Regulation (EU) No 37/2014 of the European Parliament and of the Council of 15 January 2014 amending certain regulations relating to the common commercial policy as regards the procedures for the adoption of certain measures

Published date21 January 2014
Subject MatterCommercial policy
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Union, L 018, 21 January 2014
Konsolidierter TEXT: 32014R0037 — DE — 20.02.2019

02014R0037 — DE — 20.02.2019 — 007.001


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►B VERORDNUNG (EU) Nr. 37/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Januar 2014 zur Änderung bestimmter Verordnungen zur gemeinsamen Handelspolitik hinsichtlich der Verfahren für die Annahme bestimmter Maßnahmen (ABl. L 018 vom 21.1.2014, S. 1)

Geändert durch:

Amtsblatt
Nr. Seite Datum
►M1 VERORDNUNG (EU) 2015/475 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. März 2015 L 83 1 27.3.2015
►M2 VERORDNUNG (EU) 2015/476 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. März 2015 L 83 6 27.3.2015
►M3 VERORDNUNG (EU) 2015/477 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. März 2015 L 83 11 27.3.2015
►M4 VERORDNUNG (EU) 2015/478 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. März 2015 L 83 16 27.3.2015
►M5 VERORDNUNG (EU) 2015/479 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. März 2015 L 83 34 27.3.2015
►M6 VERORDNUNG (EU) 2015/752 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 29. April 2015 L 123 16 19.5.2015
►M7 VERORDNUNG (EU) 2015/755 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 29. April 2015 L 123 33 19.5.2015
►M8 VERORDNUNG (EU) 2015/938 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. Juni 2015 L 160 57 25.6.2015
►M9 VERORDNUNG (EU) 2015/939 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. Juni 2015 L 160 62 25.6.2015
►M10 VERORDNUNG (EU) 2015/940 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. Juni 2015 L 160 69 25.6.2015
►M11 VERORDNUNG (EU) 2015/941 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. Juni 2015 L 160 76 25.6.2015
►M12 VERORDNUNG (EU) 2015/1145 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 8. Juli 2015 L 191 1 17.7.2015
►M13 VERORDNUNG (EU) 2015/1843 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 6. Oktober 2015 L 272 1 16.10.2015
►M14 VERORDNUNG (EU) 2016/1036 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 8. Juni 2016 L 176 21 30.6.2016
►M15 VERORDNUNG (EU) 2016/1037 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 8. Juni 2016 L 176 55 30.6.2016
►M16 VERORDNUNG (EU) 2016/1076 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 8. Juni 2016 L 185 1 8.7.2016
►M17 VERORDNUNG (EU) 2018/196 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 7. Februar 2018 L 44 1 16.2.2018
►M18 VERORDNUNG (EU) 2019/125 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Januar 2019 L 30 1 31.1.2019




▼B

VERORDNUNG (EU) Nr. 37/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Januar 2014

zur Änderung bestimmter Verordnungen zur gemeinsamen Handelspolitik hinsichtlich der Verfahren für die Annahme bestimmter Maßnahmen



Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Verordnungen werden nach Maßgabe des Anhangs geändert.

Artikel 2

Bezugnahmen auf Bestimmungen der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf diese Bestimmungen in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung.

Bezugnahmen auf die früheren Bezeichnungen von Ausschüssen gelten als Bezugnahmen auf die neuen mit dieser Verordnung eingeführten Bezeichnungen von Ausschüssen.

In allen im Anhang aufgeführten Verordnungen

a) gilt die Bezugnahme auf die Begriffe "Europäische Gemeinschaft", "Gemeinschaft", "Europäischen Gemeinschaften" oder "Gemeinschaften" als Bezugnahme auf die "Europäische Union" oder die "Union";

b) gilt die Bezugnahme auf den Ausdruck "gemeinsamer Markt" als Bezugnahme auf den "Binnenmarkt";

c) gilt die Bezugnahme auf den Ausdruck "in Artikel 113 vorgesehener Ausschuss", "in Artikel 133 vorgesehener Ausschuss", "in Artikel 113 genannter Ausschuss" oder "in Artikel 133 genannter Ausschuss" als Bezugnahme auf den "in Artikel 207 vorgesehenen Ausschuss";

d) gilt die Bezugnahme auf den Passus "Artikel 113 des Vertrags" oder "Artikel 133 des Vertrags" als Bezugnahme auf "Artikel 207 des Vertrags".

Artikel 3

Verfahren, die zur Annahme von Maßnahmen eingeleitet wurden, die in den im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Verordnungen vorgesehen sind, bleiben von dieser Verordnung unberührt, wenn bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung

a) die Kommission einen Rechtsakt erlassen hat,

b) nach einer der im Anhang aufgeführten Verordnungen eine Anhörung erforderlich ist und eine derartige Anhörung eingeleitet wurde, oder

c) nach einer der im Anhang aufgeführten Verordnungen ein Vorschlag erforderlich ist und die Kommission einen derartigen Vorschlag angenommen hat.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am dreißigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG

LISTE DER VERORDNUNGEN ZUR GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK, DIE ZUR ANPASSUNG AN ARTIKEL 290 DES VERTRAGS ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION ODER AN DIE GELTENDEN BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG (EU) NR. 182/2011 GEÄNDERT WERDEN.

▼M12 —————

▼M1 —————

▼M8 —————

▼M13 —————

▼B

5. Verordnung (EG) Nr. 385/96

Hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 385/96 erfordert die Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren einheitliche Bedingungen für den Erlass von zu ihrer Durchführung erforderlichen Maßnahmen nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 385/96 wie folgt geändert:

1. Artikel 5 Absatz 11 erhält folgende Fassung:

"(11) Stellt sich heraus, dass der Kommission genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen, so eröffnet sie innerhalb von 45 Tagen nach dem Zeitpunkt der Antragstellung oder im Fall der Einleitung gemäß Absatz 8 spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verkauf des Schiffes bekannt war oder bekannt sein musste, unbeschadet des Artikels 15 Absatz 2 ein Verfahren und veröffentlicht eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. Reichen die Beweise nicht aus, so wird der Antragsteller hiervon innerhalb von 45 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag bei der Kommission gestellt worden ist, unterrichtet.

Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten, wenn sie entschieden hat, dass ein Verfahren eingeleitet werden muss."

2. Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Stellt sich heraus, dass keine Maßnahmen notwendig sind, so werden die Untersuchung oder das Verfahren abgeschlossen. Die Kommission stellt die Untersuchung nach dem in Artikel 10 Absatz 2 vorgesehenen Prüfverfahren ein."

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Ergibt sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts, dass eine schädigende Preisgestaltung und eine dadurch verursachte Schädigung vorliegen, so erlegt die Kommission nach dem in Artikel 10 Absatz 2 vorgesehenen Prüfverfahren der Werft eine Abgabe wegen schädigender Preisgestaltung auf. Die Höhe dieser Abgabe wird in gleicher Höhe wie die festgestellte Spanne der schädigenden Preisgestaltung festgesetzt. Die Kommission trifft nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung ihres Beschlusses, insbesondere zur Erhebung der Abgabe wegen schädigender Preisgestaltung."

3. Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"Die Untersuchung kann ohne Einführung einer Abgabe wegen schädigender Preisgestaltung abgeschlossen werden, wenn die Werft den Verkauf des Schiffes, das Gegenstand der schädigenden Preisgestaltung ist, definitiv und bedingungslos rückgängig macht oder eine von der Kommission genehmigte alternative gleichwertige Abhilfemaßnahme durchführt."

4. Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Zahlt die betreffende Werft die ihr nach Artikel 7 auferlegte Abgabe nicht, so verhängt die Kommission für die von der betreffenden Werft gebauten Schiffe Gegenmaßnahmen in Form der Verweigerung der Rechte für das Laden und das Löschen.

Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten, wenn die in Unterabsatz 1 genannten Gründe für Gegenmaßnahmen vorliegen."

5. Artikel 10 erhält folgende Fassung:

"Artikel 10

Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss, der durch die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates ( *1 ) eingesetzt wurde, unterstützt. Der Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und Rates ( *2 ).

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

6. Artikel 13 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

"(5) Die Kommission und die Mitgliedstaaten, einschließlich deren jeweilige Bedienstete, geben die Informationen, die sie gemäß dieser Verordnung erhalten haben und deren vertrauliche Behandlung vom Auskunftgeber beantragt worden ist, nicht ohne ausdrückliche Erlaubnis dieses Auskunftgebers bekannt. Zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten ausgetauschte Informationen oder von den Behörden der Union oder der Mitgliedstaaten erstellte interne Unterlagen werden außer in den in dieser Verordnung vorgesehenen besonderen Fällen nicht offengelegt."

7. Artikel 14 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Die Unterrichtung erfolgt schriftlich. Sie erfolgt unter der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen so bald wie möglich und normalerweise spätestens einen Monat vor einer endgültigen Entscheidung. Ist die Kommission nicht in der Lage, über...

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