Regulation (EU) 2022/2560 of the European Parliament and of the Council of 14 December 2022 on foreign subsidies distorting the internal market

Published date23 December 2022
Date of Signature14 December 2022
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Union, L 330, 23 December 2022
L_2022330DE.01000101.xml
23.12.2022 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 330/1

VERORDNUNG (EU) 2022/2560 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 14. Dezember 2022

über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 114 und 207,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Ein starker, offener und wettbewerbsorientierter Binnenmarkt stellt sicher, dass sowohl europäische als auch drittstaatliche Unternehmen miteinander in Leistungswettbewerb treten können. Die Union verfügt über ein ausgefeiltes und wirksames System der Beihilfenkontrolle, das darauf abzielt, für alle Unternehmen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit auf dem Binnenmarkt ausüben, faire Bedingungen zu gewährleisten. Dieses System der Beihilfenkontrolle verhindert, dass Mitgliedstaaten staatliche Beihilfen gewähren, die den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt in ungerechtfertigter Weise verzerren.
(2) Sowohl private Unternehmen als auch öffentliche Unternehmen, die der direkten oder indirekten Kontrolle eines Staates unterliegen, können jedoch von Drittstaaten Subventionen erhalten, die dann beispielsweise für die Finanzierung wirtschaftlicher Tätigkeiten in einem Wirtschaftszweig auf dem Binnenmarkt verwendet werden, etwa für die Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren oder für den Erwerb von Unternehmen, unter Umständen auch derer, die über strategische Vermögenswerte wie kritische Infrastrukturen und innovative Technologien verfügen. Solche drittstaatlichen Subventionen unterliegen bislang nicht den Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen.
(3) Diese Verordnung gilt für alle Wirtschaftszweige, einschließlich derer, die für die Union von strategischem Interesse sind, und für kritische Infrastrukturen, wie etwa jene, die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates genannt werden (3).
(4) Drittstaatliche Subventionen können den Binnenmarkt verzerren und den fairen Wettbewerb für verschiedene wirtschaftliche Tätigkeiten in der Union untergraben. Diese Gefahr besteht insbesondere in Fällen, in denen Zusammenschlüsse eine Änderung der Kontrolle über Unionsunternehmen zur Folge haben, wenn sie ganz oder teilweise durch drittstaatliche Subventionen finanziert werden, oder in denen Wirtschaftsteilnehmer, denen drittstaatliche Subventionen gewährt werden, bei Vergabeverfahren in der Union den Zuschlag erhalten.
(5) Die Union verfügt bislang nicht über Instrumente, um durch drittstaatliche Subventionen verursachte Verzerrungen anzugehen. Die Kommission kann auf der Grundlage handelspolitischer Schutzinstrumente tätig werden, wenn subventionierte Waren in die Union eingeführt werden, nicht aber in Fällen, in denen drittstaatliche Subventionen in Form subventionierter Investitionen gewährt werden oder in denen es um Dienstleistungen bzw. Finanzströme geht. Gemäß dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen hat die Union bei bestimmten von WTO-Mitgliedern gewährten drittstaatlichen Subventionen, die auf Waren beschränkt sind, die Möglichkeit, ein zwischenstaatliches Streitschlichtungsverfahren einzuleiten.
(6) Es ist daher notwendig, die bestehenden Unionsinstrumente durch ein neues Instrument zu ergänzen, mit dem durch drittstaatliche Subventionen verursachte Verzerrungen auf dem Binnenmarkt wirksam angegangen werden können, um faire Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten. Das neue Instrument ergänzt insbesondere die Beihilfevorschriften der Union, die durch mitgliedstaatliche Subventionen verursachte Verzerrungen auf dem Binnenmarkt betreffen.
(7) Es ist wichtig, dass Regeln und Verfahren zur Prüfung drittstaatlicher Subventionen, die den Binnenmarkt tatsächlich oder potenziell verzerren, festgelegt werden, und dass die festgestellten Verzerrungen gegebenenfalls beseitigt werden. Drittstaatliche Subventionen könnten den Binnenmarkt verzerren, wenn ein Unternehmen, das von der drittstaatlichen Subvention profitiert, eine wirtschaftliche Tätigkeit in der Union ausübt. Die ordnungsgemäße Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung soll zur Resilienz des Binnenmarkts gegen Verzerrungen durch drittstaatliche Subventionen und dadurch zur offenen strategischen Autonomie der Union beitragen. Daher legt diese Verordnung Vorschriften für alle Unternehmen, einschließlich öffentlicher Unternehmen, die der direkten oder indirekten Kontrolle eines Staates unterliegen, fest, die in der Union eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Angesichts der Bedeutung der von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeiten und ihres Beitrags zur Verwirklichung der wichtigsten politischen Ziele der Union muss den Auswirkungen dieser Verordnung auf KMU besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden.
(8) Um einen fairen Wettbewerb im gesamten Binnenmarkt und eine kohärente Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten, liegt die ausschließliche Zuständigkeit für die Anwendung dieser Verordnung bei der Kommission. Die Kommission sollte befugt sein, jegliche drittstaatliche Subvention in einem Wirtschaftszweig, soweit sie in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, von Amts wegen zu prüfen und sich dabei auf Informationen aus allen verfügbaren Quellen stützen können. Um speziell bei großen Zusammenschlüssen (Fusionen und Übernahmen) und öffentlichen Vergabeverfahren, die bestimmte Schwellenwerte überschreiten, eine wirksame Kontrolle zu gewährleisten, sollte die Kommission befugt sein, drittstaatliche Subventionen auf der Grundlage einer vorherigen Anmeldung bzw. Meldung seitens des jeweiligen Unternehmens bei der Kommission zu prüfen.
(9) Diese Verordnung sollte unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union, einschließlich der Rechtsvorschriften über staatliche Beihilfen, Fusionen und die Vergabe öffentlicher Aufträge, angewandt und ausgelegt werden.
(10) Die Durchführung dieser Verordnung lässt das Recht jedes Mitgliedstaats, seine wesentlichen Sicherheitsinteressen gemäß Artikel 346 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu schützen, unberührt.
(11) Als „drittstaatliche Subvention“ sollte eine finanzielle Zuwendung gelten, die direkt oder indirekt von einem Drittstaat stammt, die einen Vorteil verschafft und die auf ein oder mehrere Unternehmen oder Wirtschaftszweige beschränkt ist. Diese Bedingungen sind kumulativ.
(12) Eine finanzielle Zuwendung kann von öffentlichen oder privaten Einrichtungen gewährt werden. Ob eine öffentliche Einrichtung eine finanzielle Zuwendung gewährt hat, sollte jeweils im Einzelfall unter gebührender Berücksichtigung von Elementen wie den Merkmalen der betreffenden Einrichtung und dem rechtlichen und wirtschaftlichen Umfeld in dem Drittstaat, in dem die Einrichtung tätig ist, einschließlich der Rolle der Regierung in der Wirtschaft jenes Staats, festgestellt werden. Die finanzielle Zuwendung kann auch von einer privaten Einrichtung gewährt werden, wenn die Handlungen dieser privaten Einrichtung einem Drittstaat zugerechnet werden können. Der Begriff „finanzielle Zuwendung“ umfasst eine breite Palette von Unterstützungsmaßnahmen, die nicht auf Geldtransfers beschränkt sind, wie beispielsweise die Gewährung besonderer oder ausschließlicher Rechte an ein Unternehmen ohne angemessene, den normalen Marktbedingungen entsprechende Vergütung.
(13) Durch eine finanzielle Zuwendung sollte einem Unternehmen, das eine wirtschaftliche Tätigkeit auf dem Binnenmarkt ausübt, ein Vorteilverschafft werden. Eine finanzielle Zuwendung sollte als Vorteil für ein Unternehmen angesehen werden, wenn dieser Vorteil unter normalen Marktbedingungen nicht hätte erlangt werden können. Die Feststellung, ob ein Vorteil entsteht, sollte auf der Grundlage komparativer Referenzwerte erfolgen, wie der Investitionspraxis privater Investoren, der auf dem Markt erhältlichen Finanzierungssätze, einer vergleichbaren steuerlichen Behandlung oder der angemessenen Vergütung für eine bestimmte Ware oder Dienstleistung. Stehen keine direkt vergleichbaren Referenzwerte zur Verfügung, könnten bestehende Referenzwerte angepasst oder alternative Referenzwerte auf der Grundlage allgemein anerkannter Beurteilungsmethoden ermittelt werden. Vorteile können beispielsweise im Rahmen der Beziehungen zwischen Behörden und öffentlichen Unternehmen verschafft werden, wenn eine solche Beziehung und insbesondere eine etwaige Finanzierung öffentlicher Unternehmen durch die Behörden nicht den normalen Marktbedingungen entspricht. Bei der Bereitstellung oder dem Erwerb von Waren oder Dienstleistungen im Rahmen eines wettbewerbsorientierten, transparenten und diskriminierungsfreien Vergabeverfahrens ist davon auszugehen, dass sie den normalen Marktbedingungen entspricht. Eine finanzielle Zuwendung an ein Unternehmen, das eine wirtschaftliche Tätigkeit auf dem Binnenmarkt ausübt, sollte nicht als Zuwendung betrachtet werden, durch die ein Vorteil entsteht, wenn die Beurteilung aufgrund der Referenzwerte ergibt, dass das Unternehmen diesen Vorteil auch unter normalen Marktbedingungen erlangt hätte. Durch Verrechnungspreise im Zusammenhang mit Waren und Dienstleistungen, die innerhalb eines Unternehmens ausgetauscht werden, kann ein Vorteil verschafft werden, wenn diese Verrechnungspreise nicht den normalen Marktbedingungen entsprechen. Der durch eine finanzielle Zuwendung entstandene Vorteil kann an ein Unternehmen
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