Urteile nº T-425/15 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, May 04, 2017

Resolution DateMay 04, 2017
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-425/15

„Pflanzenzüchtungen - Antrag auf Aufhebung des für Pflanzenzüchtungen der Sorte SEIMORA erteilten gemeinschaftlichen Sortenschutzes - Antrag auf Nichtigerklärung des für Pflanzenzüchtungen der Sorte SEIMORA erteilten gemeinschaftlichen Sortenschutzes - Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz für Pflanzenzüchtungen der Sorte SUMOST 02 - Zusammensetzung der Beschwerdekammer des CPVO - Grundsatz der Unparteilichkeit“

In den verbundenen Rechtssachen T-425/15, T-426/15 und T-428/15

Ralf Schräder, wohnhaft in Lüdinghausen (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Leidereiter,

Kläger,

gegen

Gemeinschaftliches Sortenamt (CPVO), vertreten durch M. Ekvad und F. Mattina als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte A. von Mühlendahl und H. Hartwig,

Beklagter,

anderer Beteiligter in den Verfahren vor der Beschwerdekammer des CPVO und Streithelfer vor dem Gericht:

Jørn Hansson, wohnhaft in Søndersø (Dänemark), vertreten durch Rechtsanwälte G. Würtenberger und R. Kunze,

betreffend, in der Rechtssache T-425/15, eine Klage gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer des CPVO vom 24. Februar 2015 (Sache A 003/2010) zu einem Antrag auf Aufhebung des für Pflanzenzüchtungen der Sorte SEIMORA erteilten gemeinschaftlichen Sortenschutzes, in der Rechtssache T-426/15, eine Klage gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer des CPVO vom 24. Februar 2015 (Sache A 002/2014) zu einem Antrag auf Nichtigerklärung des für Pflanzenzüchtungen der Sorte SEIMORA erteilten gemeinschaftlichen Sortenschutzes und, in der Rechtssache T-428/15, eine Klage gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer des CPVO vom 24. Februar 2015 (Sache A 007/2009) zu einem Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz für Pflanzenzüchtungen der Sorte SUMOST 02

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Frimodt Nielsen sowie der Richter I. S. Forrester (Berichterstatter) und E. Perillo,

Kanzler: A. Lamote, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 29. und 30. Juli 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschriften,

aufgrund der am 5. Januar 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des CPVO,

aufgrund der am 23. Dezember 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des Streithelfers,

aufgrund der Entscheidung vom 26. Oktober 2015 über die Verbindung der Rechtssachen T-425/15, T-426/15 und T-428/15,

auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 2016,

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

Rechtssache LEMON SYMPHONY - SUMOST 01

1 Der dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt ereignete sich mehr oder weniger gleichzeitig zu dem Sachverhalt, der dem Rechtsstreit zwischen dem Kläger, Herrn Ralf Schräder, und dem Streithelfer, Herrn Jørn Hansson, zugrunde lag und der ihre jeweiligen Sorten SUMOST 01 und LEMON SYMPHONY betraf, bei denen es sich um Sorten von Kapmargeriten der Art Osteospermum ecklonis handelt.

2 Dieser frühere Rechtsstreit hatte zum einen zum Urteil vom 18. September 2012, Schräder/CPVO - Hansson (LEMON SYMPHONY) (T-133/08, T-134/08, T-177/08 und T-242/09, EU:T:2012:430), geführt, das im Rechtsmittelverfahren durch das Urteil vom 21. Mai 2015, Schräder/CPVO (C-546/12 P, EU:C:2015:332) bestätigt wurde.

3 Derselbe Rechtsstreit hatte zum anderen zu einem Zivilprozess vor den deutschen Gerichten geführt, da der Streithelfer gegen die Gesellschaft Jungpflanzen Grünewald GmbH (im Folgenden: Grünewald), an der der Kläger als Gesellschafter 5 % der Anteile hält und die SUMOST 01 vermarktete, eine Klage wegen Sortenschutzverletzung erhoben hatte, mit der er die Unterlassung dieser Vermarktung und Schadensersatz begehrte. Nachdem das Landgericht Düsseldorf (Deutschland) ein gerichtliches Sachverständigengutachten angeordnet hatte, gab es diesen Anträgen mit Urteil vom 12. Juli 2005 statt, das in der Berufungsinstanz durch Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Deutschland) vom 21. Dezember 2006 bestätigt wurde. Die von Grünewald beim Bundesgerichtshof eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde und die Revision wurden durch Urteil des Bundesgerichtshofs (Deutschland) vom 23. April 2009 zurückgewiesen (Urteil vom 18. September 2012, LEMON SYMPHONY, T-133/08, T-134/08, T-177/08 und T-242/09, EU:T:2012:430, Rn. 15).

Die Verwaltungsverfahren vor dem CPVO

4 Am 22. März 2000 stellte der Streithelfer beim Gemeinschaftlichen Sortenamt (CPVO) gemäf‌l der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. 1994, L 227, S. 1) einen Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz. Die dabei zum Sortenschutz angemeldete Pflanzenzüchtung ist die Sorte SEIMORA, eine Kapmargeritensorte der Art Osteospermum ecklonis.

5 Zwischen dem Kläger und dem Streithelfer ist unstreitig, dass diese Sorte mit einer Sorte identisch ist, die unter der Sortenbezeichnung ORANGE SYMPHONY bereits 1997 in Japan von ihrem Züchter, Herrn Masayuki Sekiguchi, zum Sortenschutz angemeldet worden war.

6 Am 26. November 2001 stellte der Kläger beim CPVO einen Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz gemäf‌l der Verordnung Nr. 2100/94. Dieser Antrag wurde unter der Nr. 2001/1759 in das Register eingetragen. Die dabei zum Sortenschutz angemeldete Pflanzenzüchtung ist die Sorte SUMOST 02, eine ebenfalls zur Art Osteospermum ecklonis gehörende Kapmargeritensorte.

7 Mit Entscheidung des CPVO vom 17. Dezember 2001 wurde für SEIMORA gemeinschaftlicher Sortenschutz erteilt.

8 Der Streithelfer widersprach der Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes für SUMOST 02 mit der Begründung, diese Sorte unterscheide sich nicht deutlich von SEIMORA.

9 Zudem erhob er vor dem Landgericht Düsseldorf eine Klage gegen Grünewald wegen Verletzung des Sortenschutzes von SEIMORA durch SUMOST 02. Dieses Verfahren wurde durch eine Entscheidung zu seinen Gunsten abgeschlossen, die in der Berufungsinstanz durch das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigt wurde.

10 Das CPVO beauftragte das Bundessortenamt (Deutschland) mit der Durchführung der technischen Prüfung von SUMOST 02 gemäf‌l Art. 55 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2100/94.

11 Verschiedene Vorkommnisse, die mit Mängeln des dem Bundessortenamt für die Zwecke dieser technischen Prüfung gelieferten Pflanzenmaterials in Zusammenhang stehen, für den vorliegenden Rechtsstreit jedoch nicht relevant sind, verzögerten die in den Jahren 2003 bis 2005 durchgeführte technische Prüfung.

12 Am 1. November 2004 stellte der Kläger nach Art. 21 der Verordnung Nr. 2100/94 in Verbindung mit deren Art. 8 einen Antrag auf Aufhebung des für SEIMORA erteilten gemeinschaftlichen Sortenschutzes, den er damit begründete, dass sich im Verlauf der Vergleichsprüfungen ergeben habe, dass SEIMORA nicht unverändert fortbestanden habe und daher nicht homogen sei (im Folgenden: Aufhebungsantrag).

13 Das CPVO ordnete daraufhin eine technische Nachprüfung gemäf‌l Art. 64 der Verordnung Nr. 2100/94 an, um nachzuprüfen, ob SEIMORA homogen sei, setzte dabei aber gleichzeitig die technische Prüfung von SUMOST 02 fort.

14 Nach einem Bericht des Bundessortenamts vom 4. Oktober 2005 (Anlage A2 zur Klageschrift in der Rechtssache T-425/15) waren die vom Streithelfer übermittelten SEIMORA-Pflanzen nicht hinreichend homogen im Sinne von Art. 8 der Verordnung Nr. 2100/94. Nach Aufforderung durch das CPVO, zu diesem Bericht Stellung zu nehmen, machte der Streithelfer geltend, dass der festgestellte Mangel an Homogenität darauf zurückzuführen sei, dass das für die technische Nachprüfung verwendete Pflanzenmaterial konserviertes Material gewesen sei, dass das Pflanzenmaterial aus In-vitro-Material zu entwickeln gewesen sei und dass die Zeit nicht ausgereicht habe, um dieses Material im Jahr 2005 vorzubereiten. Das CPVO entschied daher, die technische Nachprüfung von SEIMORA in den Jahren 2006 und 2007 fortzusetzen. Gleichzeitig setzte es die technische Prüfung von SUMOST 02 fort.

15 Nach einem Bericht vom 27. Oktober 2006 ergaben die vom Bundessortenamt im Jahr 2006 durchgeführten ergänzenden Prüfungen den unveränderten Fortbestand von SEIMORA und somit deren Homogenität.

16 Am 14. März 2007 stellte der Kläger den Antrag, den für SEIMORA erteilten gemeinschaftlichen Sortenschutz gemäf‌l Art. 20 der Verordnung Nr. 2100/94 für nichtig zu erklären, da er anhand verschiedener Unterlagen glaubte, nachweisen zu können, dass diese Sorte nicht neu im Sinne von Art. 10 der Verordnung Nr. 2100/94 sei.

17 In seinem Abschlussbericht vom 22. August 2007 stellte das Bundessortenamt das unveränderte Fortbestehen von SEIMORA fest und erstellte daher einen negativen Prüfungsbericht für SUMOST 02 wegen fehlender Unterscheidbarkeit im Verhältnis zu SEIMORA.

18 Mit Schriftsatz vom 10. Februar 2008 ergänzte der Kläger seinen Antrag auf Nichtigerklärung vom 14. März 2007 und machte, gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 2100/94, geltend, dass der gemeinschaftliche Sortenschutz nicht dem Ursprungszüchter von SEIMORA gewährt worden sei, obwohl allein dieser mangels einer wirksamen Übertragung dieses Rechts auf den Streithelfer Berechtigter im Sinne von Art. 11 der Verordnung Nr. 2100/94 sei (im Folgenden: Nichtigkeitsantrag). In diesem Zusammenhang machte er geltend, SEIMORA sei mit ORANGE SYMPHONY identisch.

19 In einem ersten zur Beantwortung des Nichtigkeitsantrags eingereichten Schriftsatz bestritt der Rechtsanwalt des Streithelfers, dass es sich bei der als ORANGE SYMPHONY eingetragenen Pflanzenzüchtung von Herrn Sekiguchi in Japan um SEIMORA handele. Er behauptete dabei, dass der Streithelfer der Ursprungszüchter von SEIMORA sei und dass ORANGE SYMPHONY lediglich ein für verschiedene Sorten verwendeter Handelsname sei. In einem Schreiben an das CPVO vom 25. Februar 2009 (Anlage A5 zur Klageschrift in der Rechtssache T-425/15) berichtigte der Anwalt des Streithelfers jedoch diese Behauptung und räumte insbesondere ein, dass „ORANGE SYMPHONY = SEIMORA“ sei.

20 Mit Entscheidung vom 21. September 2009 (Anlage A6 zur Klageschrift in der Rechtssache...

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