Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr |
KAPITEL 2 | Wettbewerb |
KAPITEL 3 | Geistiges Eigentum |
KAPITEL 4 | Öffentliches Beschaffungswesen |
KAPITEL 5 | Nachhaltige Entwicklung |
KAPITEL 6 | Schutz personenbezogener Daten |
TITEL VI | STREITVERMEIDUNG UND -BEILEGUNG |
KAPITEL I | Ziel und Geltungsbereich |
KAPITEL 2 | Konsultationen und Vermittlung |
KAPITEL 3 | Streitbeilegungsverfahren |
KAPITEL 4 | Allgemeine Bestimmungen |
TITEL VII | ALLGEMEINE AUSNAHMEN |
TITEL VIII | ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN |
„ZENTRALAFRIKA“, DAS SICH FÜR DIE ZWECKE DIESES ABKOMMENS ZUSAMMENSETZT AUS:
DER REPUBLIK KAMERUN,
einerseits
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DIE REPUBLIK BULGARIEN,
DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE REPUBLIK ESTLAND,
IRLAND,
DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK ZYPERN,
DIE REPUBLIK LETTLAND,
DIE REPUBLIK LITAUEN,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
DIE REPUBLIK UNGARN,
MALTA,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE REPUBLIK POLEN,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
RUMÄNIEN,
DIE REPUBLIK SLOWENIEN,
DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
und
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT
andererseits,
PRÄAMBEL
GESTÜTZT AUF das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnet und am 25. Juni 2005 in Luxemburg geändert wurde, im Folgenden „Cotonou-Abkommen“ genannt,
IN DER ÜBERZEUGUNG, dass dieses Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) ein neues, günstigeres Klima für ihre ordnungspolitischen Beziehungen sowie ihre Handels- und Investitionsbeziehungen und neue Möglichkeiten für Wachstum und Entwicklung schaffen wird,
IN ANBETRACHT der Tatsache, dass die Liberalisierung des Warenhandels, der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs zwischen den Vertragsparteien auf der regionalen Integration der Staaten Zentralafrikas beruhen, unter Berücksichtigung ihrer politischen Entscheidungen und Entwicklungsprioritäten die Förderung ihrer harmonischen, schrittweisen Integration in die Weltwirtschaft zum Ziel haben und den Anforderungen der im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) geschlossenen Übereinkommen genügen müssen,
IN ANBETRACHT der Tatsache, dass die Vertragsparteien ausländische Direktinvestitionen nicht dadurch fördern werden, dass sie das Niveau ihrer internen Gesetze und sonstigen Vorschriften in den Bereichen Umweltschutz, Arbeitsrecht, Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz oder Sicherheit senken oder ihre internen arbeitsrechtlichen Gesetze und sonstigen Vorschriften oder die Gesetze zum Schutz und zur Förderung der kulturellen Vielfalt lockern. Die Vertragsparteien bekräftigen daher ihre Zusage, diese internen Gesetze oder sonstigen Vorschriften einzuhalten oder dies anzubieten, um die Niederlassung, den Erwerb, die Ausweitung oder die Aufrechterhaltung einer Investition beziehungsweise eines Investors in ihrem Gebiet zu fördern –
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
TITEL I
ZIELE
Artikel 1
Übergangsabkommen
Mit diesem Abkommen wird ein erster Rahmen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) festgelegt.
Unter dem „ersten Rahmen“ verstehen die Vertragsparteien ein Übergangsabkommen, das zum einen einen Teil mit wirksamen, nach den Bestimmungen dieses Abkommens durchsetzbaren Verpflichtungen und zum anderen einen Verhandlungsteil enthält, durch den zusätzliche Elemente aufgenommen werden können, um zu einem umfassenden WPA gemäß dem Cotonou-Abkommen zu gelangen.
Artikel 2
Allgemeine Ziele und Geltungsbereich
Ziel dieses Abkommens ist es,
a) durch den Aufbau einer Handelspartnerschaft, die mit dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung, den Millenium-Entwicklungszielen und dem Cotonou-Abkommen in Einklang steht, zur Eindämmung und schließlich zur Beseitigung der Armut beizutragen;
b) in Zentralafrika eine wettbewerbsfähigere und stärker diversifizierte regionale Wirtschaft sowie ein beständigeres Wachstum zu fördern;
c) die regionale Integration, die wirtschaftliche Zusammenarbeit und eine verantwortungsvolle Staatsführung in der Region Zentralafrika zu fördern;
d) die schrittweise Integration der Vertragspartei Zentralafrika in die Weltwirtschaft im Einklang mit ihren politischen Entscheidungen und Entwicklungsprioritäten zu fördern;
e) die Leistungsfähigkeit der Vertragspartei Zentralafrika in der Handelspolitik und in handelsbezogenen Fragen zu erhöhen;
f) einen wirksamen, berechenbaren und transparenten regionalen Regelungsrahmen für Handel und Investitionen in der Region Zentralafrika festzulegen und durchzuführen und so die Voraussetzungen zu schaffen für mehr Investitionen und privatwirtschaftliche Initiativen und für die Steigerung der Angebotskapazität bei Waren und Dienstleistungen sowie der Wettbewerbsfähigkeit und des Wirtschaftswachstums in der Region;
g) die bestehenden Beziehungen zwischen den Vertragsparteien auf der Grundlage von Solidarität und im beiderseitigen Interesse zu stärken. Zu diesem Zweck werden mit dem Abkommen, im Einklang mit den WTO-Verpflichtungen, die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen verbessert, eine neue Handelsdynamik zwischen den Vertragsparteien durch die schrittweise, asymmetrische Handelsliberalisierung unterstützt und die Zusammenarbeit in allen handelsrelevanten Bereichen intensiviert, verbreitert und vertieft;
h) die Entwicklung der Privatwirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen zu fördern.
Artikel 3
Besondere Ziele
Gemäß den Artikeln 34 und 35 des Cotonou-Abkommens werden mit dem vorliegenden Abkommen folgende besondere Ziele verfolgt:
a) Schaffung der Grundlagen für die Aushandlung eines WPA, das zur Verringerung der Armut beiträgt, die regionale Integration, die wirtschaftliche Zusammenarbeit und eine verantwortungsvolle Staatsführung in Zentralafrika fördert, die Produktions-, Export- und Lieferkapazitäten Zentralafrikas verbessert und dessen Attraktivität für ausländische Investitionen sowie seine Leistungsfähigkeit im Bereich der Handelspolitik und handelsrelevanter Fragen erhöht,
b) Förderung der harmonischen, schrittweisen Integration Zentralafrikas in die Weltwirtschaft im Einklang mit seinen politischen Entscheidungen und Entwicklungsprioritäten,
c) Stärkung der bestehenden Beziehungen zwischen den Vertragsparteien auf der Grundlage von Solidarität und im beiderseitigen Interesse,
d) Schaffung eines mit den Regeln der WTO kompatiblen Abkommens,
e) Schaffung der Grundlagen für die Aushandlung und die Durchführung eines wirksamen, berechenbaren und transparenten regionalen Regelungsrahmens für Handel, Investitionen, Wettbewerb, geistiges Eigentum, öffentliches Beschaffungswesen und nachhaltige Entwicklung in der Region Zentralafrika und damit Schaffung der Voraussetzungen für mehr Investitionen und privatwirtschaftliche Initiative und für die Steigerung der Angebotskapazität bei Waren und Dienstleistungen sowie der Wettbewerbsfähigkeit und des Wirtschaftswachstums in der Region,
f) Ausarbeitung eines Fahrplans für Verhandlungen über die unter Buchstabe b genannten Bereiche, für die die Verhandlungen im Jahr 2007 nicht abgeschlossen werden konnten.
TITEL II
ENTWICKLUNGSPARTNERSCHAFT
Artikel 4
Rahmen für den Ausbau der Leistungsfähigkeit Zentralafrikas
Die Vertragsparteien bekräftigen ihren Willen, den Ausbau der Leistungsfähigkeit und die Modernisierung der Volkswirtschaften Zentralafrikas durch die verschiedenen ihnen zur Verfügung stehenden Instrumente zu fördern, insbesondere durch die Schaffung eines...
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