Urteile nº T-802/19 of Tribunal General de la Unión Europea, November 25, 2020

Resolution DateNovember 25, 2020
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-802/19

„Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke KISS COLOR - Ältere Unionswortmarke KISS - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001) - Zeitliche Anwendung der Rechtsvorschrift“

In der Rechtssache T-802/19,

Kisscolor Living GmbH mit Sitz in Bad Homburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Büttner,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch A. Söder als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO:

Teoxane SA mit Sitz in Genf (Schweiz),

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 16. September 2019 (Sache R 2167/2018-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Teoxane und Kisscolor Living

erlässt

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin M. J. Costeira, des Richters B. Berke und der Richterin T. Perišin (Berichterstatterin),

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 19. November 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 25. März 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach der Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des darauf gemäfl Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 20. Februar 2017 meldete die Klägerin, die Kisscolor Living GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2 Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um folgendes Bildzeichen in Weifl und Rot:

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3 Die Marke wurde u. a. für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 5 und 44 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

- Klasse 5: „Pharmazeutische Erzeugnisse; Sanitärprodukte für medizinische Zwecke, Desinfektionsmittel“;

- Klasse 44: „Kosmetische Dienstleistungen, Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen“.

4 Die Markenanmeldung wurde im Blatt für Unionsmarken Nr. 2017/093 vom 19. Mai 2017 veröffentlicht.

5 Am 18. August 2017 erhob die Teoxane SA gemäfl Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 46 der Verordnung 2017/1001) Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die oben in Rn. 3 genannten Waren und Dienstleistungen.

6 Der Widerspruch war u. a. auf die am 7. Februar 2008 unter der Nr. 5 755 749 eingetragene ältere Unionswortmarke KISS gestützt, die folgende Waren der Klasse 5 erfasst: „sterile implantierbare Erzeugnisse zum Ausgleichen von Falten, Fältchen, von Hautvertiefungen, zur Volumenvergröflerung der Lippen“.

7 Als Widerspruchsgrund wurde das Eintragungshindernis nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001) geltend gemacht.

8 Am 12. September 2018 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch für alle Waren der Klasse 5 teilweise statt, wies die Anmeldung für diese Waren zurück und gab der Anmeldung für die Dienstleistungen der Klasse 44 statt. Die Widerspruchsabteilung war insbesondere der Ansicht, dass die mit der älteren Marke gekennzeichneten Waren der Klasse 5 mit den mit der angemeldeten Marke gekennzeichneten Waren der Klasse 5 identisch oder ihnen sehr ähnlich seien. Dagegen seien die mit der angemeldeten Marke gekennzeichneten Dienstleistungen der Klasse 44 verschieden, da sie von Schönheits- und Wellnessinstituten angeboten würden, im Gegensatz zu den mit der älteren Marke gekennzeichneten Waren der Klasse 5, die in Fachkliniken verabreicht würden. Obwohl sie denselben Verwendungszweck hätten, nämlich das Aussehen einer Person zu pflegen oder zu verbessern, ergänzten sie einander nicht und hätten unterschiedliche Vertriebswege.

9 Am 6. November 2018 legte die Widerspruchsführerin beim EUIPO gemäfl den Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001 teilweise Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung insoweit ein, als der Widerspruch für die Dienstleistungen der Klasse 44 zurückgewiesen worden war.

10 Mit Entscheidung vom 16. September 2019 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) hob die Vierte Beschwerdekammer die Entscheidung der Widerspruchsabteilung insoweit teilweise auf, als mit ihr der Widerspruch für die Dienstleistungen der Klasse 44 zurückgewiesen worden war. Somit gab die Beschwerdekammer dem Widerspruch für sämtliche in Rede stehenden Dienstleistungen statt und wies für diese Dienstleistungen die Anmeldung zurück. Im Einzelnen stellte die Beschwerdekammer erstens fest, dass sich die maflgeblichen Verkehrskreise zum einen hinsichtlich der für die ältere Marke eingetragenen Waren der Klasse 5 aus Fachleuten und Endverbrauchern und zum anderen hinsichtlich der von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen der Klasse 44 aus der breiten Öffentlichkeit zusammensetzten. Da sich die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen auf Gesundheit und Schönheit des Verbrauchers auswirkten, reiche der Aufmerksamkeitsgrad der sich überschneidenden Verkehrskreise, d. h. der breiten Öffentlichkeit, von durchschnittlich bis überdurchschnittlich. Das maflgebliche Gebiet sei die gesamte Europäische Union. Zweitens stellte sie fest, dass die von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen der Klasse 44 und die Waren der Klasse 5, für die die ältere Marke eingetragen worden sei, durchschnittlich ähnlich seien. Drittens bestehe bildlich und klanglich zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen eine durchschnittliche Ähnlichkeit. Ferner wiesen die einander gegenüberstehenden Zeichen für den englischsprachigen Teil der maflgeblichen Verkehrskreise, der das Wort „kiss“ verstehe, begrifflich eine durchschnittliche Ähnlichkeit auf. Viertens verfüge die ältere Marke über eine normale Kennzeichnungskraft. Fünftens bestehe angesichts der durchschnittlichen Ähnlichkeit der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen, der durchschnittlichen Ähnlichkeit in bildlicher, klanglicher und - für den englischsprachigen Teil der maflgeblichen Verkehrskreise - in begrifflicher Hinsicht der einander gegenüberstehenden Zeichen und der normalen Kennzeichnungskraft der älteren Marke eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b „UMV“, und zwar selbst für Verkehrskreise, die einen überdurchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrad an den Tag legten.

Anträge der Parteien

11 Die Klägerin beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben.

12 Das EUIPO beantragt,

- die Klage abzuweisen,

- die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Rechtliche Würdigung

Zur Bestimmung der zeitlich anwendbaren Verordnung

13 Erstens ist festzustellen, dass die Anmeldung und der Widerspruch am 20. Februar bzw. 18. August 2017 unter der Geltung der Verordnung Nr. 207/2009 erfolgten, und zwar in ihrer durch die Verordnung (EU) 2015/2424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung Nr. 207/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2869/95 der Kommission über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren (ABl. 2015, L 341, S. 21) geänderten Fassung.

14 Zweitens ergingen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung und die angefochtene Entscheidung am 12. September 2018 bzw. 16. September 2019 unter der Geltung der Verordnung 2017/1001. In der angefochtenen Entscheidung - unter Verweis auf die „UMV“ - bzw. der Klageschrift beziehen sich die Beschwerdekammer und die Klägerin jeweils auf die Bestimmungen der Verordnung 2017/1001 und insbesondere auf ihren Art. 8 Abs. 1 Buchst. b.

15 Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung Verfahrensvorschriften im Allgemeinen vom Tag ihres Inkrafttretens an angewandt werden sollen, materiell-rechtliche Vorschriften hingegen üblicherweise so ausgelegt werden, dass sie für vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossene Sachverhalte nur gelten, soweit aus ihrem Wortlaut, ihrer Zielsetzung oder ihrem Aufbau eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist (vgl. Urteil vom 6. Juni 2019, Torrefazione Caffè Michele Battista/EUIPO - Battista Nino Caffè [BATTISTINO], T-221/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:382, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung). Zum anderen ist der maflgebliche Zeitpunkt für die Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts der Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. März 2020, EUIPO/Equivalenza Manufactory, C-328/18 P, EU:C:2020:156, Rn. 2).

16 Folglich gelten für den vorliegenden Rechtsstreit in der Sache die Bestimmungen der Verordnung Nr. 207/2009 in der durch die Verordnung 2015/2424 geänderten Fassung, da sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Zielsetzung noch aus dem Aufbau der einschlägigen materiell-rechtlichen Vorschriften der Verordnung 2017/1001 ergibt, dass sie auf vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossene Sachverhalte Anwendung finden sollen.

17 Zwar scheinen sich sowohl die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung - mit ihrem Verweis auf die „UMV“ - als auch das schriftsätzliche Vorbringen der Klägerin auf die Bestimmungen der Verordnung 2017/1001 zu beziehen. Gleichwohl können zum einen die...

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