Urteile nº T-179/00 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, July 03, 2002
Resolution Date | July 03, 2002 |
Issuing Organization | TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften |
Decision Number | T-179/00 |
URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)
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Juli 2002(1) „Richtlinie 92/27/EWG des Rates - Etikettierung eines Arzneimittels - Zentralisiertes Verfahren für die Genehmigung von Arzneimitteln - Einfügung des Logos des örtlichen Vertreters in das blaue Kästchen auf der Verpackung eines Arzneimittels“
In der Rechtssache T-179/00
A. Menarini - Industrie Farmaceutiche Riunite Srl mit Sitz in Florenz (Italien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Waelbroeck und D. Brinckman, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
unterstützt durch
European Federation of Pharmaceutical Industries and Associations mit Sitz in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigte: D. Anderson, QC, J. Stratford, barrister, I. Dodds-Smith und A. Wearing, solicitors, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Streithelferin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Wainwright und H. Støvlbæk als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 17. April 2000, mit der diese den Antrag der Klägerin abgelehnt hat, ihr Logo in dem blauen Kästchen auf der Verpackung des nach dem zentralisierten Genehmigungsverfahren zugelassenen Arzneimittels OPTRUMA verwenden zu dürfen,
erlässtDAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten M. Vilaras sowie der Richterin V. Tiili und des Richters P. Mengozzi,
Kanzler: B. Pastor, Hauptverwaltungsrätin
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 2002,
folgendes
Urteil
Rechtlicher Rahmen
„Die äußere Umhüllung kann zur Veranschaulichung einiger der in Absatz 1 genannten Informationen Zeichen oder Piktogramme sowie weitere mit der Zusammenfassung der Merkmale des Erzeugnisses zu vereinbarende Informationen enthalten, die für die Gesundheitsaufklärung wichtig sind; nicht zulässig sind Angaben, die Werbecharakter haben können.“
„Die für einen Mitgliedstaat spezifischen Informationen müssen auf der Etikettierung in einem Kästchen (so genanntes .blaues Kästchen) angebracht sein, das auf einer der Seiten der Verpackung erscheinen muss. Die Angaben im blauen Kästchen dürfen nur in der Amtssprache oder den Amtssprachen des jeweiligen Mitgliedstaats gehalten sein ... Der Ort, an dem das .blaue Kästchen angebracht ist, muss für alle Sprachen derselbe sein. Wenn eine Verpackung in mehreren Mitgliedstaaten in den Verkehr gebracht werden soll, sollte nur ein blaues Kästchen auf der Verpackung angebracht sein. Das Kästchen enthält dann in jedem Mitgliedstaat unterschiedliche Informationen. Praktisch kann dies zum Beispiel so geschehen, dass ein leeres blaues Kästchen auf die Verpackung gedruckt wird, in das dann ein selbstklebendes Etikett mit den von dem Mitgliedstaat verlangten Informationen problemlos eingefügt werden kann. Für den Fall, dass dies ausnahmsweise nicht möglich sein sollte, muss jedes blaue Kästchen die gleichen Abmessungen haben und auf der gleichen Seite der Verpackung angebracht sein.“
„Bestimmte Inhaber von Gemeinschaftsgenehmigungen für das Inverkehrbringen haben die Zulassung der Angabe eines Ansprechpartners auf der Packungsbeilage und dem Etikett beantragt. In der Regel muss es sich um den Inhaber der Gemeinschaftsgenehmigung für das Inverkehrbringen handeln. Wenn dieser jedoch die Hinzufügung des Namens eines anderen (örtlichen) Ansprechpartners wünscht, kann der .örtliche Vertreter
- mit seinem Namen, seiner Anschrift und seiner Telefonnummer auf der Packungsbeilage und
- mit seinem Namen im Innern des .blauen Kästchens auf der Verpackung (wie in Abschnitt A beschrieben)
angegeben werden.
...
Die Anschrift und/oder die Telefonnummer können dort angebracht werden, wenn dies gewünscht ist und wenn der zur Verfügung stehende Raum dies erlaubt (ohne dass die Lesbarkeit des Textes auf der äußeren Umhüllung beeinträchtigt wird).
Der Ausdruck .örtlicher Vertreter ist folgendermaßen zu verstehen: jede natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die aufgrund eines Vertrages mit dem Inhaber der Gemeinschaftsgenehmigung für das Inverkehrbringen diesen in einem bestimmten (geografischen) Gebiet vertritt; dieser Vertrag schließt jede Übertragung der Haftung des Inhabers der Genehmigung für das Inverkehrbringen aus dem Gemeinschaftsrecht, dem nationalen Recht und der Regelung oder der Verwaltungsmaßnahmen aus, die zur Durchführung des Gemeinschaftsrechts erlassen worden sind.
...“
Der der Klage zugrunde liegende Sachverhalt
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