Luxury Trust Automobil GmbH v Finanzamt Österreich.
Jurisdiction | European Union |
ECLI | ECLI:EU:C:2022:966 |
Date | 08 December 2022 |
Docket Number | C-247/21 |
Celex Number | 62021CJ0247 |
Court | Court of Justice (European Union) |
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)
8. Dezember 2022 ( *1 )
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 42 Buchst. a – Art. 197 Abs. 1 Buchst. c – Art. 226 Nr. 11a – Art. 141 – Steuerbefreiung – Dreiecksgeschäft – Bestimmung des Endempfängers einer Lieferung als Schuldner der Mehrwertsteuer – Rechnungen – Angabe ‚Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers‘ – Unverzichtbarkeit – Weglassen dieser Angabe auf einer Rechnung – Rückwirkende Berichtigung der Rechnung“
In der Rechtssache C‑247/21
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Verwaltungsgerichtshof (Österreich) mit Entscheidung vom 8. April 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 20. April 2021, in dem Verfahren
Luxury Trust Automobil GmbH
gegen
Finanzamt Österreich
erlässt
DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)
unter Mitwirkung der Präsidentin der Dritten Kammer K. Jürimäe (Berichterstatterin) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Achten Kammer sowie der Richter N. Piçarra und N. Jääskinen,
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– |
der Luxury Trust Automobil GmbH, vertreten durch M. Huber, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, und S. Lacha, Steuerberater, |
– |
der österreichischen Regierung, vertreten durch M. Augustin, A. Posch und J. Schmoll als Bevollmächtigte, |
– |
der Europäischen Kommission, vertreten durch R. Pethke und V. Uher als Bevollmächtigte, |
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 14. Juli 2022
folgendes
Urteil
1 |
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 42 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1) in der durch die Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13. Juli 2010 (ABl. 2010, L 189, S. 1, berichtigt in ABl. 2010, L 299, S. 46) geänderten Fassung (im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie) in Verbindung mit Art. 197 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie und von Art. 219a der Richtlinie. |
2 |
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Luxury Trust Automobil GmbH und dem Finanzamt Österreich (im Folgenden: Finanzamt) über die von dieser Gesellschaft für das Steuerjahr 2014 geforderte Mehrwertsteuer. |
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Mehrwertsteuerrichtlinie
3 |
In Art. 2 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der Mehrwertsteuerrichtlinie heißt es: „Der Mehrwertsteuer unterliegen folgende Umsätze: …
|
4 |
Titel V der Richtlinie trägt die Überschrift „Ort des steuerbaren Umsatzes“. In Kapitel 2 dieses Titels legen die Art. 40 bis 42 der Richtlinie den Ort eines innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen fest. |
5 |
Art. 40 der Richtlinie lautet: „Als Ort eines innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen gilt der Ort, an dem sich die Gegenstände zum Zeitpunkt der Beendigung der Versendung oder Beförderung an den Erwerber befinden.“ |
6 |
In Art. 41 der Mehrwertsteuerrichtlinie heißt es: „Unbeschadet des Artikels 40 gilt der Ort eines innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i als im Gebiet des Mitgliedstaats gelegen, der dem Erwerber die von ihm für diesen Erwerb verwendete Mehrwertsteuer‑Identifikationsnummer erteilt hat, sofern der Erwerber nicht nachweist, dass dieser Erwerb im Einklang mit Artikel 40 besteuert worden ist. Wird der Erwerb gemäß Artikel 40 im Mitgliedstaat der Beendigung der Versendung oder Beförderung der Gegenstände besteuert, nachdem er gemäß Absatz 1 besteuert wurde, wird die Steuerbemessungsgrundlage in dem Mitgliedstaat, der dem Erwerber die von ihm für diesen Erwerb verwendete Mehrwertsteuer‑Identifikationsnummer erteilt hat, entsprechend gemindert.“ |
7 |
Art. 42 der Richtlinie lautet: „Artikel 41 Absatz 1 ist nicht anzuwenden und der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen gilt als gemäß Artikel 40 besteuert, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
|
8 |
Titel IX der Richtlinie trägt die Überschrift „Steuerbefreiungen“. Kapitel 4 dieses Titels behandelt Steuerbefreiungen bei innergemeinschaftlichen Umsätzen. Abschnitt 2 dieses Kapitels betrifft Steuerbefreiungen beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen. In diesem Abschnitt bestimmt Art. 141 der Richtlinie: „Jeder Mitgliedstaat trifft besondere Maßnahmen, damit ein innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen, der nach Artikel 40 als in seinem Gebiet bewirkt gilt, nicht mit der Mehrwertsteuer belastet wird, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
|
9 |
In Titel XI („Pflichten der Steuerpflichtigen und bestimmter nichtsteuerpflichtiger Personen“) der Mehrwertsteuerrichtlinie sieht Art. 197 Abs. 1 vor: „Die Mehrwertsteuer schuldet der Empfänger einer Lieferung von Gegenständen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
|
10 |
Art. 219a der Richtlinie bestimmt: „Unbeschadet der Artikel 244 bis 248 gilt Folgendes:
|
11 |
Der Inhalt der Rechnungen wird in Titel XI Kapitel 3 Abschnitt 4 der Richtlinie näher erläutert. Zu den Vorschriften dieses Abschnitts gehört Art. 226 der Richtlinie, der vorsieht: „Unbeschadet der in dieser Richtlinie festgelegten Sonderbestimmungen müssen gemäß den Artikeln 220 und 221 ausgestellte Rechnungen für Mehrwertsteuerzwecke nur die folgenden Angaben enthalten: …
…“ |
To continue reading
Request your trial