Commission Decision of 17 April 2007 concerning lists of animals and products to be subject to controls at border inspection posts under Council Directives 91/496/EEC and 97/78/EC (notified under document number C(2007) 1547) (Text with EEA relevance) (2007/275/EC)

Published date04 May 2007
Subject Matterlegislación veterinaria
Official Gazette PublicationDiario Oficial de la Unión Europea, L 116, 04 de mayo de 2007
Konsolidierter TEXT: 32007D0275 — DE — 01.01.2017

02007D0275 — DE — 01.01.2017 — 002.003


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►B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17. April 2007 mit Verzeichnissen von Tieren und Erzeugnissen, die gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG des Rates an Grenzkontrollstellen zu kontrollieren sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1547) (Text von Bedeutung für den EWR) (2007/275/EG) (ABl. L 116 vom 4.5.2007, S. 9)

Geändert durch:

Amtsblatt
Nr. Seite Datum
►M1 VERORDNUNG (EU) Nr. 28/2012 DER KOMMISSION vom 11. Januar 2012 L 12 1 14.1.2012
►M2 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION 2012/31/EU vom 21. Dezember 2011 L 21 1 24.1.2012
►M3 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/1196 DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 20. Juli 2016 L 197 10 22.7.2016


Berichtigt durch:

►C1 Berichtigung, ABl. L 144 vom 7.6.2017, S. 37 (2016/1196)




▼B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 17. April 2007

mit Verzeichnissen von Tieren und Erzeugnissen, die gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG des Rates an Grenzkontrollstellen zu kontrollieren sind

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1547)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/275/EG)



Artikel 1

Gegenstand

Diese Entscheidung enthält Vorschriften für Tiere und Erzeugnisse, die bei der Einfuhr in die Gemeinschaft an den Grenzkontrollstellen Veterinärkontrollen gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG zu unterziehen sind.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Entscheidung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) „zusammengesetzte Erzeugnisse“: für den menschlichen Verzehr bestimmte Lebensmittel, die sowohl verarbeitete Erzeugnisse tierischen Ursprungs als auch Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs enthalten, einschließlich derjenigen, bei denen die Verarbeitung des Primärprodukts integraler Bestandteil der Erzeugung des Endprodukts ist;

b) „Fleischerzeugnisse“: Erzeugnisse im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, Anhang I Nummer 7.1;

c) „Verarbeitungserzeugnisse“: Verarbeitungserzeugnisse im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, Anhang I Nummer 7;

d) „Molkereiprodukte“: Erzeugnisse im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, Anhang I Nummer 7.2.

Artikel 3

Veterinärkontrollen bei in Anhang I aufgeführten Tieren und Erzeugnissen

(1) Die im Anhang dieser Entscheidung aufgeführten Erzeugnisse tierischen Ursprungs sind Veterinärkontrollen an den Grenzkontrollstellen gemäß den Bestimmungen der Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG zu unterziehen.

(2) Diese Entscheidung gilt unbeschadet der Kontrollen zusammengesetzter Erzeugnisse, die notwendig sind, um die Einhaltung der gemeinschaftlichen Hygienevorschriften sicherzustellen.

(3) Die erste Auswahl der Erzeugnisse, die Veterinärkontrollen zu unterziehen sind, anhand der Kombinierten Nomenklatur in Spalte 1 des Anhangs erfolgt durch Bezug auf die in Spalte 3 zitierten spezifischen Wortlaute oder Rechtsvorschriften.

Artikel 4

Zusammengesetzte Erzeugnisse, die Veterinärkontrollen zu unterziehen sind

Die folgenden zusammengesetzten Erzeugnisse sind Veterinärkontrollen zu unterziehen:

a) zusammengesetzte Erzeugnisse, die verarbeitete Fleischerzeugnisse enthalten,

b) zusammengesetzte Erzeugnisse, die zur Hälfte oder zu einem größeren Anteil aus irgendeinem anderen verarbeiteten Erzeugnis tierischen Ursprungs als einem verarbeiteten Fleischerzeugniss bestehen,

c) zusammengesetzte Erzeugnisse, die keine verarbeiteten Fleischerzeugnisse enthalten und zu weniger als der Hälfte aus verarbeiteten Milcherzeugnissen bestehen, sofern die Endprodukte nicht die Anforderungen des Artikels 6 erfüllen.

▼M1 —————

▼B

Artikel 6

Ausnahmeregelung für bestimmte zusammengesetzte Erzeugnisse und Lebensmittel

(1) Abweichend von Artikel 3 brauchen die folgenden zusammengesetzten Erzeugnisse oder Lebensmittel, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und keine Fleischerzeugnisse enthalten, keinen Veterinärkontrollen unterzogen zu werden:

a) zusammengesetzte Erzeugnisse, die zu weniger als der Hälfte aus anderen verarbeiteten Erzeugnissen bestehen, sofern

i) sie bei Raumtemperatur haltbar sind oder bei der Herstellung vollständig gar gekocht bzw. einer Hitzebehandlung unterzogen wurden, so dass keinerlei Roherzeugnis mehr enthalten ist;

ii) sie eindeutig als für den menschlichen Verzehr bestimmt gekennzeichnet sind;

iii) sie in sauberen Behältnissen sicher verpackt oder versiegelt sind;

iv) ihnen ein Handelsdokument beiliegt und sie in einer Amtssprache eines Mitgliedstaats so gekennzeichnet sind, dass dem Dokument und dem Etikett zusammen Informationen über Art, Menge und Anzahl der Packungen der zusammengesetzten Erzeugnisse, Ursprungsland, Hersteller und Zutaten zu entnehmen sind;

b) die in Anhang II aufgeführten zusammengesetzten Erzeugnisse oder Lebensmittel.

(2) In zusammengesetzten Erzeugnissen enthaltene Milcherzeugnisse dürfen jedoch nur aus Ländern stammen, die in Anhang I der Entscheidung 2004/438/EG der Kommission ( 1 ) aufgeführt sind, und müssen entsprechend behandelt worden sein.

Artikel 7

Aufhebung

Die Entscheidung 2002/349/EG wird aufgehoben.

Artikel 8

Anwendbarkeit

Diese Entscheidung gilt ab einem Monat nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.

Artikel 9

Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

▼M2




ANHANG I

LISTE DER TIERE UND ERZEUGNISSE, DIE DEN IN ARTIKEL 3 GENANNTEN VETERINÄRKONTROLLEN ZU UNTERZIEHEN SIND

Diese Liste enthält Tiere und Erzeugnisse entsprechend der in der EU verwendeten Warennomenklatur; sie soll die Auswahl von Sendungen erleichtern, die an Grenzkontrollstellen Veterinärkontrollen zu unterziehen sind.

Anmerkungen zur Tabelle:

Allgemeine Hinweise

Diese allgemeinen Hinweise werden bestimmten Kapiteln beigefügt, um zu klären, welche Tiere bzw. Erzeugnisse unter das betreffende Kapitel fallen. Des Weiteren wird gegebenenfalls auf die besonderen Anforderungen verwiesen, die in der vierten Spalte „Einfuhr- und Durchfuhrbedingungen“ verschiedener Tabellen in den Anhängen XIII und XIV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011, ähnlich Spalte 3 der vorliegenden Liste, festgelegt sind.

Anmerkungen zu Kapiteln

Bei diesen Anmerkungen zu einem Kapitel handelt es sich um Erläuterungen, die gegebenenfalls aus den Anmerkungen zu den einzelnen Kapiteln der Kombinierten Nomenklatur (KN) gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 übernommen wurden.

Auszug aus den Erläuterungen zum Harmonisierten System

Weitere Informationen zu den verschiedenen Kapiteln wurden gegebenenfalls den Erläuterungen zum Harmonisierten System der Weltzollorganisation aus dem Jahr 2007 entnommen.

Spalte 1 — KN-Code

Diese Spalte enthält den KN-Code. Die durch die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 eingeführte KN basiert auf dem weltweiten Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden „HS“), das vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, jetzt Weltzollorganisation, ausgearbeitet und durch das am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossene internationale Übereinkommen angenommen wurde, das im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mit dem Beschluss 87/369/EWG des Rates ( 2 ) genehmigt wurde (im Folgenden „HS-Übereinkommen“). Die KN übernimmt bei den ersten sechs Stellen die Codenummern der Positionen und Unterpositionen des HS; nur die siebte und die achte Stelle bilden eigene Unterteilungen.

Wird ein vierstelliger Code verwendet, so sind alle Erzeugnisse, denen dieser vierstellige Code vorangeht, sofern nicht anderes bestimmt ist, zu Veterinärkontrollen an einer Grenzkontrollstelle weiterzuleiten. In der Mehrzahl dieser Fälle werden die betreffenden KN-Codes, die in dem mit der Entscheidung 2004/292/EG eingeführten TRACES-System erfasst sind, bis auf die sechste oder achte Stelle unterteilt.

Sind nur bestimmte Erzeugnisse eines vier-, sechs- oder achtstelligen Codes Veterinärkontrollen zu unterziehen und gibt es keine spezielle Unterteilung dieses Codes in der Warennomenklatur, wird dem Code ein ex vorangestellt (zum Beispiel Ex 30 02 : Veterinärkontrollen sind für Material tierischen Ursprungs, einschließlich Heu und Stroh, und nicht für alle Erzeugnisse unter dieser Position, dieser Unterposition oder diesem KN-Code erforderlich). Die betreffenden Codes sind auch im TRACES-System erfasst.

Spalte 2 — Warenbezeichnung

Die Bezeichnung der Waren lautet wie in der Spalte „Warenbezeichnung“ der KN in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 festgelegt. Weitere Erläuterungen zum genauen Anwendungsbereich des Gemeinsamen Zolltarifs sind der letzten Änderung des genannten Anhangs zu entnehmen.

Spalte 3 — Kennzeichnung und Erläuterung

Diese Spalte enthält genaue Angaben zu den betreffenden Tieren bzw. Erzeugnissen. Weitere Informationen zu den unter die verschiedenen Kapitel der KN fallenden Tieren bzw. Erzeugnissen sind der neuesten Fassung der Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union ( 3 ) zu entnehmen. Aktualisierte Informationen finden sich in der letzten Änderung oder in der konsolidierten Fassung dieser Erläuterungen.

Für bestimmte lebende Tiere (wie Reptilien, Amphibien, Insekten, Würmer oder andere Wirbellose) und bestimmte tierische Erzeugnisse wurden bislang noch keine besonderen Bedingungen für die Einfuhr in die EU vereinbart; daher gibt es derzeit auch keine harmonisierten Einfuhrbescheinigungen.

Die Bedingungen für die Einfuhr lebender Tiere...

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