Urteile nº T-134/01 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, October 09, 2002

Resolution DateOctober 09, 2002
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-134/01

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

9. Oktober 2002(1) „Verordnung (EG) Nr. 111/1999 - Verordnung (EG) Nr. 1135/1999 - Nahrungsmittelhilfe an Russland - Ausschreibung für die Beschaffung - Ausschreibung für die Beförderung - Vertragliche Vereinbarung - Schiedsklausel - Klage auf Erfüllung eines Vertrages - Zulässigkeit - Übergabe von Bescheinigungen für jedes Transportmittel - Verzugszinsen“

In der Rechtssache T-134/01

Hans Fuchs Versandschlachterei KG, Duisburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Schrömbges, L. Harings und C. Hütter,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Niejahr als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Zahlung von 13 130,04 DM (6 713,28 Euro) nebst 8 % Zinsen p. a. seit 1. März 2000 durch die Kommission, hilfsweise Anweisung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Zahlung von 13 130,04 DM (6 713,28 Euro) nebst 8 % Zinsen p. a. seit 1. März 2000,

erlässtDAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten R. M. Moura Ramos sowie der Richter J. Pirrung und A. W. H. Meij,

Kanzler: H. Jung

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 2002,

folgendes

Urteil

Rechtlicher Rahmen

1.
Nach der Verordnung (EG) Nr. 2802/98 des Rates vom 17. Dezember 1998 über eine Aktion zur Versorgung der Russischen Föderation mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 349, S. 12) sollten der Russischen Föderation landwirtschaftliche Erzeugnisse zur Verfügung gestellt werden.

2.
Gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2802/98 werden die Lieferkosten einschließlich der Kosten für den Transport bis zu den Häfen oder Grenzübergangsstellen ohne Entladung sowie gegebenenfalls die Kosten der Verarbeitung in der Gemeinschaft durch Ausschreibung oder bei Dringlichkeit oder Beförderungsschwierigkeiten durch beschränkte Ausschreibung bestimmt.

3.
Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2802/98 ist für die Durchführung der Aktion unter den Bedingungen dieser Verordnung die Kommission zuständig.

4.
Die Verordnung (EG) Nr. 111/1999 der Kommission vom 18. Januar 1999 mit allgemeinen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 2802/98 (ABl. L 14, S. 3) bestimmt in der dritten Begründungserwägung:

„Um einen angemessenen Wettbewerb zwischen den verschiedenen Wirtschaftsunternehmen in der Gemeinschaft zu ermöglichen, sind bei Verarbeitungserzeugnissen und Erzeugnissen, die aus Interventionsbeständen nicht verfügbar sind und auf dem Gemeinschaftsmarkt beschafft werden müssen, die Herstellung bzw. die Beschaffung und die nachfolgende Lieferung an das Empfängerland auf der vorgesehenen Stufe jeweils getrennt zu vergeben.“

5.
Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 111/1999 lautet:

„Die Ausschreibung kann sich auf die Lieferkosten für Erzeugnisse beziehen, die auf dem Gemeinschaftsmarkt zu beschaffen sind. In diesem Fall umfassen die Kosten insbesondere den Gestehungspreis und die Verpackung und Kennzeichnung der Erzeugnisse auf der in der Ausschreibungsbekanntmachung festgelegten Lieferstufe entsprechend den Bestimmungen der Einzelausschreibung.“

6.
Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 111/1999 sind die Angebote schriftlich bei der Interventionsstelle einzureichen, die gemäß Artikel 6 Absatz 1 dieser Verordnung in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1125/1999 der Kommission vom 28. Mai 1999 (ABl. L 135, S. 41) geänderten Fassung der Kommission für jede Partie eine vollständige Kopie der zwei günstigsten Angebote übermittelt.

7.
Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung Nr. 111/1999 in der durch die Verordnung Nr. 1125/1999 geänderten Fassung teilt die Kommission dem Zuschlagsempfänger schnellstmöglich die Zuschlagserteilung für die betreffende Lieferung mit und übermittelt der Interventionsstelle, bei der die Angebote eingereicht worden sind, eine Kopie dieser Zuschlagserteilung.

8.
Nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 111/1999 ist der Zahlungsantrag für die Lieferung bei der Interventionsstelle einzureichen.

9.
Artikel 16 der Verordnung Nr. 111/1999 bestimmt:

„Bei Rechtsstreitigkeiten über die Erfüllung, Nichterfüllung oder Auslegung der Bestimmungen zur Durchführung der Lieferungen nach dieser Verordnung entscheidet der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften.“

10.
Am 28. Mai 1999 erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 1135/1999 zur Eröffnung der zweiten Ausschreibung für die Beschaffung von Schweinefleisch auf dem Gemeinschaftsmarkt zwecks späterer Lieferung an Russland (ABl. L 135, S. 85).

11.
Nach Artikel 1 der Verordnung Nr. 1135/1999 wird zur Bestimmung der Kosten für die Lieferung von 40 000 Tonnen Schlachtkörperäquivalent Schweinefleisch, das den in Anhang I festgelegten Erzeugnismerkmalen und Qualitätsanforderungen entspricht und das gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 111/1999 nach den Bestimmungen dieser Verordnung und der vorliegenden Verordnung geliefert werden soll, eine Ausschreibung eröffnet.

12.
Artikel 2 der Verordnung Nr. 1135/1999 bestimmt:

„Die Lieferung umfasst für jede Partie:

a) den Kauf der Erzeugnisse gemäß Anhang I, die auf dem Gemeinschaftsmarkt beschafft werden, und sofern es sich um frische Erzeugnisse handelt, ihre Verarbeitung zu Gefriererzeugnissen;

b) die Verpackung und Etikettierung der Erzeugnisse nach den Kriterien gemäß Anhang I;

c) die Bereitstellung der Erzeugnisse innerhalb der in Anhang II festgelegten Frist, ex Gemeinschaftskühllager in dem vom Bieter in seinem Angebot angegebenen Ort, aufgeladen auf die Transportmittel;

d) die Bereithaltung des Erzeugnisses für den Transportunternehmer vor Beginn des Verladens während eines Zeitraums von mindestens zehn Arbeitstagen ab den in Anhang II festgesetzten Fristen. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist dem Zuschlagsempfänger der in Artikel 7a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/1999 festgesetzte Betrag zu zahlen.

Im Angebot ist die genaue Anschrift des Orts (Gefrierlagers) angegeben, an dem alle eine Partie ausmachenden Erzeugnisse übergeben werden. Dieser Ort muss für die Übernahme durch den Transportunternehmer leicht zugänglich sein und eine Verladung von 100 Tonnen/Arbeitstag ermöglichen.“

13.
Artikel 6 der Verordnung Nr. 1135/1999 lautet:

„Der Zuschlagsempfänger trägt dafür Sorge, dass dem Zuschlagsempfänger der [Beförderung] bei der Abholung folgende Bescheinigungen übergeben werden:

- Veterinärzertifikat,

- Ursprungszertifikat,

- Qualitätsbescheinigung und

- Genusstauglichkeitsbescheinigung.

Die Kosten für die Ausstellung dieser Bescheinigungen sind vom Zuschlagsempfänger der Beschaffung des Erzeugnisses zu tragen.

Die Bescheinigungen sind entsprechend den Mustern auszustellen, die den Marktteilnehmern auf Anfrage von der Kommission übermittelt werden.“

14.
Die Verordnung Nr. 1135/1999 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1248/1999 der Kommission vom 16. Juni 1999 zur Aussetzung der mit der Verordnung Nr. 1135/1999 eröffneten Ausschreibung (ABl. L 150, S. 23) ausgesetzt. Durch die Verordnung (EG) Nr. 1773/1999 der Kommission vom 10. August 1999 (ABl. L 211, S. 46) wurde die Verordnung Nr. 1248/1999 aufgehoben und die Verordnung Nr. 1135/1999 u. a. hinsichtlich der dort vorgesehenen Fristen für die Einreichung der Angebote und die Ausführung der Lieferung geändert.

15.
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1955/1999 der Kommission vom 13. September 1999 über die Beförderung von Schweinefleisch nach Russland (ABl. L 242, S. 13) wurde zur Bestimmung der Kosten für den Transport von gemäß der Verordnung Nr. 1135/1999 beschafftem Schweinefleisch ab den Gemeinschaftslagern nach Russland eine Ausschreibung eröffnet.

Sachverhalt

16.
Am 1. September 1999 gab die Klägerin bei der deutschen Interventionsstelle, der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE), ein Angebot für die Beschaffung von für Russland bestimmtem Schweinefleisch gemäß den Verordnungen Nr. 111/1999 und Nr. 1135/1999 ab.

17.
Mit Entscheidung vom 14. September 1999 erteilte die Kommission den in Artikel 1 der Entscheidung genannten Bietern den Zuschlag für die Beschaffung. Gemäß dieser Entscheidung erhielt die Klägerin den Zuschlag für die Beschaffung der Partie 14 über 1 000 t Schweinehälften.

18.
Mit Telefax vom 15. Oktober 1999 teilte die Kommission der Klägerin mit, dass die Tour Trans Internationale Speditions GmbH (im Folgenden: Tour Trans) den Zuschlag für die Beförderung der Partie der Klägerin erhalten habe.

19.
Die Klägerin übergab der Tour Trans bei Abholung der Partie vom Kühllager in Zerbst (Deutschland) 60 vom Veterinäramt Duisburg für die an das Kühllager in Zerbst gelieferten Mengen ausgestellte Veterinärzertifikate einschließlich Genusstauglichkeitsbescheinigungen, ein von der Industrie- und Handelskammer Duisburg über die Gesamtmenge von 1 013 331,2 kg ausgestelltes Ursprungszeugnis und eine von ihr selbst ausgestellte Qualitätsbescheinigung über diese Menge.

20.
Die Tour Trans war mit der Vorgehensweise der Klägerin nicht einverstanden. Sie forderte von ihr die Bereithaltung der erforderlichen Dokumente für jedes von ihr verwendete Transportmittel und kündigte an, diese bei Weigerung der Klägerin auf deren Kosten erstellen zu lassen.

21.
Mit Schreiben vom 20. Oktober 1999 unterrichtete die...

To continue reading

Request your trial

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT