Urteile nº T-271/07 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, January 20, 2010

Resolution DateJanuary 20, 2010
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-271/07

In den Rechtssachen T‑252/07, T‑271/07 und T‑272/07

Sungro, SA, mit Sitz in Cordoba (Spanien),

Klägerin in der Rechtssache T‑252/07,

Eurosemillas, SA, mit Sitz in Cordoba,

Klägerin in der Rechtssache T‑271/07,

Surcotton, SA, mit Sitz in Cordoba,

Klägerin in der Rechtssache T‑272/07,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Ortiz Blanco,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Moore, A. De Gregorio Merino und A. Westerhof Löfflerova als Bevollmächtigte,

und

Europäische Kommission, vertreten durch L. Parpala und F. Jimeno Fernández als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte E. Díaz-Bastien Lopez, L. Divar Bilbao und J. Magdalena Anda,

Beklagte,

betreffend Klagen nach Art. 235 EG und Art. 288 Abs. 2 EG auf Ersatz des Schadens, den die Klägerinnen durch den Erlass von Kapitel 10a des Titels IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270, S. 1) und dessen Anwendung im Wirtschaftsjahr 2006/07 erlitten zu haben behaupten, das durch Art. 1 Nr. 20 der Verordnung (EG) Nr. 864/2004 des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zu ihrer Anpassung infolge des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union (ABl. L 161, S. 48) eingefügt und durch Urteil des Gerichtshofs vom 7. September 2006, Spanien/Rat (C‑310/04, Slg. 2006, I‑7285), für nichtig erklärt wurde,

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin M. E. Martins Ribeiro sowie der Richter S. Papasavvas und N. Wahl (Berichterstatter),

Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 22. April 2009,

folgendes

Urteil

Rechtlicher Rahmen

1 Anlässlich des Beitritts der Hellenischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften im Jahr 1980 wurde mit dem Protokoll Nr. 4 über Baumwolle im Anhang der Akte über den Beitritt dieses Mitgliedstaats (ABl. 1979, L 291, S. 174, im Folgenden: Protokoll Nr. 4) eine Beihilferegelung für Baumwolle eingeführt.

2 Diese Regelung wurde erstmals auf die Ernte von 1981 angewandt und später ausgeweitet, als das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik 1986 den Gemeinschaften beitraten.

3 Die Regelung bezweckt gemäß Abs. 2 des Protokolls Nr. 4 insbesondere die Förderung der Baumwollerzeugung in den Gebieten der Gemeinschaft, in denen diese Erzeugung für die Landwirtschaft von Bedeutung ist, die Ermöglichung eines angemessenen Einkommens für die betreffenden Erzeuger und eine Marktstabilisierung durch Verbesserung der Angebots- und Vermarktungsstruktur.

4 Abs. 3 des Protokolls Nr. 4 bestimmt sowohl in seiner ursprünglichen Fassung als auch in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1050/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 zur sechsten Anpassung der mit dem Protokoll Nr. 4 eingeführten Beihilferegelung für Baumwolle (ABl. L 148, S. 1), dass diese Regelung „die Gewährung einer Erzeugerbeihilfe [umfasst]“.

5 Abs. 6 des Protokolls Nr. 4 in der durch die Verordnung Nr. 1050/2001 geänderten Fassung sieht vor: „Auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit die Anpassung der durch das genannte Protokoll vorgesehenen Regelung und erlässt die Bestimmungen, die zu dessen Anwendung erforderlich sind.“

6 Auf der Grundlage dieses Abs. 6 erließ der Rat der Europäischen Union die Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 vom 22. Mai 2001 über die Erzeugerbeihilfe für Baumwolle (ABl. L 148, S. 3).

7 Aus den Art. 2, 11 und 12 dieser Verordnung ergibt sich, dass die Erzeugerbeihilfe für nicht entkörnte Baumwolle der Differenz zwischen dem nach dieser Verordnung für solche Baumwolle festgesetzten Zielpreis und dem Weltmarktpreis entspricht und den Entkörnungsunternehmen für nicht entkörnte Baumwolle gezahlt wird, die sie zu einem Preis gekauft haben, der mindestens dem in der Verordnung festgesetzten Mindestpreis entspricht.

8 Im Rahmen der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270, S. 1).

9 Die Erwägungsgründe 24 und 28 der Verordnung Nr. 1782/2003 lauten:

„(24) Die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft in der Gemeinschaft und die Förderung von Nahrungsmittelqualität und Umweltstandards erfordern notwendigerweise eine Reduzierung der gemeinsamen Preise für Agrarerzeugnisse und bedeuten eine Erhöhung der Produktionskosten für die Landwirtschaftsbetriebe in der Gemeinschaft. Um die genannten Ziele zu erreichen und eine stärker am Markt orientierte und nachhaltigere Landwirtschaft zu fördern, muss die Stützung für die Landwirte durch betriebsbezogene Einkommensbeihilfen vollständig von der Produktion abgekoppelt werden. Während die Entkoppelung die Zahlungen an die Betriebsinhaber unverändert lässt, wird die Effizienz der Einkommensbeihilfe deutlich erhöht. Daher ist es angebracht, die einheitliche Betriebsprämie an die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Bereich des Umweltschutzes, der Lebensmittelsicherheit, der Tiergesundheit und des Tierschutzes sowie an die Erhaltung des Betriebs in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand zu knüpfen.“

(28) Damit die Betriebsinhaber im Sinne einer besseren Marktorientierung frei entscheiden können, welche Erzeugnisse sie auf ihren Flächen produzieren, einschließlich derjenigen, für die weiterhin produktionsbezogene Zahlungen geleistet werden, sollte die einheitliche Betriebsprämie nicht an die Produktion bestimmter Erzeugnisse gebunden sein. Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, sollten jedoch einige Erzeugnisse nicht auf beihilfefähigen Flächen erzeugt werden dürfen.“

10 Die Erwägungsgründe 1, 2, 5, 6, 7, 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 864/2004 des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Verordnung Nr. 1782/2003 und zu ihrer Anpassung infolge des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union (ABl. L 161, S. 48, im Folgenden: streitige Verordnung) lauten:

„(1) Die Entkoppelung der Direktbeihilfe für die Erzeuger und die Einführung der Betriebsprämienregelung sind entscheidende Faktoren bei der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik, um von der Preisstützung und der produktionsabhängigen Förderung auf eine Politik der Stützung der landwirtschaftlichen Einkommen überzugehen. Mit der Verordnung Nr. 1782/2003 sind diese Faktoren für verschiedene landwirtschaftliche Erzeugnisse eingeführt worden.

(2) Um die zentralen Ziele der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik zu erreichen, sollte die Stützung für Baumwolle, Olivenöl, Rohtabak und Hopfen weitgehend entkoppelt und in die Betriebsprämienregelung einbezogen werden.

(5) Die vollständige Einbeziehung der derzeitigen Stützungsregelung für Baumwolle in die Betriebsprämienregelung würde eine erhebliche Gefahr von Produktionsstörungen in den Baumwolle erzeugenden Gebieten der Gemeinschaft mit sich bringen. Daher sollte ein Teil der Unterstützung durch eine kulturspezifische Zahlung je beihilfefähigen Hektar weiterhin an den Baumwollanbau gebunden sein. Die Höhe dieses Teils sollte so berechnet werden, dass wirtschaftliche Bedingungen gewährleistet werden, die in den für diese Kultur geeigneten Regionen eine Fortsetzung des Baumwollanbaus ermöglichen, so dass Baumwolle nicht durch andere Kulturen verdrängt wird. Um dieses Ziel zu erreichen, ist es gerechtfertigt, die gesamte verfügbare Hektarbeihilfe je Mitgliedstaat auf 35 % des nationalen Anteils der Beihilfe festzusetzen, die den Erzeugern indirekt zugute kam.

(6) Die restlichen 65 % des nationalen Anteils der Beihilfe, die den Erzeugern indirekt zugute kam, sollten für die Betriebsprämienregelung zur Verfügung stehen.

(7) Aus Gründen des Umweltschutzes sollte je Mitgliedstaat eine Grundfläche festgesetzt werden, um die Baumwollanbauflächen zu begrenzen. Außerdem sollten die beihilfefähigen Flächen auf die von den Mitgliedstaaten genehmigten Flächen beschränkt werden.

(22) Die Entkoppelung der Beihilfen für Baumwolle und Rohtabak könnte Umstrukturierungsmaßnahmen erfordern. Eine zusätzliche gemeinschaftliche Stützung für die Erzeugerregionen der Mitgliedstaaten, in denen in den Jahren 2000, 2001 und 2002 eine Gemeinschaftsbeihilfe für Baumwolle und Rohtabak gewährt wurde, sollte durch eine Übertragung von Mitteln von Rubrik 1(a) auf Rubrik 1(b) der Finanziellen Vorausschau bereitgestellt werden. Diese zusätzliche Stützung sollte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) … verwendet werden.

(23) Um eine gleichmäßige Verlängerung der Einkommensbeihilfe [für Baumwoll‑, Olivenöl‑ und Tabakerzeuger] zu gewährleisten, sollte die Möglichkeit, die Einbeziehung dieser Beihilferegelungen in die Betriebsprämienregelung zu verschieben, nicht gegeben sein.“

11...

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