Urteile nº T-148/08 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, May 12, 2010

Resolution DateMay 12, 2010
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-148/08

In der Rechtssache T‑148/08

Beifa Group Co. Ltd mit Sitz in Ningbo, Zhejiang (China), Prozessbevollmächtigte: R. Davis, Barrister, und N. Cordell, Solicitor,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch A. Folliard‑Monguiral als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Verfahrensbeteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:

Schwan-Stabilo Schwanhäußer GmbH & Co. KG mit Sitz in Heroldsberg (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Blumenröder und H. Gauß,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM vom 31. Januar 2008 (Sache R 1352/2006-3) zu einem Verfahren zur Nichtigerklärung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters zwischen der Schwan-Stabilo Schwanhäußer GmbH & Co. KG und der Ningo Beifa Group Co., Ltd

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Vilaras (Berichterstatter) sowie der Richter M. Prek und V. M. Ciucă,

Kanzler: N. Rosner, Verwaltungsrat,

aufgrund der am 21. April 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 17. September 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der am 11. September 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 2009

folgendes

Urteil

Rechtlicher Rahmen

Verordnung (EG) Nr. 6/2002

1 In Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. 2002, L 3, S. 1) in geänderter Fassung heißt es:

„(1) Ein den Voraussetzungen dieser Verordnung entsprechendes Geschmacksmuster wird nachstehend ‚Gemeinschaftsgeschmacksmuster‘ genannt.

(2) Ein Geschmacksmuster wird:

b) durch ein ‚eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster‘ geschützt, wenn es in der in dieser Verordnung vorgesehenen Weise eingetragen ist.

…“

2 Art. 3 der Verordnung Nr. 6/2002 sieht vor:

„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet:

a) ‚Geschmacksmuster‘ die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt;

…“

3 Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 bestimmt:

„Der Umfang des Schutzes aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster erstreckt sich auf jedes Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt.“

4 Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 lautet:

„Das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster gewährt seinem Inhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen. Die erwähnte Benutzung schließt insbesondere die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr oder die Benutzung eines Erzeugnisses, in das das Muster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, oder den Besitz des Erzeugnisses zu den genannten Zwecken ein.“

5 In den Art. 24 und 25 der Verordnung Nr. 6/2002 heißt es:

„Artikel 24

Erklärung der Nichtigkeit

(1) Ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster wird auf Antrag beim [HABM] nach dem Verfahren gemäß Titel VI und Titel VII … für nichtig erklärt.

Artikel 25

Nichtigkeitsgründe

(1) Ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster kann nur dann für nichtig erklärt werden:

e) wenn in einem jüngeren Geschmacksmuster ein Zeichen mit Unterscheidungskraft verwendet wird und das Gemeinschaftsrecht oder das nationale Recht des Mitgliedstaats, dem das Zeichen unterliegt, den Rechtsinhaber dazu berechtigen, diese Verwendung zu untersagen,

(3) Die Nichtigkeitsgründe gemäß Absatz 1 Buchstabe d), e) und f) kann nur der Anmelder oder Inhaber des älteren Rechts geltend machen.

…“

6 Titel IV der Verordnung Nr. 6/2002 (Art. 35 bis 44) ist mit „Die Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters“ überschrieben. In Art. 36 Abs. 2 ist insbesondere vorgesehen, dass die Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters „außerdem die Angabe der Erzeugnisse enthalten [muss], in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll“. Nach den Art. 41 bis 44 der Verordnung Nr. 6/2002 genießt der Anmelder eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters unter bestimmten Umständen ein Proritätsrecht, dessen Wirkung nach Art. 43 der Verordnung darin besteht, dass der Prioritätstag als Tag der Anmeldung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters gilt.

7 Der in Titel VI („Verzicht auf das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster und Nichtigkeit“) der Verordnung Nr. 6/2002 enthaltene Art. 52 Abs. 1 sieht vor, dass „[v]orbehaltlich des Artikels 25 Absätze 2, 3, 4 und 5 … jede natürliche oder juristische Person sowie eine hierzu befugte Behörde beim [HABM] einen Antrag auf Nichtigerklärung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters stellen [kann]“.

8 Titel VII („Beschwerden“) der Verordnung Nr. 6/2002 regelt in den Art. 55 bis 60 das Verfahren vor der Beschwerdekammer. Der Wortlaut dieser Bestimmungen ist der gleiche wie der der Art. 57 bis 62 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1], deren Art. 58 bis 64 den Art. 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 entsprechen) oder ihm analog.

9 Art. 61 in Titel VII der Verordnung Nr. 6/2002 bestimmt:

„(1) Die von den Beschwerdekammern getroffenen Entscheidungen sind mit der Klage beim Gerichtshof anfechtbar.

(2) Die Klage kann auf die Behauptung der Unzuständigkeit, der Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften, der Verletzung des Vertrages, dieser Verordnung und einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder auf Ermessensmissbrauch gestützt werden.

(3) Der Gerichtshof kann die angefochtene Entscheidung aufheben oder abändern.

(4) Das Klagerecht steht den an dem Verfahren vor der Beschwerdekammer Beteiligten zu, soweit sie durch die Entscheidung beschwert sind.

(5) Die Klage ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung der Beschwerdekammer beim Gerichtshof zu erheben.

(6) Das [HABM] hat die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben.“

Richtlinie 89/104/EWG

10 In Art. 4 Abs. 4 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1) (aufgehoben durch die Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken [ABl. L 299, S. 25]) heißt es:

„Jeder Mitgliedstaat kann … vorsehen, dass eine Marke von der Eintragung ausgeschlossen ist oder im Falle der Eintragung der Ungültigerklärung unterliegt, wenn und soweit

c) die Benutzung der Marke aufgrund eines sonstigen, nicht in Absatz 2 oder in vorliegendem Absatz unter Buchstabe b) genannten älteren Rechts untersagt werden kann, insbesondere aufgrund eines

iv) gewerblichen Schutzrechts …“

11 Art. 5 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 89/104 bestimmt:

„(1) Die eingetragene Marke gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. Dieses Recht gestattet es dem Inhaber, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr

a) ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie eingetragen ist;

b) ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder der Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

(2) Die Mitgliedstaaten können ferner bestimmen, dass es dem Inhaber gestattet ist, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke eingetragen ist, wenn diese in dem betreffenden Mitgliedstaat bekannt ist und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.“

12 Die Art. 10 bis 12 der Ersten Richtlinie 89/104 sehen vor:

„Artikel 10

Benutzung der Marke

(1) Hat der Inhaber der Marke diese für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag des Abschlusses des Eintragungsverfahrens nicht ernsthaft in dem betreffenden Mitgliedstaat benutzt oder wurde eine solche Benutzung während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren ausgesetzt, so unterliegt die Marke den in dieser Richtlinie vorgesehenen Sanktionen, es sei denn, dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.

(2) Folgendes gilt ebenfalls als Benutzung im Sinne des Absatzes 1:

a) Benutzung der Marke in einer Form, die von der Eintragung nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft der Marke beeinflusst wird;

b) Anbringen der Marke auf Waren oder deren Aufmachung in dem betreffenden Mitgliedstaat ausschließlich für den Export.

(3) Die Benutzung der Marke mit Zustimmung des Inhabers oder durch eine zur Benutzung einer Kollektivmarke, Garantiemarke oder Gewährleistungsmarke befugte Person gilt als Benutzung durch den Inhaber.

Artikel 11

Sanktionen in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren für die Nichtbenutzung einer Marke

(3) Unbeschadet der Anwendung des Artikels 12 in den Fällen, in denen eine Widerklage auf Erklärung des Verfalls erhoben wird, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass eine Marke in einem Verletzungsverfahren nicht wirksam geltend gemacht...

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