Beschlüsse nº T-139/01 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, September 12, 2001

Resolution DateSeptember 12, 2001
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-139/01

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS

12. September 2001(1) „Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Gemeinsame Marktorganisation für Bananen - Zuteilung von Einfuhrlizenzen - Zulässigkeit - Voraussetzungen für den Erlass einstweiliger Anordnungen - Vorläufiger Charakter der beantragten Maßnahmen“

In der Rechtssache T-139/01 R

Comafrica SpA mit Sitz in Genua (Italien),

und

Dole Fresh Fruit Europe Ltd & Co. mit Sitz in Hamburg (Deutschland),

Prozessbevollmächtigte: B. O'Connor, Solicitor, und P. B. G. Martin, Barrister,

Antragstellerinnen,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch X. Lewis und C. Van der Hauwaert als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Antragsgegnerin,

wegen Aussetzung des Vollzugs der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 der Kommission vom 7. Mai 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates hinsichtlich der Regelung für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft (ABl. L 126, S. 6) sowie der Verordnung (EG) Nr. 1121/2001 der Kommission vom 7. Juni 2001 zur Festsetzung der Anpassungskoeffizienten für die vorläufige Referenzmenge der traditionellen Marktbeteiligten im Rahmen der Zollkontingente für die Einfuhr von Bananen (ABl. L 153, S. 12) erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

folgenden

Beschluss

Rechtlicher Rahmen

1.
Durch die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (ABl. L 47, S. 1) wurde eine gemeinsame Marktorganisation für Bananen (im Folgenden: GMO Bananen) geschaffen. Nach der Verordnung Nr. 404/93 trat ab 1. Juli 1993 eine gemeinsame Einfuhrregelung an die Stelle der verschiedenen bis dahin bestehenden nationalen Regelungen.

2.
Titel IV der Verordnung Nr. 404/93 mit den Artikeln 15 bis 20 regelt den Handel mit dritten Ländern und sieht die Eröffnung eines jährlichen Zollkontingents sowohl für die Einfuhren von Drittlandsbananen als auch für die Einfuhren von nicht traditionellen Bananen, die in den Staaten erzeugt wurden, mit denen die Gemeinschaft das Abkommen von Lomé geschlossen hat (im Folgenden: AKP-Staat[en] und AKP-Bananen), vor. Die Begriffe „traditionelle Einfuhren“ und „nicht traditionelle Einfuhren“ von AKP-Bananen werden in Artikel 15a derVerordnung Nr. 404/93 definiert, der durch den Anhang XV der Verordnung (EG) Nr. 3290/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über erforderliche Anpassungen und Übergangsmaßnahmen im Agrarsektor zur Anwendung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte (ABl. L 349, S. 105) eingefügt wurde. Nach dieser Bestimmung sind „traditionelle Einfuhren“ aus den AKP-Staaten die im Anhang der Verordnung Nr. 404/93 festgelegten, von jedem traditionellen AKP-Ausfuhrland ausgeführten Bananenmengen, während die von den AKP-Staaten ausgeführten Mengen, die über diese Mengen hinausgehen, als „nicht traditionelle Einfuhren aus den AKP-Staaten“ bezeichnet werden.

3.
Nach mehreren Verfahren, die die Republik Ecuador und die Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen des Streitbeilegungsverfahrens der Welthandelsorganisation (WTO) mit Erfolg gegen die Gemeinschaft angestrengt hatten, erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 216/2001 vom 29. Januar 2001 zur Änderung der Verordnung Nr. 404/93 (ABl. L 31, S. 2). Artikel 1 der Verordnung Nr. 216/2001 fügt neue Artikel 16 bis 20 in die Verordnung Nr. 404/93 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1637/98 des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. L 210, S. 28) ein. Sowohl aus der zweiten und dritten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 216/2001 als auch aus Artikel 16 Absatz 1 n. F. der Verordnung Nr. 404/93 ergibt sich, dass die neuen Artikel 16 bis 20 dieser Verordnung vom 1. Juli 2001 bis zum 31. Dezember 2005 anzuwenden sind. Die zweite Begründungserwägung der Verordnung Nr. 216/2001 sieht die „Einführung einer Einfuhrregelung, die sich auf einen Zoll von geeigneter Höhe und eine Zollpräferenz für die Einfuhren aus den AKP-Staaten stützt“, mit Wirkung vom 1. Januar 2006 vor.

4.
Artikel 18 der Verordnung Nr. 404/93 bestimmt:

„(1) Jährlich werden ab dem 1. Januar die folgenden Zollkontingente eröffnet:

  1. ein Zollkontingent in Höhe von 2 200 000 t (Nettogewicht), nachstehend .Kontingent A' genannt;

  2. ein zusätzliches Zollkontingent in Höhe von 353 000 t (Nettogewicht), nachstehend .Kontingent B' genannt;

  3. ein autonomes Zollkontingent in Höhe von 850 000 t (Nettogewicht), nachstehend .Kontingent C' genannt.

Diese Zollkontingente werden für die Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in allen Drittländern eröffnet.

Die Kommission ist auf der Grundlage einer Vereinbarung mit den Vertragsparteien der Welthandelsorganisation (WTO), die ein wesentlichesInteresse an der Lieferung von Bananen haben, ermächtigt, die Zollkontingente .A' und .B' auf die Lieferländer aufzuteilen.

(2) Im Rahmen der Zollkontingente .A' und .B' wird auf die Einfuhren ein Zollsatz von 75 EUR/t erhoben.

(3) Im Rahmen des Zollkontingents .C' wird auf die Einfuhren ein Zollsatz von 300 EUR/t erhoben.

...

(4) Auf die Einfuhren mit Ursprung in den AKP-Staaten im Rahmen sowie außerhalb der Zollkontingente wird eine Zollpräferenz in Höhe von 300 EUR/t angewendet.

...“

5.
Nach der ursprünglichen Fassung des Artikels 18 Absatz 2 der Verordnung unterlagen die Einfuhren von Drittlandsbananen einer Abgabe von 850 ECU/Tonne. Nach den multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde ist dieser Betrag jetzt auf 680 Euro/Tonne herabgesetzt worden.

6.
Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 404/93 bestimmt, dass die Einfuhrlizenzen für Drittlandsbananen den Marktbeteiligten nach der „Methode der traditionellen Handelsströme (traditionelle/neue) und/oder nach anderen Methoden“ erteilt werden.

7.
Gemäß Artikel 20 Buchstabe a der Verordnung Nr. 404/93 ist die Kommission befugt, „die Einzelheiten der Verwaltung der in Artikel 18 genannten Zollkontingente“ nach dem Verwaltungsausschussverfahren des Artikels 27 zu erlassen.

8.
Die Durchführungsbestimmungen zu Titel IV der so geänderten Verordnung Nr. 404/93 wurden in der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 der Kommission vom 7. Mai 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung Nr. 404/93 des Rates hinsichtlich der Regelung für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft (ABl. L 126, S. 6) festgelegt. Gemäß Artikel 32 der Verordnung Nr. 896/2001 traten sie am 1. Juli 2001 in Kraft.

9.
Die Vorschriften der Verordnung Nr. 896/2001 treten an die Stelle der ursprünglichen Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 der Kommission vom 10. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu der Einfuhrregelung für Bananen (ABl. L 142, S. 6, im Folgenden: Regelung von 1993), die auf der Grundlage der Verordnung Nr. 404/93 erlassen worden war und bis 31. Dezember 1998 in Kraft blieb. Auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1637/98 wurde diese Regelung durch die Verordnung (EG) Nr. 2362/98 der Kommission vom 28.Oktober 1998 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung Nr. 404/93 des Rates betreffend die Einfuhrregelung für Bananen in die Gemeinschaft (ABl. L 293, S. 32, im Folgenden: Regelung von 1999) ersetzt, die am 1. Januar 1999 in Kraft trat. Die Regelung von 1999 galt bis zum Inkrafttreten der Verordnung Nr. 896/2001. Nach der Regelung von 1993 wurden für die Zuteilung von Einfuhrlizenzen drei Lizenzkategorien gebildet, die wiederum dreifach unterteilt wurden, wobei darauf abgestellt wurde, welche der drei folgenden Tätigkeiten ein Marktbeteiligter ausübt: Direkteinfuhr, Abfertigung grüner Bananen zum freien Verkehr als deren Eigentümer oder Reifung grüner Bananen und ihre Abfertigung zum freien Verkehr (Artikel 3 der Verordnung Nr. 1442/93). Die Zuteilung erfolgte, jedenfalls in Bezug auf die Marktbeteiligten, die Anträge im Rahmen der Kategorien A und B stellen konnten, auf der Grundlage der drei Jahre, die dem Jahr vorausgingen, für das das Zollkontingent eröffnet wurde (vgl. Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1442/93). Diese Regelung von Einfuhrlizenzkategorien mit ihren Unterteilungen entsprechend den Tätigkeiten wurde jedoch mit der Regelung von 1999 abgeschafft. Diese stellte auf die Menge der im Zeitraum 1994 bis 1996 tatsächlich eingeführten Bananen ab, d. h. auf die Ausnutzung der Einfuhrlizenzen (vgl. Artikel 4 der Verordnung Nr. 2362/98).

10.
Nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 896/2001 werden 83 % der in Artikel 18 der Verordnung Nr. 404/93 vorgesehenen Zollkontingente „traditionellen Marktbeteiligten gemäß der Definition in Artikel 3 Absatz 1“ zugeteilt, die restlichen 17 % „nicht traditionellen Marktbeteiligten gemäß der Definition in Artikel 6“.

11.
Titel II der Verordnung Nr. 896/2001 mit den Artikeln 3 bis 21 hat die „Verwaltung der Zollkontingente“ zum Gegenstand. Da der vorliegende Antrag nur die Zuteilung von Einfuhrlizenzen auf „traditionelle Marktbeteiligte“ erfasst, ist es nicht erforderlich, die Artikel 6 bis 12 über die „nicht traditionellen Marktbeteiligten“ zu prüfen.

12.
Nach der Definition des Artikels 3 Nummer 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 896/2001 sind „traditionelle Marktbeteiligte“ „Wirtschaftsteilnehmer als natürliche oder juristische Person bzw. Zusammenschlüsse, die in dem für die Festsetzung ihrer Referenzmenge maßgeblichen Zeitraum in der Gemeinschaft niedergelassen waren und auf eigene Rechnung den Kauf einer Mindestmenge Bananen mit Ursprung in Drittländern bei den Erzeugern oder gegebenenfalls die Erzeugung und daraufhin den Versand und Verkauf in der Gemeinschaft getätigt haben“. In Artikel 3 Nummer 1 Unterabsatz 2 wird eine solche „Geschäftstätigkeit“ als „Primäreinfuhr“ bezeichnet.

13.
Die für „traditionelle Marktteilnehmer“ geltenden Regeln sind in den Artikeln 4 und 5 der Verordnung Nr. 896/2001 festgelegt. Artikel 4 Absatz 1 bestimmt Folgendes: „Die Referenzmengen der traditionellen Marktbeteiligten A/B werden auf formlosen...

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