Urteile nº T-847/19 of Tribunal General de la Unión Europea, October 05, 2020

Resolution DateOctober 05, 2020
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-847/19

„Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke PAX - Ältere Unions- und internationale Bildmarken SPAX - Relatives Eintragungshindernis - Dominierender Bestandteil - Keine Neutralisierung - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001) - Zeitliche Anwendung der Rechtsvorschrift“

In der Rechtssache T-847/19,

X-cen-tek GmbH & Co. KG mit Sitz in Wardenburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Hillers,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch S. Hanne als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO:

Altenloh, Brinck & Co. GmbH & Co. KG mit Sitz in Ennepetal (Deutschland),

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 27. September 2019 (Sache R 2324/2018-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Altenloh, Brinck & Co. und X-cen-tek

erlässt

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin M. J. Costeira (Berichterstatterin), des Richters D. Gratsias sowie der Richterin T. Perišin,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 13. Dezember 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 17. März 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach der Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des darauf gemäfl Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 21. März 2017 meldete die Klägerin, die X-cen-tek GmbH & Co. KG, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2 Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen PAX.

3 Die Marke wurde für folgende Waren der Klassen 8, 16, 21, 29, 30, 32 und 33 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

- Klasse 8: „Messer; Messeretuis; Messerhalter; Gabeln [Essbesteck]; Essbestecke aus Edelmetall; Löffel; Teelöffel“;

- Klasse 16: „Kochbücher“;

- Klasse 21: „Tassen; Tassen und Becher; Tassen aus Glas; Tassen aus Edelmetall; Becher; Becherhalter; Bechergläser; Becher [Trinkgefäfle]; Becher aus Porzellan; Cocktail-Gläser; Gläser [Trinkgefäfle]; Pint-Gläser; Margarita-Gläser; Gläser [Gefäfle]; Teller; Halter zum Schneiden von Brettern; Flaschenständer; Flaschenkühler; Flaschenhalterungen; Flaschengestelle; Messerbretter; Flaschen; Flaschenöffner; Flaschenöffner mit Messer; Gebäckdosen“;

- Klasse 29: „Gemüse-Snacks; Nuss-Snacks; Snacks auf der Basis von Nüssen; Trockenfrüchte-Snacks; Joghurt [Getränke]“;

- Klasse 30: „Tortilla-Snacks; Sesam-Snacks; Aus Getreide hergestellte Snacks; Verzehrfertige Snacks auf Getreidebasis; Snacks aus Weizenvollkorn; Snacks auf Getreidebasis; Aus Müsli hergestellte Snacks; Snacks auf Reisbasis; Kakaohaltige Getränke; Getränke auf der Basis von Tee mit Fruchtgeschmack; Kaffee; Tee; Cappuccino; Kakao; Makronen [Gebäck]; Kräcker [Gebäck]; Wiener Gebäck; Süfles Gebäck für die menschliche Ernährung; Gebäck, Kuchen, Torten und Kekse; Kekse; Schokolierte Kekse; Kekse aus Zutaten mit Schokoladengeschmack“;

- Klasse 32: „Nichtalkoholische Getränke; Alkoholfreie Getränke; Wässer [Getränke]; Mineralwässer [Getränke]; Gemüsesäfte [Getränke]; Tomatensaft [Getränke]; Getränke auf der Basis von braunem Reis, ausgenommen als Milchersatz; Aus einer Mischung von Obst- und Gemüsesäften bestehende Getränke; Pulver für die Zubereitung von Getränken auf Fruchtbasis; Erfrischungsgetränke; Alkoholfreie Erfrischungsgetränke; Kalorienarme Erfrischungsgetränke; Erfrischungsgetränke mit Fruchtgeschmack; Teilgefrorene Erfrischungsgetränke [Slush-Drinks]; Konzentrate für die Zubereitung von Erfrischungsgetränken; Energiegetränke; Koffeinhaltige Energiegetränke“;

- Klasse 33: „Bowlen [Getränke]; Alkoholische Fruchtcocktail-Getränke; Weinhaltige Getränke [Weinschorlen]; Alkoholische Energiegetränke“.

4 Die Anmeldung der Marke wurde im Blatt für Unionsmarken vom 27. März 2017 veröffentlicht.

5 Am 27. Juni 2017 erhob die Widersprechende, die Altenloh, Brinck & Co. GmbH & Co. KG, auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001) Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die oben in Rn. 3 genannten Waren der Klassen 8 und 21.

6 Der Widerspruch war auf folgende ältere Marken und Rechte gestützt:

- die nachstehend wiedergegebene Unionsbildmarke, die am 15. September 2011 unter der Nr. 9 879 339 für Waren der Klasse 21, nämlich „Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit in Klasse 21 enthalten“ eingetragen worden war:

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- die am 17. Juni 2008 eingetragene internationale Registrierung Nr. 972 552 der nachstehend wiedergegebenen Bildmarke mit Benennung der Europäischen Union für Waren der Klasse 6, nämlich „Waren aus Metall, soweit in Klasse 6 enthalten, als Verbindungselemente, Schrauben und Muttern sowie Gewindeeinsätze aus Metall“, Waren der Klasse 7, nämlich „Maschinell angetriebene Werkzeuge; Einsätze und Einsatzwerkzeuge für maschinell angetriebene Werkzeuge; angepasste Behälter für die vorgenannten Waren“, und Waren der Klasse 8, nämlich „Handbetätigte Werkzeuge, Einsätze und Einsatzwerkzeuge für handbetätigte Werkzeuge; angepasste Behälter für die vorgenannten Waren“:

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7 Mit Entscheidung vom 1. Oktober 2018 wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch in seiner Gesamtheit zurück, weil keine Verwechslungsgefahr vorliege. Nach Ansicht der Widerspruchsabteilung werden die Verbraucher die einander gegenüberstehenden Zeichen voneinander unterscheiden können, da sie unterschiedliche Anfänge hätten.

8 Am 27. November 2018 legte die Widersprechende gegen diese Entscheidung der Widerspruchsabteilung beim EUIPO Beschwerde ein.

9 Mit Entscheidung vom 27. September 2019 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) gab die Zweite Beschwerdekammer des EUIPO der Beschwerde statt und hob die Entscheidung der Widerspruchsabteilung auf, soweit mit ihr der auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gestützte Widerspruch zurückgewiesen worden war.

10 Vorab führte die Beschwerdekammer aus, dass angesichts dessen, dass die ältere Unionsmarke Nr. 9 879 339 und die ältere internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union Nr. 972 552 (im Folgenden: ältere Marken) identisch seien und beide Schutz in der Europäischen Union beanspruchten sowie sich allein in den Waren unterschieden, für die sie eingetragen seien, der Widerspruch für beide zusammen geprüft werde.

11 Als Erstes war die Beschwerdekammer der Ansicht, dass die maflgeblichen Verkehrskreise im Hinblick auf die Art der in Rede stehenden Waren aus der breiten Öffentlichkeit und einem Fachpublikum bestünden. Der Aufmerksamkeitsgrad der maflgeblichen Verkehrskreise variiere je nach Art der Waren zwischen normal und hoch. In Anbetracht der älteren Marken seien die maflgeblichen Verkehrskreise die Verkehrskreise der Union.

12 Als Zweites vertrat die Beschwerdekammer die Auffassung, dass die von der angemeldeten Marke erfassten und die mit den älteren Marken gekennzeichneten Waren teilweise identisch und teilweise hochgradig ähnlich seien.

13 Als Drittes erläuterte die Beschwerdekammer, dass der Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen und die anschlieflende Gesamtabwägung im Hinblick auf den Teil der maflgeblichen Verkehrskreise vorzunehmen seien, die den Wortbestandteil der älteren Marken nicht in „spa“ und „x“ aufteilten, sondern als Einheit, nämlich als das Wort „spax“, wahrnähmen. Daher seien die einander gegenüberstehenden Zeichen in bildlicher und klanglicher Hinsicht zumindest durchschnittlich ähnlich. Auflerdem hätten sie für diesen Teil der maflgeblichen Verkehrskreise keine begriffliche Bedeutung.

14 Als Viertes ging die Beschwerdekammer davon aus, dass die älteren Marken durchschnittlich kennzeichnungskräftig seien.

15 Nach alledem kam die Beschwerdekammer zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall insbesondere für den Teil der maflgeblichen Verkehrskreise, die den Wortbestandteil der älteren Marken als eine Einheit wahrnähmen, Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 bestehe, und zwar auch dann, wenn der Aufmerksamkeitsgrad der maflgeblichen Verkehrskreise teilweise erhöht sein könne.

Anträge der Parteien

16 Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

- dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

17 Das EUIPO beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

Zur Bestimmung der in zeitlicher Hinsicht anwendbar en Verordnung

18 Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die Anmeldung der angemeldeten Marke und der Widerspruch am 21. März 2017 bzw. am 27. Juni 2017 unter der Geltung der Verordnung Nr. 207/2009 in ihrer durch die Verordnung (EU) 2015/2424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung Nr. 207/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 2869/95 der Kommission über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren (ABl. 2015, L 341, S. 21) geänderten Fassung erfolgt ist bzw. erhoben worden ist.

19 Zweitens sind die...

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