Urteile nº T-194/04 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, November 08, 2007

Resolution DateNovember 08, 2007
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-194/04

In der Rechtssache T-194/04

The Bavarian Lager Co. Ltd mit Sitz in Clitheroe (Vereinigtes Kˆnigreich), Prozessbevollm‰chtigte: zun‰chst J.†Pearson und C.†Bright, sodann J.†Webber und M.†Readings, Solicitors,

Kl‰gerin,

unterst¸tzt durch

Europ‰ischer Datenschutzbeauftragter (EDSB), vertreten durch H.†Hijmans als Bevollm‰chtigten,

Streithelfer,

gegen

Kommission der Europ‰ischen Gemeinschaften, vertreten durch C.†Docksey und P.†Aalto als Bevollm‰chtigte,

Beklagte,

wegen Nichtigerkl‰rung der Entscheidung der Kommission vom 18. M‰rz 2004, mit dem sie einen Antrag der Kl‰gerin auf Gew‰hrung des vollst‰ndigen Zugangs zum Protokoll eines Treffens, das im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens stattgefunden hatte, abgelehnt hat, und Feststellung, dass die Kommission das gegen die Regierung des Vereinigten Kˆnigreichs Grof‌lbritannien und Nordirland nach Art.†169 EG-Vertrag (jetzt Art.†226 EG) eingeleitete Verfahren zu Unrecht beendet hat,

erl‰sst

DAS GERICHT ERSTER INSTANZDER EUROPƒISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpr‰sidenten M.†Jaeger, der Richterin V.†Tiili und des Richters O.†Cz˙cz,

Kanzler: C.†Kristensen, Verwaltungsr‰tin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die m¸ndliche Verhandlung vom 13. September 2006

folgendes

Urteil

Rechtlicher Rahmen

1 ††††††††Art.†6 EU bestimmt:

-(1) †Die Union beruht auf den Grunds‰tzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit; diese Grunds‰tze sind allen Mitgliedstaaten gemeinsam.

(2) ††††††Die Union achtet die Grundrechte, wie sie in der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europ‰ischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gew‰hrleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungs¸berlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Grunds‰tze des Gemeinschaftsrechts ergeben.

--

2 ††††††††Art.†255 EG bestimmt:

-(1)††††††Jeder Unionsb¸rger sowie jede nat¸rliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat hat das Recht auf Zugang zu Dokumenten des Europ‰ischen Parlaments, des Rates und der Kommission vorbehaltlich der Grunds‰tze und Bedingungen, die nach den Abs‰tzen 2 und 3 festzulegen sind.

(2) ††††††Die allgemeinen Grunds‰tze und die aufgrund ˆffentlicher oder privater Interessen geltenden Einschr‰nkungen f¸r die Aus¸bung dieses Rechts auf Zugang zu Dokumenten werden vom Rat binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam gem‰f‌l dem Verfahren des Artikels 251 [EG] festgelegt.

--

3 ††††††††Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europ‰ischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 ¸ber den Zugang der ÷ffentlichkeit zu Dokumenten des Europ‰ischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L†145, S.†43) legt die Grunds‰tze, die Voraussetzungen und die Grenzen des in Art.†255 EG vorgesehenen Rechts auf Zugang zu den Dokumenten dieser Organe fest. Sie gilt seit dem 3. Dezember 2001.

4 ††††††††Durch den Beschluss 2001/937/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 5. Dezember 2001 zur ƒnderung ihrer Gesch‰ftsordnung (ABl. L†345, S.†94) wurde der Beschluss 94/90/EGKS, EG, Euratom der Kommission vom 8. Februar 1994 ¸ber den Zugang der ÷ffentlichkeit zu den der Kommission vorliegenden Dokumenten (ABl. L†46, S.†58) aufgehoben, mit dem die Anwendung des Verhaltenskodex ¸ber den Zugang der ÷ffentlichkeit zu Kommissions- und Ratsdokumenten (ABl. 1993, L†340, S.†41, im Folgenden: Verhaltenskodex) in Bezug auf die Kommission sichergestellt worden war.

5 ††††††††In den Erw‰gungsgr¸nden 4 und 11 der Verordnung Nr. 1049/2001 heif‌lt es:

-(4)††††††Diese Verordnung soll dem Recht auf Zugang der ÷ffentlichkeit zu Dokumenten grˆf‌ltmˆgliche Wirksamkeit verschaffen und gem‰f‌l Artikel 255 Absatz 2 [EG] die allgemeinen Grunds‰tze und Einschr‰nkungen daf¸r festlegen.

-

(11)††††††Grunds‰tzlich sollten alle Dokumente der Organe f¸r die ÷ffentlichkeit zug‰nglich sein. Der Schutz bestimmter ˆffentlicher und privater Interessen sollte jedoch durch Ausnahmen gew‰hrleistet werden. Es sollte den Organen gestattet werden, ihre internen Konsultationen und Beratungen zu sch¸tzen, wo dies zur Wahrung ihrer F‰higkeit, ihre Aufgaben zu erf¸llen, erforderlich ist. Bei der Beurteilung der Ausnahmen sollten die Organe in allen T‰tigkeitsbereichen der Union die in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft verankerten Grunds‰tze ¸ber den Schutz personenbezogener Daten ber¸cksichtigen.-

6 ††††††††Art.†4 der Verordnung Nr. 1049/2001 ¸ber die Ausnahmeregelung f¸r das Zugangsrecht bestimmt:

-(1) †Die Organe verweigern den Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung Folgendes beeintr‰chtigt w¸rde:

-

  1. ††††††der Schutz der Privatsph‰re und der Integrit‰t des Einzelnen, insbesondere gem‰f‌l den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft ¸ber den Schutz personenbezogener Daten.

    (2) ††††††Die Organe verweigern den Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung Folgendes beeintr‰chtigt w¸rde:

    -

    -††††††††der Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Auditt‰tigkeiten,

    es sei denn, es besteht ein ¸berwiegendes ˆffentliches Interesse an der Verbreitung.

    (3) ††††††Der Zugang zu einem Dokument, das von einem Organ f¸r den internen Gebrauch erstellt wurde oder bei ihm eingegangen ist und das sich auf eine Angelegenheit bezieht, in der das Organ noch keinen Beschluss gefasst hat, wird verweigert, wenn eine Verbreitung des Dokuments den Entscheidungsprozess des Organs ernstlich beeintr‰chtigen w¸rde, es sei denn, es besteht ein ¸berwiegendes ˆffentliches Interesse an der Verbreitung.

    Der Zugang zu einem Dokument mit Stellungnahmen zum internen Gebrauch im Rahmen von Beratungen und Vorgespr‰chen innerhalb des betreffenden Organs wird auch dann, wenn der Beschluss gefasst worden ist, verweigert, wenn die Verbreitung des Dokuments den Entscheidungsprozess des Organs ernstlich beeintr‰chtigen w¸rde, es sei denn, es besteht ein ¸berwiegendes ˆffentliches Interesse an der Verbreitung.

    -

    (6)††††††Wenn nur Teile des angeforderten Dokuments einer der Ausnahmen unterliegen, werden die ¸brigen Teile des Dokuments freigegeben.

    --

    7 ††††††††Nach Art.†6 Abs.†1 der Verordnung Nr. 1049/2001 -[ist] der Antragsteller - nicht verpflichtet, Gr¸nde f¸r seinen Antrag anzugeben-.

    8 ††††††††Die Richtlinie 95/46/EG des Europ‰ischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz nat¸rlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L†281, S.†31) verpflichtet die Mitgliedstaaten, bei der Sicherstellung des freien Verkehrs personenbezogener Daten in der Gemeinschaft den Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten und insbesondere den Schutz der Privatsph‰re nat¸rlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu gew‰hrleisten.

    9 ††††††††Nach Art.†286 EG finden die Rechtsakte der Gemeinschaft ¸ber den Schutz nat¸rlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und dem freien Verkehr solcher Daten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft Anwendung.

    10 ††††††Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europ‰ischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz nat¸rlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. 2001, L†8, S.†1) wurde auf der Grundlage des Art.†286 EG erlassen.

    11 ††††††Im 15. Erw‰gungsgrund der Verordnung Nr. 45/2001 heif‌lt es:

    -Der Zugang zu den Dokumenten, einschlief‌llich der Bedingungen f¸r den Zugang zu Dokumenten, die personenbezogene Daten enthalten, unterliegt den Bestimmungen, die auf der Grundlage von Artikel 255 [EG] erlassen wurden, dessen Anwendungsbereich sich auf die Titel V und VI des Vertrags ¸ber die Europ‰ische Union erstreckt.-

    12 ††††††Die Verordnung Nr. 45/2001 bestimmt:

    -Artikel 1

    Gegenstand der Verordnung

    (1) ††††††Die durch die Vertr‰ge zur Gr¸ndung der Europ‰ischen Gemeinschaften oder aufgrund dieser Vertr‰ge geschaffenen Organe und Einrichtungen, nachstehend -Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft- genannt, gew‰hrleisten nach den Bestimmungen dieser Verordnung den Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten und insbesondere den Schutz der Privatsph‰re nat¸rlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten; sie d¸rfen den freien Verkehr personenbezogener Daten untereinander oder mit Empf‰ngern, die dem in Anwendung der Richtlinie 95/46/EG erlassenen einzelstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten unterliegen, weder beschr‰nken noch untersagen.

    (2) ††††††Die durch diese Verordnung eingerichtete unabh‰ngige Kontrollbehˆrde, nachstehend -Europ‰ischer Datenschutzbeauftragter- genannt, ¸berwacht die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung auf alle Verarbeitungen durch Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  2. ††††††-personenbezogene Daten- alle Informationen ¸ber eine bestimmte oder bestimmbare nat¸rliche Person -; als bestimmbar wird eine Person angesehen, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann, insbesondere durch Zuordnung zu einer Kennnummer oder zu einem oder mehreren spezifischen Elementen, die Ausdruck ihrer physischen, physiologischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identit‰t sind;

    b)††††††-Verarbeitung personenbezogener Daten- - jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgef¸hrten Vorgang oder jede Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Speichern, die Organisation, die Aufbewahrung, die Anpassung oder Ver‰nderung, das Wiederauffinden, das Abfragen, die Nutzung, die Weitergabe durch ‹bermittlung, Verbreitung oder jede andere Form der Bereitstellung, die Kombination oder die Verkn¸pfung sowie das Sperren, Lˆschen oder Vernichten;

  3. ††††††-Datei mit personenbezogenen Daten- - jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zug‰nglich sind, unabh‰ngig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder...

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