Urteile nº T-722/18 of Tribunal General de la Unión Europea, December 09, 2020

Resolution DateDecember 09, 2020
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-722/18

„Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionsbildmarke BASIC - Ältere nationale Handelsnamen basic und basic AG - Relative Eintragungshindernisse - Benutzung eines Zeichens von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung im geschäftlichen Verkehr - Art. 8 Abs. 4 und Art. 53 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 4 und Art. 60 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EU] 2017/1001) - Teilweise Nichtigerklärung - Entscheidung, die ergangen ist, nachdem das Gericht eine ältere Entscheidung aufgehoben hat - Zurückverweisung der Sache an eine Beschwerdekammer - Unzuständigkeit der zurückverweisenden Stelle - Art. 1d der Verordnung (EG) Nr. 216/96 - Anschlussklage“

In der Rechtssache T-722/18,

Repsol, SA, mit Sitz in Madrid (Spanien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-B. Devaureix und J. C. Erdozain López,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch H. O’Neill und V. Ruzek als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

Basic AG Lebensmittelhandel mit Sitz in München (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin D. Altenburg,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 22. August 2018 (Sache R 178/2018-2) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Basic Lebensmittelhandel und Repsol

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. M. Collins (Berichterstatter) sowie der Richter V. Kreuschitz und G. De Baere,

Kanzler: A. Juhász-Tóth, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 7. Dezember 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 4. März 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des EUIPO,

aufgrund der am 27. Februar 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund der am 27. Februar 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Anschlussklage der Streithelferin,

aufgrund der am 10. Juli 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Anschlussklagebeantwortung der Klägerin,

aufgrund der am 28. Juni 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Anschlussklagebeantwortung des EUIPO,

aufgrund der Antworten auf die prozessleitenden Maflnahmen, die das EUIPO am 4. März 2020 und die Klägerin am 6. März 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht haben,

auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 2020

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 29. Januar 2007 meldete die Klägerin, die Repsol, SA, nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke [ABl. 2009, L 78, S. 1] in geänderter Fassung, die ihrerseits durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1] ersetzt worden ist) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2 Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um folgendes Bildzeichen unter Beanspruchung der Farben Blau, Rot, Orange und Weifl:

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3 Die Marke wurde u. a. für folgende Dienstleistungen der Klassen 35 und 39 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

- Klasse 35: „Gewerblicher Einzelhandel in Bezug auf Tabak, Presse, Batterien, Spielsachen“;

- Klasse 39: „Vertrieb von Grundnahrungsmitteln, feinen Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis, Fertiggerichten, Tabak, Presseerzeugnissen, Batterien, Spielzeug“.

4 Die Anmeldung der Unionsmarke wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 34/2007 vom 16. Juli 2007 veröffentlicht.

5 Die angegriffene Marke wurde am 4. Mai 2009 unter der Nr. 5648159 eingetragen.

6 Am 26. September 2011 stellte die Streithelferin, die Basic AG Lebensmittelhandel, einen Antrag auf teilweise Nichtigerklärung der angegriffenen Marke in Bezug auf die oben in Rn. 3 aufgeführten Dienstleistungen.

7 Der genannte Antrag wurde auf Art. 53 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 60 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001) in Verbindung mit deren Art. 8 Abs. 1 Buchst. b (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001) und auf Art. 53 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 60 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001) in Verbindung mit deren Art. 8 Abs. 4 (jetzt Art. 8 Abs. 4 der Verordnung 2017/1001) gestützt.

8 Soweit der von der Streithelferin gestellte Antrag auf Nichtigerklärung auf Art. 53 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit deren Art. 8 Abs. 1 Buchst. b gestützt war, berief sich die Streithelferin auf folgende ältere Unionsbildmarke, die am 15. Januar 2004 angemeldet, am 29. April 2005 eingetragen und ordnungsgemäfl verlängert worden war:

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9 Mit der genannten älteren Marke wurden Waren und Dienstleistungen der Klassen 29 bis 33, 35, 42 und 43 gekennzeichnet.

10 Soweit der von der Streithelferin gestellte Antrag auf Nichtigerklärung auf Art. 53 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit deren Art. 8 Abs. 4 gestützt war, berief sich die Streithelferin auf die „Unternehmenskennzeichen“ im Sinne von ß 5 des Gesetzes über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (im Folgenden: Markengesetz) vom 25. Oktober 1994 (BGBl. 1994 I, S. 3082, und BGBl. 1995 I, S. 156) basic und basic AG, die sie im geschäftlichen Verkehr in Deutschland und in Österreich für die Erbringung von „Einzelhandelsdienstleistungen betreffend Nahrungsmittel, Drogeriewaren, Bioprodukte und andere Waren des täglichen Bedarfs, Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen (Lebensmittel)“ benutze.

11 Zur Substantiierung ihrer Rechte an den genannten Unternehmenskennzeichen legte die Streithelferin ihrem Antrag auf Nichtigerklärung eine Reihe von Beweisstücken bei, die Screenshots von ihrer Website, ihre Jahresberichte für die Jahre 2004 bis 2006, Lieferantenschreiben, einen Lieferschein, Rechnungen, Verkaufsstatistiken, eine eidesstattliche Erklärung eines Mitglieds ihrer Vertriebsabteilung, detaillierte Tabellen ihrer Umsätze, Geschäftsbroschüren, Werbematerial, ein Diplom „Unternehmer des Jahres 2006“ für zwei ihrer Führungskräfte, Presseausschnitte aus den Jahren 2003 bis 2006 und ein Urteil des Landgerichts München I (Deutschland) vom 9. September 2006 umfassten.

12 In ihrem Antrag auf Nichtigerklärung führte die Streithelferin auch die einschlägigen Vorschriften der ßß 5 und 15 des Markengesetzes und Entscheidungen deutscher Gerichte an, in denen diese Vorschriften ausgelegt werden.

13 Am 24. Mai 2012 antwortete die Streithelferin auf die am 29. Dezember 2011 eingereichte Stellungnahme der Klägerin und legte eine Reihe von Beweisstücken zum Nachweis dafür vor, dass die oben in Rn. 8 wiedergegebene ältere Bildmarke ernsthaft benutzt worden sei. Ihrer am 4. März 2013 eingereichten Stellungnahme legte sie ergänzende Beweisstücke bei.

14 Mit Entscheidung vom 8. Oktober 2013 gab die Nichtigkeitsabteilung dem Antrag auf Nichtigerklärung auf der Grundlage von Art. 53 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit deren Art. 8 Abs. 4 statt und erklärte die angegriffene Marke teilweise für nichtig, nämlich insoweit, als sie für die oben in Rn. 3 aufgeführten Dienstleistungen eingetragen war. Nach Ansicht der Nichtigkeitsabteilung brauchte daher der auf Art. 53 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit deren Art. 8 Abs. 1 Buchst. b gestützte Nichtigkeitsgrund nicht geprüft zu werden.

15 Am 2. Dezember 2013 legte die Klägerin beim EUIPO nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001) Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung ein.

16 Mit Entscheidung vom 11. August 2015 bestätigte die Erste Beschwerdekammer des EUIPO die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung und wies die Beschwerde zurück. Ihrer Ansicht nach hatte die Nichtigkeitsabteilung den in Art. 53 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit deren Art. 8 Abs. 4 vorgesehenen Nichtigkeitsgrund korrekt angewandt. Insoweit stellte sie u. a. fest, dass sich aus den von der Streithelferin vorgelegten Beweisstücken rechtlich hinreichend ergebe, dass die älteren Zeichen basic und basic AG mit mehr als lediglich örtlicher Bedeutung im Sinne der letztgenannten Bestimmung im geschäftlichen Verkehr benutzt worden seien. Ebenso wie die Nichtigkeitsabteilung war sie der Ansicht, dass der auf Art. 53 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit deren Art. 8 Abs. 1 Buchst. b gestützte Nichtigkeitsgrund nicht geprüft zu werden brauche.

17 Mit am 29. Oktober 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob die Klägerin eine unter der Rechtssachennummer T-609/15 in das Register eingetragene Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Beschwerdekammer vom 11. August 2015.

18 Mit Urteil vom 21. September 2017, Repsol YPF/EUIPO - Basic (BASIC) (T-609/15, EU:T:2017:640), hat das Gericht die Entscheidung der Beschwerdekammer vom 11. August 2015 mit der Begründung aufgehoben, dass die Beschwerdekammer allein auf der Grundlage der Beweise, auf die sie die Entscheidung gestützt habe, nämlich die oben in Rn. 11 genannten, nicht den Schluss habe ziehen können, dass die Voraussetzung der Benutzung der geltend gemachten Zeichen im geschäftlichen Verkehr erfüllt sei. Das Gericht hat in Bezug auf den relevanten Zeitraum festgestellt, dass der Streithelferin der Nachweis oblegen habe, dass die Zeichen basic und basic AG im geschäftlichen Verkehr in Deutschland nicht nur zum Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung der angegriffenen Marke, sondern auch zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Nichtigerklärung benutzt worden seien. Die betreffenden...

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