Richtlinie 2014/62/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zum strafrechtlichen Schutz des Euro und anderer Währungen gegen Geldfälschung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI des Rates
Coming into Force | 22 May 2014 |
ELI | http://data.europa.eu/eli/dir/2014/62/2014-05-22 |
Date | 22 May 2014 |
Published date | 22 May 2014 |
Celex Number | 02014L0062-20140522 |
Court | Vorläufige Daten |
2014L0062 — DE — 22.05.2014 — 000.001
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►B | RICHTLINIE 2014/62/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Mai 2014 zum strafrechtlichen Schutz des Euro und anderer Währungen gegen Geldfälschung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI des Rates (ABl. L 151, 21.5.2014, p.1) |
Berichtigt durch:
►C1 | Berichtigung, ABl. L 263 vom 3.9.2014, S. 35 (2014/62) |
▼B
RICHTLINIE 2014/62/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 15. Mai 2014
zum strafrechtlichen Schutz des Euro und anderer Währungen gegen Geldfälschung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI des Rates
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 83 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank ( 1 ),
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 2 ),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren ( 3 ),
in Erwägung nachstehender Gründe:(1) | Der Euro ist als einheitliche Währung der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ein wichtiger Faktor in der Wirtschaft der Union und im täglichen Leben der Unionsbürger geworden. Seit seiner Einführung im Jahr 2002 haben Fälschungen des Euro jedoch zu einem finanziellen Schaden von mindestens 500 Mio. EUR geführt, da die Währung ständiges Ziel organisierter krimineller Vereinigungen von Geldfälschern ist. Es liegt im Interesse der gesamten Union, Fälschungshandlungen, die der Echtheit des Euro abträglich sein könnten, zu verhindern und zu verfolgen. |
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Diese Richtlinie enthält Mindestvorschriften für die Definition von Straftatbeständen und die Festlegung von strafrechtlichen Sanktionen auf dem Gebiet der Fälschung des Euro und anderer Währungen. Sie enthält zudem gemeinsame Bestimmungen für eine verstärkte Bekämpfung und eine verbesserte Ermittlung dieser Delikte sowie für eine verbesserte Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Fälschung.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:
►C1 a) „Geld“ Banknoten und Münzen, die aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift im Umlauf sind, einschließlich ◄ Euro-Banknoten und -Münzen, deren Umlauf gemäß der Verordnung (EG) Nr. 974/98 gesetzlich zugelassen ist;
►C1 b) ◄ „juristische Person“ jedes Rechtssubjekt, das nach dem jeweils geltenden Recht Rechtspersönlichkeit besitzt, ►C1 mit Ausnahme von Staaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften ◄ in der Ausübung ihrer Hoheitsrechte und von öffentlich-rechtlichen internationalen Organisationen.
Artikel 3
Straftatbestände
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die folgenden Handlungen unter Strafe gestellt werden, wenn sie vorsätzlich begangen werden:
a) betrügerische Fälschung oder Verfälschung von Geld, gleichviel auf welche Weise;
b) betrügerisches Inumlaufbringen von falschem oder verfälschtem Geld;
c) das Einführen, Ausführen, Transportieren, Annehmen oder Sichverschaffen von falschem oder verfälschtem Geld in Kenntnis der Fälschung und in der Absicht, es in Umlauf zu bringen;
d) betrügerisches Anfertigen, Annehmen, Sichverschaffen oder Besitzen von
i) Gerätschaften, Gegenständen, Computerprogrammen und -daten und anderen Mitteln, die ihrer Beschaffenheit nach zur Fälschung oder Verfälschung von Geld besonders geeignet sind, oder
ii) Sicherheitsmerkmalen wie Hologrammen, Wasserzeichen oder anderen der Sicherung gegen Fälschung dienenden Bestandteilen von Geld.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Handlungen auch dann unter Strafe gestellt werden, wenn sie sich auf Banknoten oder Münzen beziehen, die unter Nutzung zugelassener Einrichtungen oder Materialien unter Missachtung der Rechte oder der Bedingungen, gemäß denen die zuständigen Behörden Banknoten oder Münzen ausgeben dürfen, hergestellt werden oder hergestellt worden sind.
(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in den Absätzen 1 und 2 genannten Handlungen auch dann unter Strafe gestellt werden, wenn sie sich auf Banknoten oder Münzen beziehen, die als gesetzliches Zahlungsmittel für den Umlauf bestimmt sind, aber noch nicht ausgegeben wurden.
Artikel 4
Anstiftung, Beihilfe und Versuch
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Anstiftung oder Beihilfe zu einer der in Artikel 3 genannten Straftaten unter Strafe gestellt wird.
(2) ►C1 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Versuch der Begehung einer Straftat nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b oder c, nach Artikel 3 Absatz 2 oder nach Artikel 3 Absatz 3, wenn dieser sich auf eine in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b und c bezeichnete Handlung bezieht, unter Strafe gestellt wird. ◄
Artikel 5
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