MK contra Lufthansa CityLine GmbH.

JurisdictionEuropean Union
ECLIECLI:EU:C:2023:789
Date19 October 2023
Docket NumberC-660/20
Celex Number62020CJ0660
CourtCourt of Justice (European Union)

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

19. Oktober 2023(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Teilzeitbeschäftigung – Richtlinie 97/81/EG – EGB-UNICE‑CEEP-Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit – Paragraf 4 Nr. 1 – Grundsatz der Nichtdiskriminierung von Teilzeitbeschäftigten – Pro-rata-temporis-Grundsatz – Piloten – Vergütung für zusätzliche Flugdienstzeit – Gleiche Auslösegrenzen für vollzeitbeschäftigte und für teilzeitbeschäftigte Piloten – Unterschiedliche Behandlung“

In der Rechtssache C‑660/20

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesarbeitsgericht (Deutschland) mit Beschluss vom 11. November 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Dezember 2020, in dem Verfahren

MK

gegen

Lufthansa CityLine GmbH

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev, der Richter T. von Danwitz, P. G. Xuereb und A. Kumin (Berichterstatter) sowie der Richterin I. Ziemele,


Generalanwalt: N. Emiliou,

Kanzler: D. Dittert, Referatsleiter,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 2022,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

– von MK, vertreten durch Rechtsanwalt M. Mensching,

– der Lufthansa CityLine GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt C. Schalast,

– der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller, S. Heimerl und P.‑L. Krüger als Bevollmächtigte,

– der dänischen Regierung, vertreten durch J. F. Kronborg als Bevollmächtigte,

– der polnischen Regierung, vertreten durch J. Lachowicz und A. Siwek-Ślusarek als Bevollmächtigte,

– der norwegischen Regierung, vertreten durch I. Thue und T. Hostvedt Aarthun als Bevollmächtigte,

– der Europäischen Kommission, vertreten durch T. S. Bohr und D. Recchia als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 1. Dezember 2022

folgendes

Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Paragraf 4 Nrn. 1 und 2 der am 6. Juni 1997 geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (im Folgenden: Rahmenvereinbarung) im Anhang der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (ABl. 1998, L 14, S. 9).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen MK, einem Flugzeugführer, und seinem Arbeitgeber, der Lufthansa CityLine GmbH (im Folgenden: CLH), einem Luftfahrtunternehmen, das Kurz- und Langstreckenflüge durchführt, über den Anspruch von MK auf eine Vergütung für die von ihm geleistete zusätzliche Flugdienstzeit.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3 Paragraf 2 („Anwendungsbereich“) Nr. 1 der Rahmenvereinbarung lautet:

„Die vorliegende Vereinbarung gilt für Teilzeitbeschäftigte, die nach den Rechtsvorschriften, Tarifverträgen oder Gepflogenheiten in dem jeweiligen Mitgliedstaat einen Arbeitsvertrag haben oder in einem Arbeitsverhältnis stehen.“

4 Paragraf 3 („Begriffsbestimmungen“) der Rahmenvereinbarung bestimmt:

„Im Sinne dieser Vereinbarung ist

1. ‚Teilzeitbeschäftigter‘ ein Arbeitnehmer, dessen normale, auf Wochenbasis oder als Durchschnitt eines bis zu einem Jahr reichenden Beschäftigungszeitraumes berechnete Arbeitszeit unter der eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten liegt;

2. ‚vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter‘ ein Vollzeitbeschäftigter desselben Betriebs mit derselben Art von Arbeitsvertrag oder Beschäftigungsverhältnis, der in der gleichen oder einer ähnlichen Arbeit/Beschäftigung tätig ist, wobei auch die Betriebszugehörigkeitsdauer und die Qualifikationen/Fertigkeiten sowie andere Erwägungen heranzuziehen sind. Ist in demselben Betrieb kein vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter vorhanden, so erfolgt der Vergleich anhand des anwendbaren Tarifvertrages oder, in Ermangelung eines solchen, gemäß den gesetzlichen oder tarifvertraglichen Bestimmungen oder den nationalen Gepflogenheiten.“

5 Paragraf 4 („Grundsatz der Nichtdiskriminierung“) Nrn. 1 bis 3 der Rahmenvereinbarung sieht vor:

„1. Teilzeitbeschäftigte dürfen in ihren Beschäftigungsbedingungen nur deswegen, weil sie teilzeitbeschäftigt sind, gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt.

2. Es gilt, wo dies angemessen ist, der Pro-rata-temporis-Grundsatz.

3. Die Anwendungsmodalitäten dieser Vorschrift werden von den Mitgliedstaaten und/oder den Sozialpartnern unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und der einzelstaatlichen gesetzlichen und tarifvertraglichen Bestimmungen und Gepflogenheiten festgelegt.“

Deutsches Recht

Teilzeit- und Befristungsgesetz

6 Die Richtlinie 97/81 wurde durch das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz) vom 21. Dezember 2000 (BGBl. 2000 I S. 1966) in deutsches Recht umgesetzt.

7 Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: TzBfG) ist ein „vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer“ im Sinne dieser Bestimmung „ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer des Betriebes mit derselben Art des Arbeitsverhältnisses und der gleichen oder einer ähnlichen Tätigkeit“ wie der im Betrieb teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer.

8 § 4 Abs. 1 TzBfG lautet:

„Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.“

9 Nach § 22 Abs. 1 TzBfG kann u. a. von den vorstehend genannten Vorschriften dieses Gesetzes nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.

Anwendbare Tarifverträge

10 Für das in Rede stehende Arbeitsverhältnis gelten folgende Tarifverträge (im Folgenden: anwendbare Tarifverträge):

Manteltarifvertrag Nr. 4

11 Der Manteltarifvertrag (MTV) Nr. 4 für die Mitarbeiter des Cockpitpersonals der CLH regelt in seinen §§ 6 bis 8:

㤠6 Arbeitszeit

(1) Die Arbeitszeit umfasst die Zeit, in der die Mitarbeiter auf Anordnung der CLH Dienst leisten. Die Arbeitszeit schließt ein:

a) die Flugdienstzeit (§ 8),

b) Büro- oder Verwaltungstätigkeiten,

c) Einweisungen, Ausbildungen und Umschulungen,

d) Bordverkaufsabrechnungen,

e) fliegerärztliche Untersuchungen und Impfungen,

f) Bereitschaftsdienste (= Standby), soweit sie nicht zur Flugdienstzeit zählen,

g) Begleitung von Passagieren (z. B. Kinder oder Kranke),

h) Dienstreisen und Dienstgänge, soweit sie nicht zur Flugdienstzeit zählen,

i) Proceedings ab Show-Up-Zeit und Bodenzeiten bei Zwischenaufenthalten,

j) notwendige Tätigkeiten im Sinne des § 37 Betriebsverfassungsgesetz [vom 15. Januar 1972 (BGBl. 1972 I S. 13)] (soweit für das Cockpitpersonal der CLH zutreffend) im erforderlichen Umfang.

(2)

a) Die tägliche Arbeitszeit (ohne Pausen), zu der ein Mitarbeiter eingeteilt werden kann, darf im Kurzstreckenverkehr 14 Stunden nicht überschreiten, soweit der betreffende Mitarbeiter nicht damit einverstanden ist. Hierbei zählen Bereitschaftsdienste zur Hälfte, sofern sie nicht auf einem Flughafen abzuleisten sind; Beförderungszeiten nach Beendigung des Flugdienstes zum dienstlichen Wohnsitz sind nicht mitzurechnen.

b) Wird ein Mitarbeiter an mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen im Bodendienst beschäftigt, so wird die Grundarbeitszeit auf der Basis von 38,5 Arbeitsstunden je Woche festgelegt. Eventuelle Mehrarbeit wird durch zusätzliche Freizeit bis zum Ende des darauffolgenden Monats ausgeglichen.

(3) Die Mitarbeiter werden auf Basis von Dienstplänen eingesetzt. Diese gelten in der Regel in Abschnitten von vier Wochen und sind rechtzeitig im Voraus zu veröffentlichen. …

(4) Bei der Einplanung und Einteilung der Mitarbeiter sind die Bestimmungen der Tarifverträge zu beachten und ist im Rahmen der betrieblich vertretbaren Möglichkeiten eine gleichmäßige Belastung aller Mitarbeiter am jeweiligen Stationierungsort zu gewährleisten, sowohl im Vergleich untereinander bezogen auf die jeweilige Beschäftigungsgruppe (Flotte und Funktion) als auch unter Berücksichtigung des CLH[‑]Programms und der personellen Umstände in Bezug auf den Einzelnen über den Zwölf-Monatszeitraum hinweg.

§ 7 Flugzeit

(1) Die Flugzeit im Sinne dieses MTV ist die gesamte Zeit von dem Zeitpunkt an, zu dem ein Flugzeug mit eigener oder fremder Kraft zum Start abrollt, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem es am Ende des Fluges zum Stillstand kommt (Blockzeit).

(2) Die Summe der Flugzeiten (= Blockzeiten) jedes Mitarbeiters darf 1 000 Stunden pro Kalenderjahr nicht überschreiten.

§ 8 Flugdienstzeit

(1) Die bezahlungswirksame Flugdienstzeit umfasst:

a) die Zeiten für Vorarbeiten vom angeordneten Antritt des Flugdienstes bis zum Beginn der Blockzeit, wie im OM [Operation Manual] oder vorübergehend durch Einzelanordnung festgelegt ist,

b) die Blockzeit,

c) die Zeiten für Abschlussarbeiten nach dem Ende der Blockzeit, wie im OM oder vorübergehend durch Einzelanordnung festgelegt ist, mindestens jedoch 15 Minuten, auf Langstrecke mindestens 30 Minuten,

d) die auf Anordnung im Flugsimulator verbrachte Zeit einschließlich der Zeiten nach a) und c) und

e) alle übrigen Zeiten zwischen den Vorarbeiten nach a) und den Abschlussarbeiten nach c),

f) Proceedingzeiten innerhalb einer Einsatzkette werden zu 50 % angerechnet. Davon ausgenommen sind Zeiten zwischen Ende Proceeding und Dienstbeginn bzw. zwischen Dienstende und Beginn Proceeding. Diesbezüglich stellt ein Einzel-Off-Tag keine Unterbrechung der Einsatzkette dar.

(2) …

(3) a) Die uneingeschränkte Flugdienstzeit der Mitarbeiter zwischen zwei Ruhezeiten beträgt zehn Stunden. Innerhalb sieben...

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