Urteile nº T-654/16 of Tribunal General de la Unión Europea, September 11, 2018

Resolution DateSeptember 11, 2018
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-654/16

„Dumping - Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in China - Art. 11 Abs. 3 und 5 sowie Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (jetzt Art. 11 Abs. 3 und 5 sowie Art. 17 der Verordnung [EU] 2016/1036) - Ablehnung eines Antrags auf teilweise, auf das Dumping beschränkte Interimsüberprüfung des endgültigen, mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 917/2011 eingeführten Antidumpingzolls - Dauerhafte Änderung der Umstände - Stichprobenauswahl - Individuelle Ermittlung - Keine Mitarbeit an der Untersuchung, die zum Erlass der endgültigen Maf‌lnahmen geführt hat“

In der Rechtssache T-654/16

Foshan Lihua Ceramic Co. Ltd mit Sitz in Foshan City (China), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Spinoit und D. Philippe,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch M. França, T. Maxian Rusche, N. Kuplewatzky und A. Demeneix als Bevollmächtigte,

Beklagte,

betreffend eine Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses C(2016) 4259 der Kommission vom 11. Juli 2016 über die Ablehnung eines Antrags auf eine teilweise, auf Dumpingaspekte beschränkte Interimsüberprüfung in Bezug auf die endgültigen Antidumpingmaf‌lnahmen gegenüber Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in der Volksrepublik China gemäf‌l der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 917/2011 des Rates vom 12. September 2011,

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen sowie der Richter J. Schwarcz (Berichterstatter) und C. Iliopoulos,

Kanzler: C. Heeren, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 2017

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Die Klägerin, die Foshan Lihua Ceramic Co. Ltd mit Sitz in Foshan (China), ist ein Hersteller von Keramikfliesen.

2 Am 12. September 2011 erlief‌l der Rat der Europäischen Union die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 917/2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2011, L 238, S. 1, im Folgenden: endgültige Verordnung). Die Antidumpingzollsätze wurden auf die durch die Untersuchung festgestellten Dumpingspannen gestützt, da diese niedriger als die Schadensspannen waren.

3 Bei der Untersuchung, die zur Einführung dieser endgültigen Maf‌lnahmen geführt hatte, griff die Europäische Kommission gemäf‌l Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 2009, L 343, S. 51) in der zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 37/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2014 (ABl. 2014, L 18, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Grundverordnung) [ersetzt durch die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. 2016, L 176, S. 21)] auf eine Stichprobenauswahl zurück. Gegen die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller, denen gemäf‌l Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung (jetzt Art. 9 Abs. 5 der Verordnung 2016/1036) eine individuelle Behandlung zuerkannt wurde, wurden individuelle Antidumpingzollsätze verhängt. Gegen die ausführenden Hersteller, die an der Untersuchung mitgearbeitet hatten, aber nicht in die Stichprobe aufgenommen worden waren, und einen ausführenden Hersteller, der in die Stichprobe aufgenommen, dem aber keine individuelle Behandlung gewährt worden war, wurde ein Antidumpingzollsatz verhängt, der gemäf‌l Art. 9 Abs. 6 der Grundverordnung (jetzt Art. 9 Abs. 6 der Verordnung 2016/1036) als der gewogene Durchschnitt der Dumpingspannen der in die Stichprobe aufgenommenen ausführenden Hersteller, nämlich 30,6 %, berechnet wurde. Acht mitarbeitende ausführende Hersteller stellten Anträge auf individuelle Ermittlung nach Art. 17 Abs. 3 der Grundverordnung (jetzt Art. 17 Abs. 3 der Verordnung 2016/1036). Es wurde beschlossen, für einen einzigen dieser ausführenden Hersteller eine individuelle Ermittlung durchzuführen, da diese keine zu grof‌le Belastung darstellte. Bei diesem ausführenden Hersteller handelte es sich um den bei weitem wichtigsten der acht ausführenden Hersteller, die eine individuelle Ermittlung beantragt hatten. Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen stellte sich allerdings heraus, dass dieser ausführende Hersteller bestimmte erforderliche Informationen nicht vorgelegt hatte, so dass die Feststellungen zu diesem ausführenden Hersteller nach Art. 18 der Grundverordnung (jetzt Art. 18 der Verordnung 2016/1036) auf der Grundlage der verfügbaren Informationen erfolgten. Gegen diesen ausführenden Hersteller und die nicht an der Untersuchung mitarbeitenden ausführenden Hersteller wurde ein Antidumpingzollsatz verhängt, der unter Berücksichtigung der höchsten ermittelten Dumpingspanne für eine repräsentative Ware eines mitarbeitenden ausführenden Herstellers, nämlich 69,7 %, festgelegt wurde.

4 Die Klägerin beteiligte sich nicht am Verwaltungsverfahren, das zum Erlass der endgültigen Verordnung führte, so dass ihr Name nicht in Anhang I der endgültigen Verordnung aufgeführt ist. Ihre Einfuhren der betreffenden Ware wurden somit mit einem Satz von 69,7 % belegt.

5 Mit Schreiben vom 7. September 2013 beantragte die Klägerin bei der Kommission gemäf‌l Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung (jetzt Art. 11 Abs. 3 der Verordnung 2016/1036) eine teilweise, auf das Dumping beschränkte Interimsüberprüfung. Sie begründete diesen Antrag damit, dass sie zum einen über ein verbundenes Unternehmen ein neues Vertriebssystem umgesetzt und zum anderen eine neue Warenart eingeführt habe, die es im Zeitraum zwischen dem 1. April 2009 und dem 31. März 2010 (im Folgenden: Untersuchungszeitraum) nicht gegeben habe. An der Ausgangsuntersuchung habe sie sich nicht beteiligt, weil sie den endgültigen Bestimmungsort ihrer Waren, die sie im Untersuchungszeitraum ausschlief‌llich an ein chinesisches Handelsunternehmen verkauft habe, nicht gekannt habe. Da die Klägerin geltend machte, die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum nicht in die Europäische Union ausgeführt zu haben, machten die Dienststellen der Kommission sie darauf aufmerksam, dass, wenn dieses Vorbringen zutreffe, das geeignete rechtliche Mittel, um in den Genuss des Zollsatzes von 30,6 % zu gelangen, gemäf‌l Art. 3 der endgültigen Verordnung ein Antrag auf Behandlung als neuer ausführender Hersteller sei. Diese Bestimmung sieht Folgendes vor:

„Ein [chinesischer] Hersteller … kann der Kommission hinreichende Beweise dafür vorlegen, dass er die in Artikel 1 Absatz 1 beschriebenen Waren mit Ursprung in China im Untersuchungszeitraum (1. April 2009 bis 31. März 2010) nicht ausgeführt hat, dass er nicht mit einem Ausführer oder Hersteller verbunden ist, der den mit dieser Verordnung eingeführten Maf‌lnahmen unterliegt, und dass er die betroffenen Waren erst nach Ende des Untersuchungszeitraums tatsächlich ausgeführt hat oder diesbezüglich eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist; in diesem Fall kann der Rat auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses mit einfacher Mehrheit beschlief‌len, Artikel 1 Absatz 2 dahin gehend zu ändern, dass dem Hersteller der Zollsatz von 30,6 % für mitarbeitende, aber nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen zugestanden wird.“

6 Nach einem intensiven Austausch mit der Kommission beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 10. Februar 2015, die Bearbeitung ihres Antrags auf Interimsüberprüfung nach Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung auszusetzen, um ihren im Verlauf dieses Austauschs gestellten Antrag auf Behandlung als neuer ausführender Hersteller nicht zu verzögern.

7 Am 28. Januar 2016 beantragte die Klägerin bei der Kommission, die Bearbeitung ihres Antrags auf Interimsüberprüfung wiederaufzunehmen. Am 13. April 2016 übermittelte die Kommission der Klägerin ein Dokument zur allgemeinen Unterrichtung, in dem der Sachverhalt und die wesentlichen Erwägungen wiedergegeben wurden, auf deren Grundlage die Kommission eine Ablehnung dieses Antrags erwog. Mit Beschluss vom 15. April 2016 lehnte die Kommission den Antrag auf Behandlung als neuer ausführender Hersteller ab. Sie stellte u. a. fest, dass durch die Untersuchung nicht habe nachgewiesen werden können, dass die Klägerin die betroffene Ware mit Ursprung in China im Untersuchungszeitraum nicht ausgeführt habe und sie nicht mit einem Ausführer...

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