Commission Decision of 14 April 2005 establishing the ecological criteria for the award of the Community eco-label to campsite service (notified under document number C(2005) 1242) (Text with EEA relevance) (2005/338/EC)

Published date29 April 2005
Subject Mattertutela dei consumatori,ambiente,protección del consumidor,medio ambiente,protection des consommateurs,environnement
Official Gazette PublicationGazzetta ufficiale dell’Unione europea, L 108, 29 aprile 2005,Diario Oficial de la Unión Europea, L 108, 29 de abril de 2005,Journal officiel de l’Union européenne, L 108, 29 avril 2005
Konsolidierter TEXT: 32005D0338 — DE — 29.03.2008

2005D0338 — DE — 29.03.2008 — 001.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 14. April 2005 zur Festlegung der Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Campingdienste (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1242) (Text von Bedeutung für den EWR) (2005/338/EG) (ABl. L 108, 29.4.2005, p.67)

Geändert durch:

Amtsblatt
No page date
►M1 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17. März 2008 L 87 12 29.3.2008




▼B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 14. April 2005

zur Festlegung der Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Campingdienste

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1242)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/338/EG)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens ( 1 ), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 sowie auf Anhang V Ziffer 2 sechster Absatz,

nach Konsultierung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 kann das EU-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, deren Eigenschaften wesentlich zu Verbesserungen in wichtigen Umweltaspekten beitragen können.
(2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 werden auf der Grundlage der Kriterien, die vom Ausschuss für das Umweltzeichen der Europäischen Union aufgestellt werden, für die Vergabe des Umweltzeichens produktgruppenspezifische Kriterien festgelegt.
(3) Im Fall der Campingdienste ist es sinnvoll, eine Unterscheidung zwischen unbedingt zu erfüllenden Kriterien und solchen Kriterien zu treffen, von denen nur eine bestimmte Anzahl erfüllt werden muss.
(4) Die Umweltkriterien sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollten drei Jahre lang gültig sein.
(5) Angesichts der begrenzten verfügbaren Mittel der Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 96/280/EG der Kommission vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen ( 2 ) und ihrer besonderen Bedeutung für diese Produktgruppe ist es hinsichtlich der Gebühren für die Beantragung und Verwendung des Umweltzeichens durch Kleinstunternehmen angezeigt, Ermäßigungen zu gewähren, die über die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 sowie von Artikel 5 der Entscheidung 2000/728/EG der Kommission vom 10. November 2000 zur Festlegung der Bearbeitungs- und Jahresgebühren für die Verwendung des gemeinschaftlichen Umweltzeichens ( 3 ) hinausgehen.
(6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Die Produktgruppe „Campingdienste“ enthält als wesentliche entgeltliche Dienstleistung die Bereitstellung von für mobile Unterkünfte ausgestatteten Stellplätzen auf einem festgelegten Gelände.

Sie umfasst auch die Bereitstellung von Räumlichkeiten, die der Beherbergung von Gästen dienen können, sowie von Räumen zur gemeinschaftlichen Nutzung, sofern sie sich auf dem festgelegten Gelände befinden.

Gegenstand des auf dem festgelegten Gelände geleisteten Campingdienstes können außerdem Mahlzeiten und Freizeitaktivitäten sein, falls der Campingplatz diese unter eigener Leitung bzw. als Eigentümer anbietet.

Artikel 2

Um das Umweltzeichen der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 zu erhalten, muss der Campingdienst unter die Produktgruppe „Campingdienste“ fallen und den im Abschnitt A des Anhangs dieser Entscheidung festgelegten Kriterien genügen.

Zudem muss der Campingdienst eine hinreichende Anzahl der in Abschnitt B des Anhangs aufgestellten Kriterien erfüllen, für die jeweils eine bestimmte Punktzahl vergeben wird. Der Campingdienst muss die folgenden Mindestpunktzahlen erreichen:

a) 16,5 Punkte für den wesentlichen Dienst,

b) 20 Punkte, wenn außerdem Räumlichkeiten, die der Beherbergung von Gästen dienen können, bereitgestellt werden.

Die erforderliche Gesamtpunktzahl erhöht sich um je einen Punkt für gegebenenfalls angebotene Mahlzeiten oder Freizeitaktivitäten.

Artikel 3

(1) Abweichend von Artikel 1 Absatz 3 der Entscheidung 2000/728/EG wird bei Anträgen von Kleinstunternehmen auf Vergabe des Umweltzeichens für Campingdienste die Bearbeitungsgebühr unter Ausschluss weiterer Abzugsmöglichkeiten um 75 % ermäßigt.

(2) Abweichend von Artikel 2 Absatz 5 Satz 1 der Entscheidung 2000/728/EG beträgt die von Kleinstunternehmen zu entrichtende jährliche Mindestgebühr für die Verwendung des Umweltzeichens 100 EUR.

(3) Zur Ermittlung des jährlichen Umsatzvolumens für den Campingdienst sind vom Produkt aus dem Übernachtungspreis und der Zahl der Übernachtungen 50 % abzuziehen. Als Übernachtungspreis gilt das durchschnittliche Entgelt, das ein Campingplatzbenutzer für eine Übernachtung einschließlich aller Dienstleistungen, die nicht extra berechnet werden, zu zahlen hat. Für die Ermäßigung der jährlichen Mindestgebühren gelten die in Artikel 2 der Entscheidung 2000/728/EG genannten Bestimmungen.

(4) Für die Zwecke dieser Entscheidung gilt für Kleinstunternehmen die in der Empfehlung 96/280/EG in der Fassung vom 3. April 1996 genannte Definition.

Artikel 4

Für verwaltungstechnische Zwecke erhält die Produktgruppe „Campingdienste“ den Produktgruppenschlüssel „26“.

▼M1

Artikel 5

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe „Campingdienste“ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Oktober 2009.

▼B

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.




ANHANG

RAHMENBESTIMMUNGEN

Zielsetzungen der Kriterien

Mit den Kriterien sollen die größten Umweltbelastungen, die im Laufe der drei Phasen des Lebenszyklus der Dienstleistung (Kauf, Bereitstellung, Entsorgung) entstehen, so gering wie möglich gehalten werden. Sie dienen insbesondere folgenden Zielen:

Begrenzung des Energieverbrauchs,

Begrenzung des Wasserverbrauchs,

Begrenzung der Abfallmenge,

bevorzugter Einsatz erneuerbarer Energiequellen und von Stoffen, die weniger umweltschädlich sind,

Förderung der Umweltkommunikation und der Umweltbildung.

Begriffsbestimmungen

Mobile Unterkünfte im Sinne von Artikel 1 sind beispielsweise Zelte, Wohnanhänger, Wohnwagen oder Wohnmobile. Räumlichkeiten, die der Beherbergung von Gästen dienen können, sind u. a. Bungalows, mobile Mietunterkünfte oder Appartements. Räume zur gemeinschaftlichen Nutzung sind z. B. Wasch- und Küchenräume, Supermärkte oder Informationsstellen.

Beurteilungs- und Prüfanforderungen

Die konkreten Beurteilungs- und Prüfanforderungen werden unmittelbar nach jedem in den Abschnitten A und B festgelegten Kriterium angegeben.

Gegebenenfalls können andere als die für die Kriterien angegebenen Prüfmethoden und Normen angewandt werden, wenn die für die Antragsprüfung zuständige Stelle sie für gleichwertig erachtet.

Sofern der Antragsteller Erklärungen, Unterlagen, Analysen, Prüfberichte oder andere Nachweise einreichen muss, um die Übereinstimmung mit den Kriterien zu belegen, können diese vom Antragsteller und/oder seinem/seinen Lieferanten und/oder derem/deren Lieferanten usw. stammen.

Gegebenenfalls können die zuständigen Stellen Begleitunterlagen verlangen und unabhängige Prüfungen durchführen.

Die zuständigen Stellen haben Überprüfungen vor Ort vorzunehmen.

Ihnen wird empfohlen, die Umsetzung anerkannter Umweltmanagementsysteme wie EMAS oder ISO 14001 zu berücksichtigen, wenn sie Anträge oder die Einhaltung der Kriterien prüfen.

(Anmerkung: Eine Pflicht zur Umsetzung solcher Systeme besteht nicht.)

ABSCHNITT A

Kriterien nach Artikel 2 Absatz 1

ENERGIE

1. Strom aus erneuerbaren Quellen

Mindestens 22 % des Stroms müssen aus erneuerbaren Energiequellen im Sinne der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt ( 4 ) stammen.

Dieses Kriterium gilt nur für Campingplätze, die Zugang zu einem Markt haben, der Strom aus erneuerbaren Energiequellen anbietet.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung des Stromversorgungsunternehmens (oder einen mit diesem Unternehmen abgeschlossenen Vertrag) vorzulegen, aus dem die Art der erneuerbaren Energiequelle(n), der prozentuale Anteil des aus erneuerbaren Energiequellen stammenden Stroms und die prozentual größtmögliche Liefermenge hervorgehen. Als erneuerbare Energiequellen gelten nach der Richtlinie 2001/77/EG erneuerbare, nicht fossile Energiequellen (Wind, Sonne, Erdwärme, Wellen- und Gezeitenenergie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas).

2. Kohle und Schweröle

Als Energiequelle dürfen weder Schweröle mit einem Schwefelgehalt von über 0,2 % noch Kohle verwendet werden.

Dieses Kriterium gilt nur für Campingplätze mit einem unabhängigen Heizungssystem.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums unter Angabe der Art der verwendeten Energieträger vorzulegen.

3. Strom für Heizzwecke

Mindestens 22 % des für die Heizung von gemeinschaftlich genutzten Räumen und Mietunterkünften sowie für die Bereitung von Warmwasser für Gebrauchszwecke verwendeten Stroms müssen aus erneuerbaren Energiequellen im Sinne der Richtlinie 2001/77/EG stammen.

Dieses Kriterium gilt nur für Campingplätze, die über ein unabhängiges mit Strom...

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