Urteile nº T-370/19 of Tribunal General de la Unión Europea, September 23, 2020

Resolution DateSeptember 23, 2020
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-370/19

„Auflenbeziehungen - Technische Zusammenarbeit - Elektronische Kommunikation - Verordnung (EU) 2018/1971 - Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation - Art. 35 Abs. 2 der Verordnung 2018/1971 - Teilnahme der Regulierungsbehörden von Drittländern an diesem Gremium - Teilnahme der nationalen Regulierungsbehörde des Kosovos - Begriff ‚Drittland‘ - Rechtsfehler“

In der Rechtssache T-370/19,

Königreich Spanien, vertreten durch S. Centeno Huerta als Bevollmächtigte,

Kläger,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch F. Castillo de la Torre, M. Kellerbauer und T. Ramopoulos als Bevollmächtigte,

Beklagte,

betreffend eine Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 18. März 2019 über die Beteiligung der nationalen Regulierungsbehörde des Kosovos am Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (ABl. 2019, C 115, S. 26) erlässt

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin M. J. Costeira (Berichterstatterin) sowie der Richterinnen M. Kancheva und T. Perišin,

Kanzler: E. Coulon,

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Mit der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Einrichtung des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für die elektronische Kommunikation (GEREK) und des Büros (ABl. 2009, L 337, S. 1) beschloss der Unionsgesetzgeber, das GEREK zu errichten und ihm die Aufgabe zu übertragen, einen Beitrag zur Entwicklung und zum besseren Funktionieren des Binnenmarktes für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste zu leisten, indem es die Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung des EU-Rechtsrahmens für elektronische Kommunikation anstrebt. Gemäfl dieser Verordnung sollte das GEREK seine Aufgaben unabhängig und in Zusammenarbeit mit den nationalen Regulierungsbehörden (im Folgenden: NRB) und der Europäischen Kommission wahrnehmen. Ferner sollte das GEREK die Zusammenarbeit der NRB untereinander und mit der Kommission fördern.

2 Nach Art. 4 der Verordnung Nr. 1211/2009 bestand das GEREK aus einem Regulierungsrat. Nach Art. 6 dieser Verordnung wurde das GEREK vom Büro unter Anleitung des Regulierungsrats unterstützt. Das Büro bestand u. a. aus einem Verwaltungsausschuss. Der Regulierungsrat und der Verwaltungsausschuss setzten sich aus je einem Mitglied pro Mitgliedstaat zusammen, bei dem es sich um den Leiter oder einen nominierten hochrangigen Vertreter der in jedem Mitgliedstaat errichteten Regulierungsbehörde handelte. Nach Art. 4 Abs. 3 dieser Verordnung hatten die NRB der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Staaten, die Kandidaten für den Beitritt zur Europäischen Union waren, Beobachterstatus und nahmen am Regulierungsrat des GEREK und am Verwaltungsausschuss des Büros teil. Andere Drittländer als die EWR-Staaten und Kandidatenstaaten waren von der Teilnahme am GEREK und seinen Gremien ausgeschlossen.

3 Auflerdem schloss die Union von 2001 bis 2015 mit den Westbalkanländern Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (im Folgenden: SAA), die spezielle Bestimmungen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elektronischen Kommunikation enthielten. Dies war u. a. bei dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen der Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo andererseits (ABl. 2016, L 71, S. 3, im Folgenden: SAA Kosovo) der Fall, dessen Art. 111 („Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste“) solche Bestimmungen vorsieht und wie folgt lautet:

„Die Zusammenarbeit konzentriert sich in erster Linie auf vorrangige Bereiche des Besitzstands der EU auf diesem Gebiet.

Insbesondere intensivieren die Vertragsparteien die Zusammenarbeit im Bereich der elektronischen Kommunikationsnetze und der elektronischen Kommunikationsdienste, damit das Kosovo fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens den Besitzstand der EU in diesem Bereich übernehmen kann, wobei der Gewährleistung und Stärkung der Unabhängigkeit der zuständigen Regulierungsbehörden besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist.“

4 Allgemein zielt das SAA Kosovo u. a. darauf ab, konkrete Maflnahmen zu ergreifen, um die europäischen Bestrebungen des Kosovos und die Annäherung zwischen ihm und der Union zu verwirklichen. Art. 2 des SAA Kosovo stellt jedoch klar, dass „[d]ie in diesem Abkommen, einschliefllich der Anhänge und Protokolle, verwendeten Ausdrücke, Formulierungen oder Begriffsbestimmungen … weder eine Anerkennung des Kosovos als unabhängiger Staat durch die EU noch eine derartige Anerkennung des Kosovos durch einzelne Mitgliedstaaten dar[stellen], sofern diese nicht zuvor einen solchen Schritt unternommen haben.“

5 Am 6. Februar 2018 nahm die Kommission ihre Mitteilung an das Europäische Parlament, den Rat der Europäischen Union, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Eine glaubwürdige Erweiterungsperspektive für und ein verstärktes Engagement der EU gegenüber dem westlichen Balkan“ (COM[2018] 65 final) an. In dieser Mitteilung heiflt es, dass die Kommission beabsichtigt, eine digitale Agenda für den westlichen Balkan auf den Weg zu bringen, die Maflnahmen zur Senkung der Roamingkosten, zur Unterstützung des Ausbaus der Breitbandnetze, zur Entwicklung der digitalen Gesellschaft und ganz allgemein zur Unterstützung der Übernahme, Umsetzung und Durchsetzung des Besitzstands im Bereich des digitalen Binnenmarkts umfasst.

6 Am 22. Juni 2018 veröffentlichte die Kommission eine Arbeitsunterlage mit dem Titel „Measures in support of a Digital Agenda for the Western Balkans“ (SWD[2018] 360 final). Einer der fünf Hauptbereiche, die von dieser digitalen Agenda abgedeckt werden, betrifft die Unterstützung der Übernahme, Umsetzung und Durchsetzung des Besitzstands im digitalen Binnenmarkt. Eine der Maflnahmen in diesem Hauptbereich besteht darin, den westlichen Balkan in bestehende Regulierungsgremien oder Expertengruppen wie das GEREK, das ausdrücklich erwähnt wird, zu integrieren. In diesem Zusammenhang präzisiert diese Arbeitsunterlage in ihrem Abschnitt 8.3.1, der sich mit dem GEREK befasst, dass „[e]ine engere Beziehung zwischen den NRB der EU und den NRB des westlichen Balkans … dazu beitragen [wird], die Regulierungspraktiken in der Region denen der Union anzunähern. … Obwohl vier der sechs Volkswirtschaften des westlichen Balkans derzeit beim GEREK Beobachterstatus haben, hat der GEREK-Regulierungsrat sich bereit erklärt, mit allen sechs NRB der Region enger zusammenzuarbeiten. Dies wird im Rahmen der Überarbeitung der Verordnung [Nr. 1211/2009] auch weiterhin möglich sein.“

7 Am 11. Dezember 2018 verabschiedeten das Parlament und der Rat die Verordnung (EU) 2018/1971 zur Einrichtung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro), zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 (ABl. 2018, L 321, S. 1). Diese Verordnung trat am 20. Dezember 2018 in Kraft.

8 Insbesondere heiflt es in Art. 35 („Zusammenarbeit mit Einrichtungen der Union, Drittländern und internationalen Organisationen“) der Verordnung 2018/1971:

„(1) Unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Organe der Union können das GEREK und das GEREK-Büro mit den zuständigen Einrichtungen, sonstigen Stellen und Beratungsgruppen der Union, den zuständigen Behörden von Drittländern und mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten, sofern dies zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung und zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Zu diesem Zweck können das GEREK und das GEREK-Büro nach vorheriger Genehmigung durch die Kommission Arbeitsvereinbarungen treffen. Diese Vereinbarungen schaffen keine rechtlichen Verpflichtungen.

(2) Der Regulierungsrat, die Arbeitsgruppen und der Verwaltungsrat stehen der Beteiligung von Regulierungsbehörden von Drittländern offen, wenn diese Drittländer zu diesem Zweck Abkommen mit der Union geschlossen haben, die in erster Linie für den Bereich der elektronischen Kommunikation zuständig sind.

Gemäfl den einschlägigen Bestimmungen dieser Übereinkünfte werden Arbeitsvereinbarungen geschlossen, die insbesondere Art, Ausmafl und Art und Weise der Beteiligung der Regulierungsbehörden der betreffenden Drittländer an der Arbeit des GEREK und des GEREK-Büros betreffen, wozu auch Bestimmungen über die Teilnahme an Initiativen des GEREK und über Finanzbeiträge und Personal für das GEREK-Büro gehören, wobei diese Behörden nicht stimmberechtigt sind. In Personalfragen müssen derartige Vereinbarungen in jedem Fall mit dem Beamtenstatut vereinbar sein.

(3) I[m] Rahmen des jährlichen Arbeitsprogramms gemäfl Artikel 21 verabschiedet der Regulierungsrat die Strategie des GEREK für die Beziehungen zu den zuständigen Einrichtungen, sonstigen Stellen und Beratungsgruppen der Union, den zuständigen Behörden von Drittländern und zu internationalen Organisationen in Angelegenheiten, für die das GEREK zuständig ist. Die Kommission, das GEREK und das GEREK-Büro schlieflen eine entsprechende Arbeitsvereinbarung, um zu gewährleisten, dass das GEREK und das GEREK-Büro im Rahmen ihres Mandats und des vorhandenen institutionellen Rahmens handeln.“

9 Am 18. März 2019 erliefl die Kommission sechs Beschlüsse über die Beteiligung der NRB der sechs Westbalkanländer am GEREK. Diese Beschlüsse wurden u. a. auf der Grundlage des neuen Rechtsrahmens und insbesondere des Art. 35 Abs. 2 der Verordnung 2018/1971 gefasst, der die Beteiligung der NRB von Drittländern an den Gremien des GEREK und des GEREK-Büros regelt, um die Beteiligung der NRB dieser sechs Länder an der Arbeit des GEREK und des GEREK-Büros im Einklang mit der oben in Rn. 5 und 6 erwähnten digitalen Strategie für den Westbalkan zu gewährleisten.

10 Zu diesen sechs Beschlüssen gehört der Beschluss der Kommission vom 18. März 2019 über die Beteiligung der nationalen Regulierungsbehörde...

To continue reading

Request your trial

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT