Council Directive 2011/16/EU of 15 February 2011 on administrative cooperation in the field of taxation and repealing Directive 77/799/EEC

Coming into Force01 January 2024
Date01 January 2024
Celex Number02011L0016-20240101
Published date01 January 2024
Konsolidierter TEXT: 32011L0016 — DE — 01.01.2024

02011L0016 — DE — 01.01.2024 — 007.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B RICHTLINIE 2011/16/EU DES RATES vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 064 vom 11.3.2011, S. 1)

Geändert durch:

Amtsblatt
Nr. Seite Datum
►M1 RICHTLINIE 2014/107/EU DES RATES vom 9. Dezember 2014 L 359 1 16.12.2014
►M2 RICHTLINIE (EU) 2015/2376 DES RATES vom 8. Dezember 2015 L 332 1 18.12.2015
►M3 RICHTLINIE (EU) 2016/881 DES RATES vom 25. Mai 2016 L 146 8 3.6.2016
M4 RICHTLINIE (EU) 2016/2258 DES RATES vom 6. Dezember 2016 L 342 1 16.12.2016
►M5 RICHTLINIE (EU) 2018/822 DES RATES vom 25. Mai 2018 L 139 1 5.6.2018
►M6 RICHTLINIE (EU) 2020/876 DES RATES vom 24. Juni 2020 L 204 46 26.6.2020
►M7 RICHTLINIE (EU) 2021/514 DES RATES vom 22. März 2021 L 104 1 25.3.2021


Berichtigt durch:

►C1 Berichtigung, ABl. L 031 vom 1.2.2019, S. 108 (2018/822)




▼B

RICHTLINIE 2011/16/EU DES RATES

vom 15. Februar 2011

über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG



KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

(1)
Diese Richtlinie legt die Regeln und Verfahren fest, nach denen die Mitgliedstaaten untereinander im Hinblick auf den Austausch von Informationen zusammenarbeiten, die für die Anwendung und Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der Mitgliedstaaten über die in Artikel 2 genannten Steuern voraussichtlich erheblich sind.
(2)
Diese Richtlinie legt ferner Bestimmungen für den Austausch der Informationen nach Absatz 1 auf elektronischem Wege sowie die Regeln und Verfahren fest, nach denen die Mitgliedstaaten und die Kommission in Fragen der Koordinierung und der Bewertung zusammenarbeiten sollen.
(3)
Diese Richtlinie berührt nicht die Anwendung der Vorschriften über die Rechtshilfe in Strafsachen in den Mitgliedstaaten. Sie berührt auch nicht die Erfüllung der Verpflichtungen, die den Mitgliedstaaten in Bezug auf eine umfassendere Zusammenarbeit der Verwaltungen aus anderen Rechtsinstrumenten, einschließlich bi- oder multilateralen Abkommen, erwachsen.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)
Diese Richtlinie gilt für Steuern aller Art, die von einem oder für einen Mitgliedstaat bzw. von oder für gebiets- oder verwaltungsmäßige Gliederungseinheiten eines Mitgliedstaats, einschließlich der lokalen Behörden, erhoben werden.
(2)
Ungeachtet des Absatzes 1 gilt diese Richtlinie nicht für die Mehrwertsteuer und Zölle oder für Verbrauchsteuern, die in anderen Rechtsvorschriften der Union über die Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten erfasst sind. Diese Richtlinie gilt auch nicht für Pflichtbeiträge zu Sozialversicherungen, die an den Mitgliedstaat, eine Gliederungseinheit des Mitgliedstaats oder an öffentlich-rechtliche Sozialversicherungseinrichtungen zu leisten sind.
(3)

In keinem Fall sind die Steuern im Sinne von Absatz 1 dahingehend auszulegen, dass sie Folgendes einschließen:

a)

Gebühren, wie sie für von Behörden ausgestellte Bescheinigungen und andere Dokumente erhoben werden oder

b)

vertragliche Gebühren, wie etwa Zahlungen an öffentliche Versorgungsbetriebe.

(4)
Diese Richtlinie gilt für die in Absatz 1 genannten Steuern, die in dem Gebiet erhoben werden, auf das die Verträge gemäß Artikel 52 des Vertrags über die Europäische Union Anwendung finden.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

1.

„zuständige Behörde“ eines Mitgliedstaats die Behörde, die als solche von diesem Mitgliedstaat benannt worden ist. Ein zentrales Verbindungsbüro, eine Verbindungsstelle oder ein zuständiger Bediensteter, die gemäß dieser Richtlinie tätig werden, gelten bei Bevollmächtigung gemäß Artikel 4 ebenfalls als zuständige Behörde;

2.

„zentrales Verbindungsbüro“ die als solche benannte Stelle, die für die Verbindungen zu den anderen Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden hauptverantwortlich zuständig ist;

3.

„Verbindungsstelle“ jede andere Stelle als das zentrale Verbindungsbüro, die als solche benannt worden ist, um nach Maßgabe dieser Richtlinie Informationen direkt auszutauschen;

4.

„zuständiger Bedienstete“ jeden Bediensteten, der zum direkten Informationsaustausch nach Maßgabe dieser Richtlinie befugt ist;

5.

„ersuchende Behörde“ das zentrale Verbindungsbüro, eine Verbindungsstelle oder jeden zuständigen Bediensteten eines Mitgliedstaats, der im Namen der zuständigen Behörde ein Amtshilfeersuchen stellt;

6.

„ersuchte Behörde“ das zentrale Verbindungsbüro, eine Verbindungsstelle oder jeden zuständigen Bediensteten eines Mitgliedstaats, der im Namen der zuständigen Behörde ein Amtshilfeersuchen entgegennimmt;

7.

„behördliche Ermittlungen“ alle von den Mitgliedstaaten in Ausübung ihrer Aufgaben vorgenommenen Kontrollen, Nachprüfungen und andere Handlungen mit dem Ziel, die ordnungsgemäße Anwendung der Steuervorschriften sicherzustellen;

8.

„Austausch von Informationen auf Ersuchen“ den Austausch von Informationen auf der Grundlage eines Ersuchens, das der ersuchende Mitgliedstaat an den ersuchten Mitgliedstaat in einem bestimmten Fall stellt;

▼M3

9.

„automatischer Austausch“

▼M7

a)

für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 1 und der Artikel 8a bis 8ac die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen an einen anderen Mitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen in regelmäßigen, im Voraus bestimmten Abständen. Für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 1 sind verfügbare Informationen solche, die in den Steuerakten des die Informationen übermittelnden Mitgliedstaats enthalten sind und die im Einklang mit den Verfahren für die Erhebung und Verarbeitung von Informationen des betreffenden Mitgliedstaats abgerufen werden können;

▼M3

b)

für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 3a die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen über in anderen Mitgliedstaaten ansässige Personen an den jeweiligen Ansässigkeitsmitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen in regelmäßigen, im Voraus bestimmten Abständen;

▼M7

c)

für die Zwecke anderer Bestimmungen dieser Richtlinie als Artikel 8 Absätze 1 und 3a sowie Artikel 8a bis 8ac die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b dieser Nummer.

Im Zusammenhang mit Artikel 8 Absatz 3a, Artikel 8 Absatz 7a, Artikel 21 Absatz 2, und Anhang IV hat jeder großgeschriebene Ausdruck die Bedeutung, die er gemäß den entsprechenden Definitionen in Anhang I hat. Im Zusammenhang mit Artikel 25 Absätze 3 und 4 hat jeder großgeschriebene Ausdruck die Bedeutung, die er gemäß den entsprechenden Definitionen in Anhang I oder V hat. Im Zusammenhang mit Artikel 8aa und Anhang III hat jeder großgeschriebene Ausdruck die Bedeutung, die er gemäß den entsprechenden Definitionen in Anhang III hat. Im Zusammenhang mit Artikel 8ac und Anhang V hat jeder großgeschriebene Ausdruck die Bedeutung, die er gemäß den entsprechenden Definitionen in Anhang V hat.

▼B

10.

„spontaner Austausch“ die nicht systematische Übermittlung von Informationen zu jeder Zeit an einen anderen Mitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen;

11.

„Person“

a)

eine natürliche Person;

b)

eine juristische Person;

c)

sofern diese Möglichkeit nach den geltenden Rechtsvorschriften besteht, eine Personenvereinigung, der die Rechtsfähigkeit zuerkannt wurde, die aber nicht über die Rechtsstellung einer juristischen Person verfügt, oder

d)

alle anderen Rechtsvereinbarungen gleich welcher Art und Form — mit oder ohne Rechtspersönlichkeit — die Vermögensgegenstände besitzen oder verwalten, welche einschließlich der daraus erzielten Einkünfte einer der von dieser Richtlinie erfassten Steuern unterliegen;

12.

„auf elektronischem Wege“ die Verwendung elektronischer Anlagen zur Verarbeitung (einschließlich der Datenkomprimierung) und zum Speichern von Daten und unter Einsatz von Draht, Funk, optischer Technologien oder anderer elektromagnetischer Verfahren;

13.

„CCN-Netz“ die gemeinsame Plattform auf der Grundlage des Gemeinsamen Kommunikationsnetzes (common communication network — CCN), die von der Union für jegliche elektronische Datenübertragung zwischen den zuständigen Behörden im Bereich Zoll und Steuern entwickelt wurde;

▼M2

14.

„grenzüberschreitender Vorbescheid“ eine Vereinbarung, eine Mitteilung oder ein anderes Instrument oder eine andere Maßnahme mit ähnlicher Wirkung, auch wenn sie bzw. es im Zuge einer Steuerprüfung erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wird, sofern sie bzw. es die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

a)

Sie bzw. es wird von bzw. im Namen der Regierung oder der Steuerbehörde eines Mitgliedstaats oder einer gebiets- oder verwaltungsmäßigen Gliederungseinheit eines Mitgliedstaats, einschließlich der lokalen Behörden, erteilt, geändert oder erneuert, unabhängig davon, ob sie bzw. es tatsächlich verwendet wird,

b)

sie bzw. es wird für eine...

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