Beschlüsse nº T-44/98 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, September 29, 1999

Resolution DateSeptember 29, 1999
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-44/98

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS

29. September 1999(1) „Assoziationsregelung der überseeischen Länder und Gebiete - Beschlüsse 91/482/EWG und 97/803/EG - Verordnung (EG) Nr. 2553/97 - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Verlängerung einstweiliger Anordnungen“

In der Rechtssache T-44/98 R II

Emesa Sugar (Free Zone) NV Gesellschaft des arubanischen Rechts mit Sitz in Oranjestad (Aruba), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Gerard van der Wal, zugelassen beim Hoge Raad der Nederlanden, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Aloyse May, 31, Grand-rue, Luxemburg,

Antragstellerin,

unterstützt durch

Regierung von Aruba, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Pierre V. F. Bos und Marco M. Slotboom, Rotterdam, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Loesch und Wolter, 11, rue Goethe, Luxemburg,

Streithelferin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Thomas van Rijn als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Antragsgegnerin,

unterstützt durch

Rat der Europäischen Union, vertreten durch die Rechtsberater Jürgen Huber und Guus Houttuin als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Alessandro Morbilli, Generaldirektor der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad Adenauer, Luxemburg,

Königreich Spanien, vertreten durch Abogado del Estado Mónica López-Monis Gallego, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Spanische Botschaft, 4-6, boulevard Emmanuel Servais, Luxemburg, und

Französische Republik, vertreten durch Claude Chavance, Sekretär für auswärtige Angelegenheiten in der Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift: Französische Botschaft, 8 B, boulevard Joseph II, Luxemburg,

Streithelferinnen,

wegen Verlängerung der zugunsten der Antragstellerin vom Präsidenten des Gerichts in seinem Beschluß vom 30. April 1999 in der Rechtssache T-44/98 R II Emesa Sugar/Kommission (Slg. 1999, II-1427) erlassenen einstweiligen Anordnungen

erläßt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

folgenden

Beschluß

Rechtlicher Rahmen und Sachverhalt

1.
Der rechtliche Rahmen und der Sachverhalt sind im Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 30. April 1999 in der Rechtssache T-44/98 R II (Emesa Sugar/Kommission, Slg. 1999, II-1427; im folgenden: Beschluß vom 30. April 1999) eingehend untersucht worden; auf die Randnummern 1 bis 25 dieses Beschlusses wird verwiesen.

Verfahren

2.
Die Antragstellerin hat mit Klageschrift, die am 10. März 1998 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) eine unter dem Aktenzeichen T-44/98 eingetragene Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 23. Dezember 1997 (VI/51329; im folgenden: angefochtene Entscheidung) erhoben; mit dieser Entscheidung war ihr Antrag gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2553/97 der Kommission vom 17. Dezember 1997 mit den Modalitäten für die Erteilung von Einfuhrlizenzen für bestimmte Erzeugnisse der KN-Codes 1701, 1702, 1703 und 1704 mit Ursprungskumulierung AKP/ÜLG (ABl. L 349, S. 26; im folgenden: Durchführungsverordnung) auf Erteilung von Einfuhrlizenzen für 3 010 t Zucker mit Ursprungskumulierung AKP/ÜLG (im folgenden: Zucker mit ÜLG-Ursprung) als unzulässig abgewiesen worden.

3.
Mit besonderem Schriftsatz, der am 10. April 1998 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat sie nach den Artikeln 185 und 186 EG-Vertrag (jetzt Artikel 242 EG und 243 EG) weiter zum einen die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung bis zur Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache und zum anderen beantragt, der Kommission im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, in diesem Zeitraum die Bestimmungen der Durchführungsverordnung und/oder des Artikels 108b des Beschlusses 91/482/EWG des Rates vom 25. Juli 1991 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 263, S. 1; im folgenden: ÜLG-Beschluß) in der geänderten Fassung anzuwenden soweit diese Bestimmungen dazu führen, daß die Einfuhr von Zucker mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten in die Gemeinschaft beschränkt wird.

4.
Der Präsident des Gerichts hat diesen Antrag auf einstweilige Anordnungen mit Beschluß vom 14. August 1998 in der Rechtssache T-44/98 R (Emesa Sugar/Kommission, Slg. 1998, II-3079), zurückgewiesen.

5.
Dieser Beschluß ist auf das Rechtsmittel der Antragstellerin durch Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache C-364/98 P (R) (Emesa Sugar/Kommission, Slg. 1998, I-8815) aufgehoben, die Rechtssache ist an das Gericht zurückverwiesen worden.

6.
Auf diese Zurückverweisung an das Gericht hin und nach einem schriftlichen und sodann mündlichen Verfahren sowie einem Schriftwechsel in Folge eines Aufklärungsersuchens des Präsidenten des Gerichts hat dieser den Beschluß vom 30. April 1999 erlassen, dessen Tenor wie folgt lautet:

„1. Der Vollzug von Artikel 108b des Beschlusses 91/482/EWG des Rates vom 25. Juli 1991 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Verordnung (EG) Nr. 2553/97 der Kommission vom 17. Dezember 1997 mit den Modalitäten für die Erteilung von Einfuhrlizenzen für bestimmte Erzeugnisse der KN-Codes 1701, 1702, 1703 und 1704 mit Ursprungskumulierung AKP/ÜLG und der Entscheidung der Kommission vom 23. Dezember 1997 (VI/51329) wird gegenüber der Emesa Sugar (Free Zone) NV ausgesetzt.

2. Der Emesa Sugar (Free Zone) NV wird gestattet, gemahlenen Zucker mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) im Sinne von Artikel 6 des Anhangs II des Beschlusses 91/482 und gemäß den in diesem Beschluß in seiner am 30. November 1997 geltenden Fassung aufgeführten Bedingungen unter den folgenden Voraussetzungen und mit den folgenden Beschränkungen in die Gemeinschaft einzuführen:

- Diese Einfuhren unterliegen den Bestimmungen des Beschlusses 91/482, die vor dem Inkrafttreten des Beschlusses 97/803/EG des Rates vom 24. November 1997 zur Halbzeitänderung des Beschlusses 91/482 (ABl. L 329, S. 50) galten, insbesondere der Pflicht zur Einholung einer Einfuhrlizenz gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 331, S. 1), der Pflicht zur Erwirkung einer EUR-I-Bescheinigung und der...

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