Urteile nº T-47/00 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, January 17, 2002

Resolution DateJanuary 17, 2002
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-47/00

URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

17. Januar 2002 (1) „Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete - Einfuhren von Zucker und Zucker-Kakao-Mischungen - Verordnung (EG) Nr. 2423/1999 - Schutzmaßnahmen - Nichtigkeitsklage - Unzulässigkeit“

In der Rechtssache T-47/00

Rica Foods (Free Zone) NV mit Sitz in Oranjestad (Aruba), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. van der Wal, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

unterstützt durch

Königreich der Niederlande, vertreten durch H. Sevenster als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelfer,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch T. van Rijn und C. Van der Hauwaert als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

unterstützt durch

Königreich Spanien, vertreten durch N. Díaz Abad als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelfer,

wegen Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 2423/1999 der Kommission vom 15. November 1999 zur Einführung von Schutzmaßnahmen betreffend Zucker des KN-Codes 1701 und Zucker-Kakao-Mischungen der KN-Codes 1806 10 30 und 1806 10 90 mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten (ABl. L 294, S. 11) erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Azizi sowie der Richter K. Lenaerts und M. Jaeger,

Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 2001,

folgendes

Urteil

Rechtlicher Rahmen

1.
Am 25. Juli 1991 erließ der Rat den Beschluss 91/482/EWG über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 263, S. 1; im Folgenden: ÜLG-Beschluss).

2.
Artikel 101 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses bestimmt:

„Waren mit Ursprung in den ÜLG sind frei von Einfuhrabgaben zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.“

3.
Artikel 102 des Beschlusses bestimmt:

„... die Gemeinschaft [wendet] bei der Einfuhr von Ursprungswaren der ÜLG keine mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung an.“

4.
Artikel 108 Absatz 1 erster Gedankenstrich des ÜLG-Beschlusses verweist für die Bestimmung des Begriffes Ursprungswaren und die Methoden für die Zusammenarbeit der Verwaltungen auf diesem Gebiet auf Anhang II des Beschlusses (im Folgenden: Anhang II). Gemäß Artikel 1 dieses Anhangs gilt ein Erzeugnis als Ursprungsware der ÜLG, der Gemeinschaft oder der Staaten Afrikas, der Karibik und des Pazifiks (im Folgenden: AKP-Staaten), wenn es dort entweder vollständig hergestellt oder gewonnen oder in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden ist.

5.
Artikel 6 Absatz 2 des Anhangs II führt so genannte „Ursprungskumulierungen EG/ÜLG“ und „Ursprungskumulierungen AKP/ÜLG“ ein:

„Wenn vollständig in der Gemeinschaft oder in den AKP-Staaten hergestellte bzw. gewonnene Erzeugnisse in den ÜLG be- oder verarbeitet werden, gelten sie als vollständig in den ÜLG hergestellt.“

6.
Mit dem Beschluss 97/803/EG des Rates vom 24. November 1997 zur Halbzeitänderung des ÜLG-Beschlusses (ABl. L 329, S. 50) wurde ein neuer Artikel 108b in den ÜLG-Beschluss eingefügt. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift „wird die in Anhang II Artikel 6 genannte Ursprungskumulierung AKP/ÜLG für eine Jahresmenge von 3 000 Tonnen Zucker zugelassen“.

7.
Der Beschluss 97/803 hat die Anwendung der Ursprungskumulierung EG/ÜLG jedoch nicht beschränkt.

8.
Artikel 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses gestattet der Kommission, „die notwendigen Schutzmaßnahmen“ zu treffen, wenn „die Anwendung [des ÜLG-Beschlusses] ernste Störungen für einen Wirtschaftsbereich der Gemeinschaft oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten mit sich bringt oder deren äußere finanzielle Stabilität gefährdet oder wenn Schwierigkeiten auftreten, die die Beeinträchtigung eines Wirtschaftsbereichs der Gemeinschaft oder einer ihrer Regionen nach sich ziehen könnten ...“ Gemäß Artikel 109 Absatz 2 des ÜLG-Beschlusses hat dieKommission „Maßnahmen zu wählen, die die geringsten Störungen für das Funktionieren der Assoziation und der Gemeinschaft mit sich bringen. Diese Maßnahmen dürfen nicht über das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten unbedingt erforderliche Maß hinausgehen.“

Die angefochtene Verordnung

9.
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2423/1999 vom 15. November 1999 hat die Kommission gemäß Artikel 109 des ÜLG-Beschlusses Schutzmaßnahmen betreffend Zucker des KN-Codes 1701 und Zucker-Kakao-Mischungen der KN-Codes 1806 10 30 und 1806 10 90 mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten eingeführt (ABl. L 294, S. 11, im Folgenden: die angefochtene Verordnung).

10.
Die Kommission war nämlich der Ansicht, dass die starke Zunahme der Einfuhren „von unverarbeitetem Zucker mit kumuliertem EG-/ÜLG-Ursprung und Zucker-Kakao-Mischungen ... mit Ursprung in den [ÜLG] seit 1997“ die Gefahr mit sich bringe, „das Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker in der Gemeinschaft schwer zu beeinträchtigen und sehr nachteilige Auswirkungen für die gemeinschaftlichen Marktteilnehmer des Zuckersektors zu haben“ (erste und zweite Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung).

11.
Die für Zucker, der durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigt wird, angeordnete Schutzmaßnahme, besteht in einem Mindestpreis. So bestimmt Artikel 1 Absatz 1 der angefochtenen Verordnung:

„Erzeugnisse des KN-Codes 1701 mit kumuliertem EG-/ÜLG-Ursprung dürfen nur dann unter Befreiung von den Einfuhrabgaben in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft überführt werden, wenn der cif-Einfuhrpreis für die unverpackte Ware der Standardqualität gemäß der Begriffsbestimmung der Verordnung (EWG) Nr. 793/72 des Rates zur Festsetzung der Standardqualität für Weißzucker [ABl. 1972, L 94, S. 1] nicht unter dem für die betreffenden Erzeugnisse geltenden Interventionspreis liegt.“

12.
Bezüglich der Zucker-Kakao-Mischungen (Erzeugnisse der KN-Codes 1806 10 30 und 1806 10 90) mit Ursprung in den ÜLG bestimmt Artikel 2 der angefochtenen Verordnung, dass ihre Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft „dem gemeinschaftlichen Überwachungsverfahren nach den Modalitäten von Artikel 308d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften unterworfen“ ist.

Vorgeschichte des Rechtsstreits, Verfahren und Anträge der Parteien

13.
Die Klägerin mit Sitz in Aruba, einem zu den ÜLG gehörenden Gebiet, importiert Zucker aus der Gemeinschaft, be- oder verarbeitet ihn und exportiert ihn dann in die Gemeinschaft. Sie stellt auch Zucker-Kakao-Mischungen mit aus der Gemeinschaft importiertem Zucker her, die sie dorthin exportiert.

14.
Mit Klageschrift, die am 28. Februar 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin gemäß...

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