Regolamento (UE) n . 282/2014 del Parlamento europeo e del Consiglio dell' 11 marzo 2014 sulla istituzione del terzo programma d'azione dell'Unione in materia di salute (2014-2020) e che abroga la decisione n. 1350/2007/CE (Testo rilevante ai fini del SEE)

Published date21 March 2014
Subject Mattersanità pubblica,salud pública,santé publique
Official Gazette PublicationGazzetta ufficiale dell’Unione europea, L 086, 21 marzo 2014,Diario Oficial de la Unión Europea, L 086, 21 de marzo de 2014,Journal officiel de l’Union européenne, L 086, 21 mars 2014
Konsolidierter TEXT: 32014R0282 — DE — 01.01.2014

2014R0282 — DE — 01.01.2014 — 000.001


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►B VERORDNUNG (EU) Nr. 282/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. März 2014 über ein drittes Aktionsprogramm der Union im Bereich der Gesundheit (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1350/2007/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 086, 21.3.2014, p.1)


Berichtigt durch:

►C1 Berichtigung, ABl. L 006 vom 10.1.2015, S. 6 (282/2014)




▼B

VERORDNUNG (EU) Nr. 282/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. März 2014

über ein drittes Aktionsprogramm der Union im Bereich der Gesundheit (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1350/2007/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)



DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 168 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 1 ),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen ( 2 ),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren ( 3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 168 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist bei der Festlegung und Durchführung aller Unionspolitiken und -maßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sicherzustellen. Die Tätigkeit der Union muss die Gesundheitspolitik der Mitgliedstaaten ergänzen und unterstützen sowie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und die Koordinierung ihrer Programme unter uneingeschränkter Wahrung der Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Festlegung ihrer Gesundheitspolitik sowie die Organisation des Gesundheitswesens und die medizinische Versorgung fördern.
(2) Zur Erfüllung der in Artikel 168 AEUV genannten Anforderungen ist eine fortgesetzte Anstrengung erforderlich. Die Gesundheitsförderung auf Unionsebene bildet auch einen integralen Bestandteil der Strategie „Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (im Folgenden „Strategie Europa 2020“). Wenn die Menschen länger gesund und aktiv bleiben und die Möglichkeit haben, aktiv auf ihre Gesundheit Einfluss zu nehmen, wirkt sich dies – auch durch den Abbau gesundheitlicher Ungleichheiten – positiv auf die Gesundheit im Allgemeinen, auf die Lebensqualität sowie auf Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit aus; gleichzeitig sinkt dadurch der Druck auf die nationalen Haushalte. Mit der Unterstützung und Anerkennung von der Gesundheit förderlichen Innovationen lassen sich die Herausforderungen der Nachhaltigkeit im Gesundheitswesen angesichts des demografischen Wandels annehmen; um das Ziel des „integrativen Wachstums“ zu erreichen, sind Maßnahmen zum Abbau gesundheitlicher Ungleichheiten wichtig. In diesem Kontext ist es angebracht, das dritte Aktionsprogramm der Union im Bereich der Gesundheit (2014-2020) (im Folgenden „Programm“) festzulegen.
(3) Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) definiert den Begriff „Gesundheit“ als einen Zustand des völligen körperlichen, geistigen und sozialen Wohlbefindens und nicht nur des Freiseins von Krankheit oder Gebrechen. Eine bessere Gesundheit der Bevölkerung in der Union und ein Abbau der gesundheitlichen Ungleichheiten kann nur bewirkt werden, wenn der Schwerpunkt nicht allein auf der körperlichen Gesundheit liegt. Der WHO zufolge machen psychische Probleme 40 % der mit Behinderungen verbrachten Lebensjahre („years lived with disability“) aus. Psychische Probleme sind außerdem vielgestaltig, lang anhaltend und eine Quelle der Diskriminierung und tragen in erheblichem Maße zu gesundheitlichen Ungleichheiten bei. Darüber hinaus wirkt sich die Wirtschaftskrise auf die Faktoren aus, die für die psychische Gesundheit relevant sind, weil Schutzfaktoren geschwächt und Risikofaktoren erhöht werden.
(4) Die früheren Aktionsprogramme der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003-2008) und im Bereich der Gesundheit (2008-2013), die mit den Beschlüssen Nr. 1786/2002/EG ( 4 ) bzw. Nr. 1350/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) angenommen wurden (im Folgenden „frühere Gesundheitsprogramme“), sind positiv beurteilt worden, weil sie eine Reihe wichtiger Entwicklungen und Verbesserungen angestoßen haben. Das Programm sollte auf den Ergebnissen der früheren Gesundheitsprogramme aufbauen. Auch sollte es den Empfehlungen der externen Prüfungen und Bewertungen Rechnung tragen, insbesondere den Empfehlungen des Rechnungshofs im Sonderbericht Nr. 2/2009, in dem es wie folgt heißt: „Für den Zeitraum nach 2013 sollten das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission Überlegungen darüber anstellen, in welchem Umfang Maßnahmen der Union im Bereich der öffentlichen Gesundheit durchgeführt werden sollen und wie der Ansatz der Union bei Finanzierungen in diesem Bereich aussehen soll. Bei diesen Überlegungen sollten die verfügbaren Mittel und das Vorhandensein anderer Kooperationsmechanismen berücksichtigt werden, die ebenfalls genutzt werden können, um die europaweite Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen Interessensgruppen zu erleichtern.“
(5) Im Einklang mit den Zielen der Strategie Europa 2020 sollte sich das Programm auf eine Reihe genau definierter Ziele und Maßnahmen mit deutlichem, nachgewiesenem Unionsmehrwert konzentrieren; dabei sollte eine geringere Zahl von Tätigkeiten in vorrangigen Bereichen im Mittelpunkt der Förderung stehen. Der Schwerpunkt sollte nach dem Subsidiaritätsprinzip auf Bereiche gelegt werden, in denen es um eindeutige grenzüberschreitende oder den Binnenmarkt betreffende Fragen geht oder in denen sich durch die Zusammenarbeit auf Unionsebene erhebliche Vorteile oder Effizienzsteigerungen erzielen lassen.
(6) Das Programm sollte dazu dienen, Maßnahmen in Bereichen zu fördern, in denen anhand folgender Aspekte ein Unionsmehrwert nachgewiesen werden kann: Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten, Förderung von Netzen für den Austausch von Wissen oder gemeinsames Lernen, Bekämpfung grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren zur Senkung von deren Risiken und zur Milderung ihrer Folgen, Thematisierung bestimmter Binnenmarktfragen, in denen die Union hinreichend legitimiert ist, um Lösungen von hoher Qualität für alle Mitgliedstaaten sicherzustellen, Erschließung des Innovationspotenzials im Gesundheitswesen, Maßnahmen zur eventuellen Entwicklung eines Benchmarking-Systems, um fundierte Entscheidungen auf Unionsebene zu ermöglichen, Effizienzsteigerung durch Vermeidung überschneidungsbedingter Verschwendung von Ressourcen und optimaler Einsatz der finanziellen Ressourcen.
(7) Bei der Umsetzung des Programms sollte die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Festlegung ihrer Gesundheitspolitik sowie für die Organisation des Gesundheitswesens und die medizinische Versorgung gewahrt bleiben.
(8) Der Europäische Gesundheitsbericht 2009 der WHO weist auf steigenden Investitionsbedarf im Gesundheitswesen und in den Gesundheitssystemen hin. In diesem Zusammenhang werden die Mitgliedstaaten dazu angeregt, der Gesundheitsförderung in ihren einzelstaatlichen Programmen eine Vorrangstellung einzuräumen und den höheren Bekanntheitsgrad der Möglichkeiten zur Unionsförderung im Gesundheitswesen für sich zu nutzen. Daher sollte das Programm die Übernahme seiner Ergebnisse in die nationale Gesundheitspolitik erleichtern.
(9) Innovationen im Gesundheitswesen sollten als Strategie für die öffentliche Gesundheit angesehen werden, die sich nicht nur auf technologische Fortschritte bei Produkten und Dienstleistungen beschränkt. Die Förderung von Innovationen im Bereich der öffentlichen Gesundheitsfürsorge, bei Präventionsmaßnahmen, in der Verwaltung der Gesundheitssysteme und bei der Organisation und Erbringung von Gesundheitsdiensten und medizinischer Versorgung, einschließlich Interventionen zur Gesundheitsförderung und zur Prävention von Krankheiten, hat das Potenzial, bessere Ergebnisse im Gesundheitsbereich zu erzielen, die Versorgungsqualität für die Patienten zu erhöhen und bisher unerfülltem Bedarf nachzukommen, gleichzeitig aber auch die Wettbewerbsfähigkeit der Akteure und die Wirtschaftlichkeit und die Nachhaltigkeit der Gesundheitsdienste und medizinischen Versorgung zu verbessern. Daher sollte das Programm die freiwillige Übernahme von Innovationen in das Gesundheitswesen erleichtern und dabei den in den Schlussfolgerungen des Rates vom 2. Juni 2006 ( 6 ) dargelegten gemeinsamen Werten und Prinzipien in den Gesundheitssystemen der Europäischen Union Rechnung tragen.
(10) Das Programm sollte insbesondere vor dem Hintergrund der Wirtschaftskrise dazu beitragen, durch Maßnahmen im Rahmen verschiedener Ziele gesundheitliche Ungleichheiten abzubauen und Gleichheit und Solidarität zu fördern, indem es den Austausch bewährter Verfahren fördert und erleichtert.
(11) Gemäß Artikel 8 und 10 AEUV fördert die Union die Gleichstellung von Männern und Frauen und zielt darauf ab, Diskriminierungen zu bekämpfen. Entsprechend sollte das Programm bei allen seinen Maßnahmen die durchgängige Berücksichtigung der Gleichstellung von Männern und Frauen und die Ziele der Nichtdiskriminierung fördern.
(12) Die Patienten müssen unter anderem durch die Förderung ihrer Gesundheitskompetenz in die Lage versetzt werden, aktiver auf ihre Gesundheit und ihre gesundheitliche Versorgung Einfluss zu nehmen, gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorzubeugen und sachkundige Entscheidungen zu treffen. Die Transparenz der gesundheitlichen
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