Beschlüsse nº T-494/17 of Tribunal General de la Unión Europea, November 19, 2018

Resolution DateNovember 19, 2018
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-494/17

„Nichtigkeits- und Schadensersatzklage - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen (SRM) - Einheitlicher Abwicklungsfonds (SRF) - Festsetzung des im Voraus erhobenen Beitrags für das Jahr 2016 - Falsche Bezeichnung des Beklagten - Klagefrist - Verspätung - Hypothetische Rechtsakte - Schadensersatzklage - Enger Zusammenhang mit der Nichtigkeitsklage - Einrede der Rechtswidrigkeit - Offensichtliche Unzulässigkeit

In der Rechtssache T-494/17

Iccrea Banca SpA Istituto Centrale del Credito Cooperativo mit Sitz in Rom (Italien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Messina, F. Isgrò und A. Dentoni Litta,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch V. Di Bucci, A. Steiblytė und K.-Ph. Wojcik, als Bevollmächtigte,

und

Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB), Prozessbevollmächtigte: RechtsanwälteG. Rumi, S. Raes, M. Merola und T. Van Dyck,

Beklagte,

betreffend zum einen eine Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Präsidiumssitzung des SRB vom 15. April 2016 über die im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2016 (SRB/ES/SRF/2016/06) und aller anderen Beschlüsse des SRB, auf deren Grundlage die Banca d’Italia die folgenden nationalen Beschlüsse erlassen habe: Nr. 1249264/15 vom 24. November 2015, Nr. 1262091/15 vom 26. November 2015, Nr. 1547337/16 vom 29. Dezember 2016, Nr. 333162/17 vom 14. März 2017 und Nr. 334520/17 vom 14. März 2017, soweit sie die Klägerin betreffen, und zum anderen eine Klage nach Art. 268 AEUV auf Schadensersatz sowie, hilfsweise, eine Klage nach Art. 277 AEUV,

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. M. Collins sowie der Richter R. Barents und J. Passer (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Mit Beschluss vom 15. April 2016 über die im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2016 (SRB/ES/SRF/2016/06) (im Folgenden: Beschluss vom 15. April 2016) genehmigte die Präsidiumssitzung des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (Single Resolution Board, im Folgenden: SRB) die im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds (Single Resolution Fund, im Folgenden: SRF) für das Jahr 2016; dieser Fonds ist durch die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1) errichtet worden.

2 Der SRB übermittelte diesen Beschluss an die nationalen Abwicklungsbehörden (national resolution authorities, im Folgenden: NRA), die für die Erhebung der jeweiligen Beiträge bei den betroffenen Banken in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten zuständig sind.

3 Mit Schreiben vom 3. Mai 2016, eingegangen am selben Tag, unterrichtete die Banca d’Italia (im Folgenden: italienische NRA) die Klägerin, die Iccrea Banca SpA Istituto Centrale del Credito Cooperativo, darüber, dass der SRB ihren im Voraus erhobenen Beitrag zum SRF für das Jahr 2016 berechnet hatte, und teilte ihr dessen Höhe mit.

Verfahren und Anträge der Parteien

4 Mit Schriftsatz, der am 28. Juli 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

5 Die Klägerin beantragt im Wesentlichen,

- zum einen, den Beschluss vom 15. April 2016 und alle anderen Beschlüsse des SRB, auf deren Grundlage die italienische NRA die folgenden nationalen Beschlüsse erlassen hatte: Nr. 1249264/15 vom 24. November 2015, Nr. 1262091/15 vom 26. November 2015, Nr. 1547337/16 vom 29. Dezember 2016, Nr. 333162/17 vom 14. März 2017 und Nr. 334520/17 vom 14. März 2017, soweit sie sie betreffen, nach Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären, und zum anderen, den SRB zu verurteilen, ihr nach Art. 268 AEUV den Schaden zu ersetzen, den er ihr in den Jahren 2015 und 2016 in Ausübung seiner Aufgabe, die von ihr geschuldeten Beiträge festzusetzen, verursacht hat, wobei der Schaden in den von ihr geschuldeten höheren Auszahlungen besteht;

- hilfsweise, Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. 2015, L 11, S. 44) oder gegebenenfalls diese Verordnung insgesamt nach Art. 277 AEUV für unwirksam zu erklären;

- dem SRB die Kosten aufzuerlegen.

6 Mit gesondertem Schriftsatz, der am 31. Oktober 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Europäische Kommission nach Art. 130 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben. Die Kommission beantragt,

- die Klage durch Beschluss als gegenstandslos oder offensichtlich unzulässig abzuweisen;

- hilfsweise, die Klage als gegenstandslos oder unzulässig abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

7 Mit Schriftsatz, der am 8. November 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der SRB seine Klagebeantwortung eingereicht. Der SRB beantragt,

- die Klage als unzulässig abzuweisen;

- hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

8 Mit am 11. Januar 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Schriftsätzen hat die Klägerin zur Einrede der Unzulässigkeit der Kommission Stellung genommen und ihre Erwiderung eingereicht.

9 Die Klägerin beantragt im Wesentlichen,

- die Einreden der Unzulässigkeit der Kommission und des SRB zurückzuweisen;

- der Klage gemäfl den Anträgen der Klageschrift stattzugeben.

10 Mit Beschluss vom 5. Februar 2018 forderte das Gericht den SRB im Rahmen einer Beweiserhebung auf, u. a. eine vollständige Kopie des Originals des Beschlusses vom 15. April 2016 samt seines Anhangs in einer vertraulichen und einer nicht vertraulichen Fassung vorzulegen.

11 Am 21. Februar 2018 kam der SRB dem Beschluss vom 5. Februar 2018 nach.

12 Mit Schreiben vom 12. März 2018 richtete das Gericht im Rahmen einer prozessleitenden Maflnahme Fragen an den SRB.

13 Am 27. März 2018 beantwortete der SRB diese Fragen zum Teil und machte geltend, dass es im Übrigen wegen der Vertraulichkeit bestimmter Dokumente erforderlich sei, eine Beweiserhebung zu beschlieflen.

14 Mit Beschluss vom 2. Mai 2018 ordnete das Gericht eine Beweiserhebung an.

15 Diesem Beschluss kam der SRB mit Schreiben vom 18. Mai 2018, dessen Mängel am 8. und 29. Juni 2018 behoben wurden, nach.

16 Am 16. Juli 2018 entschied das Gericht, die in vertraulicher Fassung vom SRB eingereichten Unterlagen aus der Akte zu entfernen. Eine Ausnahme gilt für die TXT-Dateien, die sich auf den am 18. Mai 2018 vom SRB vorgelegten USB-Sticks befinden und keine vertraulichen Informationen enthalten; diese wurden in Papierform in die...

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