Beschlüsse nº T-163/02 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, July 12, 2002

Resolution DateJuly 12, 2002
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-163/02

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS

12. Juli 2002(1) „Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Verordnung (EG) Nr. 560/2002 - Zulässigkeit der Klage - Dringlichkeit“

In der Rechtssache T-163/02 R

Montan Gesellschaft Voss mbH Stahlhandel, Planegg (Deutschland),

Jepsen Stahl GmbH, Nittendorf (Deutschland),

LNS - Lothar Niemeyer Stahlhandel GmbH & Co. KG, Essen (Deutschland),

Metal Traders Stahlhandel GmbH, Düsseldorf (Deutschland),

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Friedrich, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Antragstellerinnen,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Forman und R. Raith als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Antragsgegnerin,

wegen erstens Aussetzung des Vollzugs der Verordnung (EG) Nr. 560/2002 der Kommission vom 27. März 2002 über die Einführung vorläufiger Schutzmaßnahmen gegen Einfuhren bestimmter Stahlwaren (ABl. L 85, S. 1) und zweitens sonstiger erforderlicher einstweiliger Anordnungen

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

folgenden

Beschluss

Rechtlicher Rahmen

1.
Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 3285/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über die gemeinsame Einfuhrregelung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 518/94 (ABl. L 349, S. 53) bestimmt:

„(1) Dieser Titel [Gemeinschaftliches Untersuchungsverfahren] steht Überwachungsmaßnahmen nach den Artikeln 11 bis 15 oder vorläufigen Schutzmaßnahmen nach den Artikeln 16, 17 und 18 nicht entgegen.

Vorläufige Schutzmaßnahmen werden getroffen,

- wenn eine kritische Lage, in der jede Verzögerung zu einer schwer wieder gutzumachenden Schädigung führen würde, eine umgehende Maßnahme erfordert und

- wenn vorläufig festgestellt worden ist, dass ausreichende Nachweise dafür vorliegen, dass durch den Anstieg der Einfuhren eine bedeutende Schädigung entstanden ist oder zu entstehen droht.

(2) Die Geltungsdauer solcher Maßnahmen darf 200 Tage nicht überschreiten.

...

(4) Die Kommission nimmt umgehend die noch erforderlichen Untersuchungsmaßnahmen vor.

(5) Werden die vorläufigen Schutzmaßnahmen aufgehoben, da keine bedeutende Schädigung oder Gefahr einer bedeutenden Schädigung vorliegt, so werden die aufgrund dieser Maßnahmen erhobenen Zölle von Amts wegen unverzüglich zurückerstattet. Das Verfahren der Artikel 235 ff. der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft ... findet Anwendung.“

2.
Am 27. März 2002 erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 560/2002 über die Einführung vorläufiger Schutzmaßnahmen gegen Einfuhren bestimmter Stahlwaren (ABl. L 85, S. 1, nachstehend: angefochtene Verordnung).

3.
In der 18. Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung heißt es:

„Die Kommission hat vorläufig festgestellt, dass es klare Beweise gibt, dass Einfuhren von 15 der betroffenen [Stahl-]Waren sich vor kurzem in einer Art erhöht haben, die plötzlich, scharf und signifikant ist. Diese sind nicht legierte, warmgewalzte Rollen, nicht legierte, warmgewalzte Bleche und Platten, nicht legierte, warmgewalzte, schmale Erzeugnisse, legierte, warmgewalzte, flachgewalzte Erzeugnisse, kaltgewalzte Bleche, Elektrobleche (außer GOES), Weißblech-Erzeugnisse, Quarto-Platten, breite, flachgewalzte Erzeugnisse, nicht legierte Stäbe und leichte Abschnitte, legierte Stäbe und leichte Abschnitte, zur Verstärkung eingesetzter Stabstahl, Draht aus nicht rostendem Stahl, Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (

4.
In der 36. Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung ist ausgeführt:

„Aufbauend auf ihrer vorläufigen Analyse hat die Kommission eine vorläufige Feststellung getroffen, dass in Bezug auf alle 15 betroffenen Waren Gemeinschaftsherstellern eine erhebliche allgemeine Verschlechterung ihrer Lage droht und dass diese Gefährdung eindeutig unmittelbar bevorsteht. Es ist zu erwarten, dass eine tatsächliche bedeutende Schädigung sowohl infolge der Ankündigung der Maßnahmen der USA als auch infolge der tatsächlichen Inkraftsetzung dieser Maßnahmen sogar noch schneller eintreten wird.“

5.
Unter der Überschrift „Vorläufige Maßnahmen - Form & Höhe“ ist in der 65. und der 66. Begründungserwägung Folgendes ausgeführt:

„(65) Indem sie vorläufige Schutzmaßnahmen ergreift, versucht die Kommission, eine bedeutende Schädigung der Gemeinschaftshersteller zu verhindern, der schwer behebbar wäre, der aus umgeleitetem Handel entsteht, und, so weit wie möglich, die Offenheit des Gemeinschaftsmarktes zu wahren und den Strom von Einfuhren auf dem gegenwärtig historisch hohen Niveau beizubehalten.

(66) In Übereinstimmung mit den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft sollten die vorläufigen Maßnahmen die Form tariflicher Maßnahmen bezüglich jeder der 15 betroffenen Waren haben. Um den Strom von Einfuhren in die Gemeinschaft auf ihren gegenwärtigen historisch hohen Niveaus zu erhalten, sollten sie die Form von Zollkontingenten haben, über die hinaus ein zusätzlicher Zoll fällig wird. Um den Zugang zum Gemeinschaftsmarkt für alle traditionellen Lieferanten zu garantieren, sollten solche Zollkontingente auf die durchschnittlichen jährlichen Niveaus von Einfuhren in den Jahren 1999, 2000 und 2001 basieren, plus 10 %. Da die Zollkontingente für sechs Monate gültig sein werden, sollten sie auf die Hälfte dieser jährlichen Zahl festgesetzt werden.“

6.
Artikel 1 der angefochtenen Verordnung bestimmt:

„(1) Ein Zollkontingent wird hierdurch ab dem Datum, an dem diese Verordnung in Kraft tritt bis zu einen Tag vor dem entsprechenden Datum des sechsten darauf folgenden Monats eröffnet in Bezug auf Einfuhren in die Gemeinschaft von jeder der 15 betroffenen Waren, die in Anhang 3 (mit Bezug auf die KN-Codes, die im Zusammenhang mit diesem spezifiziert werden) spezifiziert werden.

(2) Der vertragsmäßige Zollsatz, der für diese Waren in...

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