Urteile nº T-57/00 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, March 06, 2003

Resolution DateMarch 06, 2003
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-57/00

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

6. März 2003 (1) „Bananen - Gemeinsame Marktorganisation - Beschluss 94/800/EG - Verordnung (EG) Nr. 478/95 - System der Ausfuhrlizenzen - Schadensersatzklage“

In der Rechtssache T-57/00

Banan-Kompaniet AB mit Sitz in Stockholm (Schweden),

Skandinaviska Bananimporten AB mit Sitz in Arsta (Schweden),

Prozessbevollmächtigter: B. O'Connor, Solicitor, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerinnen,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch S. Marquardt und J.-P. Hix als Bevollmächtigte,

und

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, zunächst vertreten durch P. Oliver und C. Van der Hauwaert als Bevollmächtigte, dann durch L. Visaggio und K. Fitch als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Ersatzes des Schadens, der den Klägerinnen angeblich durch die Einführung des Ausfuhrlizenzsystems durch den Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336, S. 1) und die Verordnung (EG) Nr. 478/95 der Kommission vom 1. März 1995 mit ergänzenden Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates betreffend die Zollkontingentregelung für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 (ABl. L 49, S. 13) entstanden ist,

erlässtDAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. D. Cooke, des Richters R. García-Valdecasas und der Richterin P. Lindh,

Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. September 2002,

folgendes

Urteil

Rechtlicher Rahmen

1.
Die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (ABl. L 47, S. 1) ersetzt in Titel IV die nationalen Regelungen für den Handel mit dritten Ländern durch eine gemeinsame Regelung.

2.
Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung Nr. 404/93 lautete in seiner ursprünglichen Fassung:

„Alle Bananeneinfuhren in die Gemeinschaft bedürfen der Vorlage einer Einfuhrbescheinigung, die von den Mitgliedstaaten auf Antrag jedem Interessierten ungeachtet seines Niederlassungsorts in der Gemeinschaft erteilt wird; Sonderbestimmungen für die Anwendung der Artikel 18 und 19 bleiben hiervon unberührt.“

3.
Durch Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung Nr. 404/93 in seiner ursprünglichen Fassung wurde jährlich ein Zollkontingent in Höhe von 2 Millionen Tonnen Eigengewicht für Einfuhren von Bananen aus Drittländern, die nicht zu den AKP-Staaten gehören (im Folgenden: Drittlandsbananen) und nichttraditionelle Einfuhren von Bananen aus den AKP-Staaten (im Folgenden: nichttraditionelle AKP-Bananen) eröffnet. Im Rahmen dieses Kontingents wurde auf Einfuhren von Drittlandsbananen eine Abgabe von 100 ECU/t erhoben, Einfuhren von nichttraditionellen AKP-Bananen unterlagen einem Zollsatz von Null.

4.
Nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 404/93 wurde das Zollkontingent anteilig eröffnet in Höhe von 66,5 % für die Gruppe der Marktbeteiligten, die Drittlandsbananen und/oder nichttraditionelle AKP-Bananen vermarktet hatten (Gruppe A), von 30 % für die Gruppe der Marktbeteiligten, die Gemeinschaftsbananen und/oder traditionelle AKP-Bananen vermarktet hatten (Gruppe B) und von 3,5 % für in der Gemeinschaft niedergelassene Marktbeteiligte, die ab 1992 mit der Vermarktung von anderen als Gemeinschafts- und/oder traditionellen AKP-Bananen begannen (Gruppe C).

5.
Gemäß Artikel 20 der Verordnung Nr. 404/93 hatte die Kommission die Durchführungsbestimmungen für Titel IV zu erlassen.

6.
Hierzu erließ die Kommission die Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 vom 10. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu der Einfuhrregelung für Bananen (ABl. L 142, S. 6).

7.
Am 19. Februar 1993 verlangten die Republik Kolumbien, die Republik Costa Rica, die Republik Guatemala, die Republik Nicaragua und die Republik Venezuela von der Kommission gemäß Artikel XXII Absatz 1 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) die Aufnahme von Konsultationen über die Verordnung Nr. 404/93. Da diese Konsultationen zu keiner zufrieden stellenden Lösung führten, brachten diese lateinamerikanischen Staaten im April 1993 das in Artikel XXIII Absatz 2 GATT vorgesehene Streitbeilegungsverfahren in Gang.

8.
Am 18. Januar 1994 legte das im Rahmen dieses Verfahrens eingesetzte Panel einen Bericht vor, nach dem die mit der Verordnung Nr. 404/93 festgelegte Einfuhrregelung mit den Vorschriften des GATT unvereinbar sei. Dieser Bericht wurde von den Vertragsparteien des GATT nicht angenommen.

9.
Am 28. und 29. März 1994 traf die Gemeinschaft eine Vereinbarung mit der Republik Kolumbien, der Republik Costa Rica, der Republik Nicaragua und der Republik Venezuela, das so genannte Rahmenabkommen über Bananen (im Folgenden: Rahmenabkommen).

10.
In Nummer 1 des zweiten Teils des Rahmenabkommens wird das Gesamtzollkontingent für 1994 auf 2 100 000 t und für 1995 und die folgenden Jahre auf 2 200 000 t festgelegt, vorbehaltlich einer Erhöhung infolge der Erweiterung der Gemeinschaft.

11.
Nummer 2 legt die Prozentsätze dieses Kontingents fest, die der Republik Kolumbien, der Republik Costa Rica, der Republik Nicaragua und der Republik Venezuela zugewiesen werden. Diese Staaten erhalten 49,4 % des Gesamtkontingents, während der Dominikanischen Republik und den anderen AKP-Staaten 90 000 t für nichttraditionelle Einfuhren gewährt werden und der Rest den anderen Drittländern zukommt.

12.
Nummer 6 sieht u. a. vor:

„Allerdings werden die Länder, für die einzelne Anteile am Zollkontingent festgelegt sind, ermächtigt, für bis zu 70 % des ihnen zugewiesenen Kontingents spezielle Ausfuhrlizenzen auszugeben, deren Vorlage Voraussetzung für die Erteilung von Einfuhrlizenzen durch die Gemeinschaft für Marktbeteiligte der Gruppen A und C sind.

Die Genehmigung zur Ausgabe der speziellen Ausfuhrlizenzen wird von der Kommission erteilt, um die Verbesserung regelmäßiger und stabiler Handelsbeziehungen zwischen Erzeugern und Importeuren zu ermöglichen. Bedingung ist, dass die Ausfuhrlizenzen ohne Diskriminierung an die Marktbeteiligten ausgegeben werden.“

13.
In Nummer 7 wird der Zollsatz im Rahmen des Kontingents auf 75 ECU/t festgesetzt.

14.
Die Nummern 10 und 11 lauten wie folgt:

„Dieses Abkommen wird in den Schedule der Gemeinschaft für die Verhandlungen im Rahmen der Uruguay-Runde eingegliedert.

Durch dieses Übereinkommen wird der Streit zwischen Kolumbien, Costa Rica, Venezuela, Nicaragua und der Gemeinschaft über das Bananenregime der Gemeinschaft beigelegt. Die Parteien verpflichten sich, die Annahme des GATT-Panel-Berichts betreffend diese Angelegenheit nicht weiterzuverfolgen.“

15.
Die Nummern 1 und 7 des Rahmenabkommens wurden in den Schedule LXXX des GATT 1994 aufgenommen, der die Liste der Zollzugeständnisse der Gemeinschaft enthält. Das GATT 1994 stellt den Anhang 1 A des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden: WTO) dar. In einem Anhang zu Schedule LXXX ist das Rahmenabkommen wiedergegeben.

16.
Am 22. Dezember 1994 erließ der Rat einstimmig den Beschluss 94/800/EG über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336, S. 1).

17.
Artikel 1 Absatz 1 dieses Beschlusses genehmigt im Namen der Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich des in ihre Zuständigkeit fallenden Teils u. a. das Übereinkommen zur Errichtung der WTO sowie die Übereinkünfte in den Anhängen 1, 2 und 3 dieses Übereinkommens, zu denen das GATT 1994 gehört.

18.
Am 22. Dezember 1994 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 über erforderliche Anpassungen und Übergangsmaßnahmen im Agrarsektor zur Anwendung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte (ABl. L 349, S. 105). Diese Verordnung enthält einen Anhang XV bezüglich Bananen, der Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung Nr. 404/93 dahin ändert, dass die Zollkontingentmenge für das Jahr 1994 auf 2 100 000 t und für die folgenden Jahre auf 2 200 000 t festgesetzt wird. Im Rahmen dieses Zollkontingents wird auf Einfuhren von Drittlandsbananen eine Abgabe von 75 ECU/t erhoben.

19.
Am 1. März 1995 erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 478/95 mit ergänzenden Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung Nr. 404/93 betreffend die Zollkontingentregelung für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung Nr. 1442/93 (ABl. L 49, S. 13). Mit der Verordnung Nr. 478/95 wurden die zur Umsetzung des Rahmenabkommens erforderlichen Maßnahmen nunmehr auf endgültiger Basis erlassen.

20.
Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 478/95 lautete:

„Das Zollkontingent für Einfuhren von Drittlandsbananen und nichttraditionellen AKP-Bananen gemäß den Artikeln 18 und 19 der Verordnung ... Nr. 404/93 wird gemäß Anhang I in spezifische Quoten aufgeteilt, die den in diesem Anhang I genannten Ländern bzw. Gruppen von Ländern zugeteilt werden.“

21.
Anhang I enthielt drei Tabellen: Die erste gab die Vomhundertsätze des den lateinamerikanischen Staaten im Rahmenabkommen vorbehaltenen Zollkontingents wieder; die zweite nahm eine Aufteilung des Kontingents von 90 000 t nichttraditioneller AKP-Bananen vor, und nach der dritten erhielten die übrigen Drittländer 50,6 % des Gesamtkontingents.

22.
In Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 478/95 war bestimmt:

„Bei Waren mit Ursprung in Kolumbien, Costa Rica oder Nicaragua muss den Anträgen auf Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in Artikel 9...

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