Commission Implementing Decision of 1 March 2012 as regards emergency measures to prevent the introduction into and the spread within the Union of Anoplophora chinensis (Forster) (notified under document C(2012) 1310) (2012/138/EU)

Published date03 March 2012
Subject MatterLegislazione fitosanitaria,Legislación fitosanitaria,Législation phytosanitaire,Asociación Europea de Libre Comercio (AELC)
Official Gazette PublicationGazzetta ufficiale dell’Unione europea, L 64, 3 marzo 2012,Diario Oficial de la Unión Europea, L 64, 3 de marzo de 2012,Journal officiel de l’Union européenne, L 64, 3 mars 2012,Diario Oficial de la Unión Europea, L 309, 8 de noviembre de 2012
Konsolidierter TEXT: 32012D0138 — DE — 14.06.2014

2012D0138 — DE — 14.06.2014 — 001.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 1. März 2012 über Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Anoplophora chinensis (Forster) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 1310) (2012/138/EU) (ABl. L 064, 3.3.2012, p.38)

Geändert durch:

Amtsblatt
No page date
►M1 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 12. Juni 2014 L 175 38 14.6.2014




▼B

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 1. März 2012

über Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Anoplophora chinensis (Forster)

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 1310)

(2012/138/EU)



DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse ( 1 ), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Satz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die allgemeine Erfahrung aus der Durchführung der Entscheidung 2008/840/EG der Kommission vom 7. November 2008 über Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Anoplophora chinensis (Forster) ( 2 ), unter besonderer Berücksichtigung der jüngsten Ausbrüche und Untersuchungsergebnisse, die aus Deutschland, Italien, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich gemeldet wurden, und der Erfahrungen aus den Ausrottungsmaßnahmen, zeigt die Notwendigkeit, die in dieser Entscheidung festgelegten Maßnahmen zu überarbeiten. Im Interesse der Klarheit und angesichts des Umfangs dieser Änderungen sowie früherer Änderungen ist es angebracht, die Entscheidung 2008/840/EG zu ersetzen.
(2) In Anhang I Teil A Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG sind Anoplophora chinensis (Thomson) und Anoplophora malasiaca (Forster) aufgeführt, obwohl beide Bezeichnungen für dieselbe Art stehen, die für die Zwecke des vorliegenden Beschlusses als Anoplophora chinensis (Forster) bezeichnet wird, nachstehend „spezifizierter Organismus“ genannt, in Analogie zur Entscheidung 2008/840/EG.
(3) Angesichts der bisherigen Erfahrung sollten bestimmte Pflanzenarten, die in der Entscheidung 2008/840/EG nicht aufgeführt sind, in den Anwendungsbereich aufgenommen, andere, die bisher dort genannt sind, jedoch gestrichen werden. Pflanzen und Edelreiser mit einem Stamm- oder Wurzelhalsdurchmesser unter einem bestimmten Wert sollten aus dem Anwendungsbereich ausgenommen werden. Zur Verbesserung der Klarheit und Lesbarkeit sollten bestimmte Definitionen aufgenommen werden.
(4) In Bezug auf Einfuhren sollte in den Bestimmungen der Pflanzengesundheitsstatus des spezifizierten Organismus im Ursprungsland berücksichtigt werden.
(5) Angesichts der Erfahrung mit befallenen Sendungen mit Ursprung in China sollten für Einfuhren aus diesem Land besondere Bestimmungen gelten. Da die Mehrzahl der Beanstandungen aus China importierter spezifizierter Pflanzen sich auf Pflanzen der Art Acer spp. bezogen, ist es angemessen, das bestehende Verbot der Einfuhr dieser Pflanzen bis zum 30. April 2012 beizubehalten.
(6) Die Verbringung von Pflanzen innerhalb der Union sollte geregelt werden.
(7) Die Mitgliedstaaten sollten jährlich Erhebungen durchführen und die Ergebnisse der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitteilen. Es sollte eine Regelung für die Meldung in den Fällen vorgesehen werden, in denen der spezifizierte Organismus in einem Mitgliedstaat oder einem Teil eines Mitgliedstaats festgestellt wird, in dem sein Vorkommen zuvor unbekannt war oder er als ausgerottet galt. Für die Meldung des Vorhandenseins des spezifizierten Organismus durch einen Mitgliedstaat sollte eine Frist von fünf Tagen festgelegt werden, um gegebenenfalls eine rasche Reaktion auf Unionsebene zu ermöglichen.
(8) Zur Ausrottung des spezifizierten Organismus und zur Verhütung seiner Ausbreitung sollten die Mitgliedstaaten abgegrenzte Gebiete festlegen und die notwendigen Maßnahmen treffen. Im Rahmen dieser Maßnahmen sollten die Mitgliedstaaten die Öffentlichkeit für die Bedrohung durch den spezifizierten Organismus sensibilisieren. Außerdem sollten sie feste Fristen für die Durchführung dieser Maßnahmen festsetzen. Ist eine Ausrottung des spezifizierten Organismus nicht mehr möglich, sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen zu seiner Eindämmung treffen.
(9) Unter bestimmten Umständen sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, sich gegen die Festlegung abgegrenzter Gebiete zu entscheiden und die Maßnahmen auf die Vernichtung des befallenen Materials zu begrenzen, wobei eine verstärkte Überwachung und die Rückverfolgung von Pflanzen, die mit dem Befall in Zusammenhang stehen, erforderlich sind.
(10) Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über durchgeführte oder beabsichtigte Maßnahmen sowie über die Gründe für den Verzicht auf abgegrenzte Gebiete informieren. Sie sollten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten jährlich eine aktualisierte Fassung des Berichts übermitteln und einen Überblick über die Situation geben.
(11) Die Entscheidung 2008/840/EG sollte deshalb aufgehoben werden.
(12) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:



Artikel 1

Definitionen

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Begriff

a) „spezifizierte Pflanzen“ : zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit einem Stamm- oder Wurzelhalsdurchmesser von 1 cm oder mehr, ausgenommen Samen, von Acer spp., Aesculus hippocastanum, Alnus spp., Betula spp., Carpinus spp., Citrus spp., Cornus spp., Corylus spp., Cotoneaster spp., Crataegus spp., Fagus spp., Lagerstroemia spp., Malus spp., Platanus spp., Populus spp., Prunus laurocerasus, Pyrus spp., Rosa spp., Salix spp. und Ulmus spp;
b) „Erzeugungsort“ : den Ort der Erzeugung im Sinne des Internationalen FAO-Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen (nachstehend „ISPM“) Nr. 5 ( 3 );
c) „spezifizierter Organismus“ : Anoplophora chinensis (Forster).

Artikel 2

Einfuhr der spezifizierten Pflanzen mit Ursprung in Drittländern außer China

Für die Einfuhr aus Drittländern, in denen der spezifizierte Organismus bekanntermaßen vorkommt, mit Ausnahme von China, gilt, dass spezifizierte Pflanzen nur in die Union eingeführt werden dürfen, wenn:

a) sie den besonderen Bedingungen für die Einfuhr gemäß Anhang I Abschnitt 1 Teil A Nummer 1 entsprechen;

b) sie bei der Einführung in die Union von der zuständigen amtlichen Stelle gemäß Anhang I Abschnitt 1 Teil A Nummer 2 auf das Vorhandensein des spezifizierten Organismus untersucht wurden, wobei keine Anzeichen des Organismus festgestellt wurden.

Artikel 3

Einfuhr der spezifizierten Pflanzen mit Ursprung in China

(1) Für Einfuhren aus China gilt, dass spezifizierte Pflanzen nur in die Union eingeführt werden dürfen, wenn:

a) sie den besonderen Bedingungen für die Einfuhr gemäß Anhang I Abschnitt I Teil B Nummer 1 entsprechen;

b) sie bei der Einführung in die Union von der zuständigen amtlichen Stelle gemäß Anhang I Abschnitt 1 Teil B Nummer 2 auf das Vorhandensein des spezifizierten Organismus untersucht wurden, wobei keine Anzeichen des Organismus festgestellt wurden;

c) der Erzeugungsort dieser Pflanzen

i) von der nationalen Pflanzenschutzorganisation Chinas mit einer eindeutigen Registriernummer gekennzeichnet wird,

ii) in der von der Kommission den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 mitgeteilten neuesten Fassung des Registers eingetragen ist,

iii) innerhalb der zwei vorangegangenen Jahre nicht Gegenstand einer Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten bezüglich der Streichung aus dem Register gemäß Absatz 3 war und

iv) innerhalb der zwei vorangegangenen Jahre nicht Gegenstand einer Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 4 oder Absatz 5 war.

(2) Pflanzen der Art Acer spp. dürfen jedoch bis zum 30. April 2012 nicht in die Union eingeführt werden.

Ab dem 1. Mai 2012 gilt Absatz 1 für Pflanzen der Art Acer spp.

(3) Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten das Register der Erzeugungsorte in China, das die nationale Pflanzenschutzorganisation Chinas gemäß Anhang I Abschnitt 1 Teil B Nummer 1 Buchstabe b erstellt hat.

Aktualisiert die genannte Organisation das Register durch Streichung eines Erzeugungsorts, weil entweder die genannte Organisation festgestellt hat, dass der Erzeugungsort nicht länger den Bestimmungen in Anhang I Abschnitt 1 Teil B Nummer 1 Buchstabe b entspricht, oder weil die Kommission China über in Einfuhren spezifizierter Pflanzen von einem dieser Erzeugungsorte festgestellte Anzeichen des Vorkommens des spezifizierten Organismus unterrichtet hat, und übermittelt China die aktualisierte Fassung des Registers an die Kommission, übermittelt diese die aktualisierte Fassung des Registers den Mitgliedstaaten.

Aktualisiert die genannte Organisation das Register durch Aufnahme eines Erzeugungsorts, weil die genannte Organisation festgestellt hat, dass der Erzeugungsort den Bestimmungen in Anhang I Abschnitt 1 Teil B Nummer 1 Buchstabe b entspricht, und übermittelt China die aktualisierte Fassung des Registers zusammen mit einschlägigen Erläuterungen an die Kommission, stellt diese die aktualisierte Fassung und gegebenenfalls die Erläuterungen den Mitgliedstaaten zur Verfügung.

Die...

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