Commission Decision of 22 December 2009 authorising Ireland to use certain approximate estimates for the calculation of the VAT own resources base (notified under document C(2009) 10418) (Only the English text is authentic) (2010/5/EU, Euratom)

Published date28 November 2014
Date of Signature29 January 2010
Subject MatterOwn resources,Provisions governing the Institutions
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Union, L 3, 07 January 2010
Konsolidierter TEXT: <a href="https://eu.vlex.com/vid/2010-281-decision-of-843357250">32010D0005</a> — DE — 28.11.2014

2010D9005 — DE — 28.11.2014 — 001.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 22. Dezember 2009 zur Ermächtigung Irlands, die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel bei bestimmten Gruppen von Umsätzen anhand von Schätzwerten zu ermitteln (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 10418) (Nur der englische Text ist verbindlich) (2010/5/EU, Euratom) (ABl. L 003, 7.1.2010, p.19)

Geändert durch:

Amtsblatt
No page date
►M1 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 26. November 2014 L 343 44 28.11.2014




▼B

BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 2009

zur Ermächtigung Irlands, die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel bei bestimmten Gruppen von Umsätzen anhand von Schätzwerten zu ermitteln

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 10418)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(2010/5/EU, Euratom)



DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel ( 1 ), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Eigenmittel,

in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 371 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ( 2 ) dürfen bestimmte Mitgliedstaaten bestimmte Umsätze weiterhin von der Steuer befreien. Diese Umsätze sind bei der Ermittlung der MwSt.-Eigenmittelgrundlage zu berücksichtigen.
(2) Aufgrund von Artikel 371 der Richtlinie 2006/112/EG darf Irland die in Anhang X Teil B Nummer 10 dieser Richtlinie genannten Umsätze weiterhin von der Steuer befreien.
(3) Irland hat bei der Kommission beantragt, bei der Ermittlung der MwSt.-Eigenmittelgrundlage bestimmte Schätzwerte verwenden zu dürfen, da das Land nicht in der Lage ist, für die in Anhang X Teil B Nummer 10 der MwSt.-Richtlinie genannten Umsätze die MwSt.-Eigenmittelgrundlage genau zu berechnen. Eine solche Berechnung würde einen im Verhältnis zu den Auswirkungen der betreffenden Umsätze auf die gesamte
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