Urteile nº T-314/04 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, December 14, 2006

Resolution DateDecember 14, 2006
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-314/04

In den verbundenen Rechtssachen T-314/04 und T-414/04

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch C.-D.†Quassowski als Bevollm‰chtigten im Beistand von Rechtsanwalt C.†von Donat,

Kl‰gerin,

gegen

Kommission der Europ‰ischen Gemeinschaften, vertreten durch G.†Wilms und L.†Flynn als Bevollm‰chtigte,

Beklagte,

wegen Nichtigerkl‰rung von angeblich in zwei Schreiben der Generaldirektion Regionalpolitik an die Kl‰gerin vom 17. Mai und 9. August 2004 enthaltenen Entscheidungen ¸ber die K¸rzung der Zusch¸sse des Europ‰ischen Fonds f¸r regionale Entwicklung zum Ziel-2-Programm 1997-1999 Nordrhein-Westfalen und zum Operationellen Programm RESIDER-II-Nordrhein-Westfalen 1994-1999 und ¸ber die entsprechende Ablehnung der Restauszahlungen an die Kl‰gerin in Hˆhe von 5†488†569,24 Euro und 2†268†988,33 Euro

erl‰sst

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPƒISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Pr‰sidenten M.†Jaeger sowie der Richterin V.†Tiili und des Richters O.†Cz˙cz,

Kanzler: K. Andov·, Verwaltungsr‰tin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die m¸ndliche Verhandlung vom 14. Juni 2006

folgendes

Urteil

Rechtlicher Rahmen

1††††††††Von 1989 bis 1999 waren die Regeln f¸r die Erreichung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts im Sinne von Artikel 158 EG in der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 ¸ber Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und ¸ber die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europ‰ischen Entwicklungsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L†185, S.†9) enthalten. Diese Verordnung bildete das wichtigste Regelwerk f¸r die Strukturfonds und insbesondere den Europ‰ischen Fonds f¸r regionale Entwicklung (EFRE). Die Verordnung wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 2081/93 des Rates vom 20. Juli 1993 (ABl. L†193, S.†5) ge‰ndert.

2††††††††Weitere Vorschriften ¸ber die Strukturfonds enthielt die Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchf¸hrung der Verordnung Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europ‰ischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L†374, S.†1). Diese Verordnung wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 2082/93 des Rates vom 20. Juli 1993 (ABl. L†193, S.†20) ge‰ndert.

3††††††††Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 in der im vorliegenden Fall anwendbaren Fassung lautete:

-Artikel 24 - K¸rzung, Aussetzung und Streichung der Beteiligung

(1)††††††Wird eine Aktion oder eine Maf‌lnahme so ausgef¸hrt, dass die gew‰hrte finanzielle Beteiligung weder teilweise noch insgesamt gerechtfertigt erscheint, so nimmt die Kommission eine entsprechende Pr¸fung des Falls im Rahmen der Partnerschaft vor und fordert insbesondere den Mitgliedstaat oder die von ihm f¸r die Durchf¸hrung der Aktion benannten Behˆrden auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist dazu zu ‰uf‌lern.

(2)††††††Nach dieser Pr¸fung kann die Kommission die finanzielle Beteiligung an der betreffenden Aktion oder Maf‌lnahme k¸rzen oder aussetzen, wenn durch die Pr¸fung best‰tigt wird, dass eine Unregelm‰f‌ligkeit oder eine erhebliche Ver‰nderung der Art oder der Durchf¸hrungsbedingungen der Aktion oder Maf‌lnahme vorliegt und diese Ver‰nderung der Kommission nicht zur Zustimmung unterbreitet wurde.

(3)††††††Nicht rechtm‰f‌lig gezahlte Betr‰ge sind an die Kommission zur¸ckzuzahlen. Auf nicht zur¸ckgezahlte Betr‰ge werden in ‹bereinstimmung mit der Haushaltsordnung und nach den Durchf¸hrungsbestimmungen, die die Kommission nach den Verfahren des Titels VIII erl‰sst, Verzugszinsen erhoben.-

Vorgeschichte des Rechtsstreits

4††††††††Mit der Entscheidung C(95)†1738 vom 27. Juli 1995 gew‰hrte die Kommission einen Gemeinschaftszuschuss f¸r ein Operationelles Programm im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative RESIDER†II zur wirtschaftlichen Umstellung von Stahlrevieren im Land Nordrhein-Westfalen in der Zeit vom 28. November 1994 bis 31. Dezember 1997 (das in der Rechtssache T-414/04 in Frage stehende Programm). Diese Entscheidung wurde mehrfach ge‰ndert. In ihrer endg¸ltigen Fassung war die Dauer des Programms bis zum 31. Dezember 1999 verl‰ngert worden und betrug der Gesamtbetrag des vom EFRE gew‰hrten Zuschusses 75†063†840 Euro.

5††††††††Mit der Entscheidung C(97)†1120 vom 7. Mai 1997 genehmigte die Kommission die in einem Dokument zusammengefasste Programmplanung f¸r die Strukturinterventionen der Gemeinschaft in den unter das Ziel†2 fallenden Gebieten des Landes Nordrhein-Westfalen in der Bundesrepublik Deutschland (das in der Rechtssache T-314/04 in Frage stehende Programm). Diese Entscheidung wurde gleichfalls mehrfach ge‰ndert und gew‰hrte in ihrer Endfassung einen Gemeinschaftszuschuss des EFRE in Hˆhe von insgesamt 324†534†806 Euro.

6††††††††Im Hinblick auf das Ende der Programmplanung 1994-1999 der Strukturfonds zum 31. Dezember 1999 erlief‌l die Kommission am 9. September 1999 -Leitlinien f¸r den Finanzabschluss der operationellen Maf‌lnahmen (1994-1999) der Strukturfonds- (im Folgenden: Leitlinien) und teilte sie den Mitgliedstaaten mit. Die deutsche Fassung dieser Leitlinien sieht u.†a. vor:

,,6. Finanzierungspl‰ne

6.1.††††††Der Finanzierungsplan kann nach Ablauf der Frist f¸r die Mittelbindungen nicht mehr ge‰ndert werden.

6.2.††††††Der finanzielle Abschluss der Programme erfolgt auf der Grundlage des geltenden Finanzierungsplans (in der Regel handelt es sich um einen Finanzierungsplan, aufgeschl¸sselt nach Programm, Unterprogramm und Maf‌lnahme). Die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Abrechnungen m¸ssen dieselben Einzelheiten wie die Finanzierungspl‰ne, die den Beschl¸ssen ¸ber die Genehmigung der operationellen Maf‌lnahmen beigef¸gt sind, und somit in der Regel eine Aufstellung der tats‰chlich get‰tigten Ausgaben, aufgeschl¸sselt nach Maf‌lnahmen, enthalten.

Eine ‹berschreitung um 20†% der Beteiligung je Fonds pro Maf‌lnahme kann akzeptiert werden, sofern sich der Gesamtbetrag des Unterprogramms, der in dem geltenden Finanzierungsplan angegeben ist, nicht erhˆht.

Die Aufstockungen der Maf‌lnahmen innerhalb eines Unterprogramms d¸rfen allerdings 10†% der Beteiligung je Fonds des im Finanzierungsplan f¸r das jeweilige Unterprogramm festgelegten Gesamtbetrags nicht ¸berschreiten.

Diese Flexibilit‰tsklausel ist nur innerhalb ein und desselben Fonds anwendbar, in den F‰llen, in denen kein Unterprogramm existiert, ist die Flexibilit‰t von 10†% auf das Gesamtprogramm anzuwenden.-

7††††††††Um die Zahl der Antr‰ge auf ƒnderung von Programmen und Finanzpl‰nen mˆglichst gering zu halten, forderte die Kommission die Mitgliedstaaten in der Sitzung des Ziel-2-Begleitausschusses am 11. und 12. November 1999 auf, verst‰rkt von der in Nummer 6 der Leitlinien enthaltenen Flexibilit‰tsklausel Gebrauch zu machen. Auf‌lerdem erkl‰rte sie offenbar, dass nur ƒnderungsantr‰ge bearbeitet werden kˆnnten, die der Kommission bis Mitte Oktober 1999 vorl‰gen. Die f¸r die Programme zust‰ndigen deutschen Behˆrden stellten nach dem 15. Oktober 1999 keinen ƒnderungsantrag.

8††††††††Angesichts der Vorhaben, deren Finanzierung im letzten Quartal 1999 beantragt worden war, stellten die f¸r die beiden Programme zust‰ndigen deutschen Behˆrden fest, dass f¸r bestimmte vorgesehene Maf‌lnahmen im Verh‰ltnis zu den ihnen nach den Finanzierungspl‰nen zur Verf¸gung gestellten Mitteln ¸berm‰f‌lig viele Fˆrderantr‰ge eingegangen waren, w‰hrend f¸r andere Maf‌lnahmen die Nachfrage geringer war als erwartet. Deshalb beschlossen sie, zwischen den verschiedenen Maf‌lnahmen jedes Programms Umschichtungen zuzulassen, damit die Mittel, die f¸r die vorgesehenen Maf‌lnahmen nicht verwendet wurden, zur Finanzierung von Projekten f¸r andere Maf‌lnahmen verwendet...

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