Single Resolution Board v European Data Protection Supervisor.

JurisdictionEuropean Union
ECLIECLI:EU:T:2023:219
Date26 April 2023
Docket NumberT-557/20
Celex Number62020TJ0557
CourtGeneral Court (European Union)

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTS (Achte erweiterte Kammer)

26. April 2023(*)

„Schutz personenbezogener Daten – Verfahren zur Entschädigung von Anteilseignern und Gläubigern nach der Abwicklung einer Bank – Entscheidung des EDSB, mit dem ein Verstoß des SRB gegen seine Verpflichtungen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten festgestellt wird – Art. 15 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EU) 2018/1725 – Begriff ,personenbezogene Daten‘ – Art. 3 Nr. 1 der Verordnung 2018/1725 – Recht auf Akteneinsicht“

In der Rechtssache T‑557/20,

Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB), vertreten durch H. Ehlers, M. Fernandez Ruperez und A. Lapresta Bienz als Bevollmächtigte, im Beistand der Rechtsanwälte H.‑G. Kamann, M. Braun und F. Louis sowie von Rechtsanwältin L. Hesse,

Kläger,

gegen

Europäischer Datenschutzbeauftragter (EDSB), vertreten durch P. Candellier, X. Lareo und T. Zerdick als Bevollmächtigte,

Beklagter,

erlässt

DAS GERICHT (Achte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. Kornezov, der Richter G. De Baere (Berichterstatter), D. Petrlík und K. Kecsmár sowie der Richterin S. Kingston,

Kanzler: I. Kurme, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 2022,

folgendes

Urteil

1 Mit seiner Klage nach Art. 263 AEUV begehrt der Einheitliche Abwicklungsausschuss (SRB), die Entscheidung des Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) vom 24. November 2020 für nichtig zu erklären, die infolge des vom SRB gestellten Antrags auf Überprüfung der Entscheidung des EDSB vom 24. Juni 2020 betreffend fünf Beschwerden (Nrn. 2019‑0947, 2019-0998, 2019-0999, 2019-1000 und 2019-1122) erging (im Folgenden: überarbeitete Entscheidung), und die Entscheidung des EDSB vom 24. Juni 2020 (im Folgenden: ursprüngliche Entscheidung) für rechtswidrig zu erklären.

Vorgeschichte des Rechtsstreits

2 Am 7. Juni 2017 erließ die Präsidiumssitzung des SRB auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1) den Beschluss SRB/EES/2017/08 betreffend ein Abwicklungskonzept für die Banco Popular Español, SA (im Folgenden: Abwicklungskonzept).

3 Ebenfalls am 7. Juni 2017 erließ die Europäische Kommission den Beschluss (EU) 2017/1246 zur Billigung des Abwicklungskonzepts (ABl. 2017, L 178, S. 15).

4 Im Abwicklungskonzept beschloss der SRB, da er die Voraussetzung von Art. 18 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 für erfüllt hielt, ein Abwicklungsverfahren gegen Banco Popular Español (im Folgenden: Banco Popular) einzuleiten. Der SRB beschloss die Herabschreibung und Umwandlung der Kapitalinstrumente von Banco Popular nach Art. 21 der Verordnung Nr. 806/2014 und die Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung nach Art. 24 der Verordnung Nr. 806/2014 durch Übertragung der Anteile an einen Erwerber.

5 Nach der Abwicklung von Banco Popular übermittelte Deloitte dem SRB am 14. Juni 2018 die in Art. 20 Abs. 16 bis 18 der Verordnung Nr. 806/2014 vorgesehene Bewertung einer unterschiedlichen Behandlung, die durchgeführt wird, um zu bestimmen, ob die Anteilseigner und Gläubiger besser behandelt worden wären, wenn für Banco Popular das reguläre Insolvenzverfahren eingeleitet worden wäre (im Folgenden: Bewertung 3).

6 Am 6. August 2018 veröffentlichte der SRB auf seiner Website seine Ankündigung vom 2. August 2018 zu seiner vorläufigen Entscheidung darüber, ob Anteilseignern oder Gläubigern, die von den Abwicklungsmaßnahmen betreffend Banco Popular betroffen sind, Entschädigung gewährt werden muss, sowie die Einleitung einer Anhörung (SRB/EES/2018/132) (im Folgenden: vorläufige Entscheidung) sowie eine nichtvertrauliche Fassung der Bewertung 3. Am 7. August 2018 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. 2018, C 277I, S. 1) eine diese Ankündigung des SRB betreffende Mitteilung veröffentlicht.

7 In der vorläufigen Entscheidung wies der SRB darauf hin, dass er die durch die Maßnahmen zur Abwicklung von Banco Popular betroffenen Anteilseigner oder Gläubiger auffordere, ihr Interesse an der Ausübung ihres in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankerten Rechts auf Anhörung zu äußern, damit er endgültig darüber entscheiden könne, ob ihnen nach Art. 76 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 806/2014 eine Entschädigung gewährt werden müsse.

Zu dem Verfahren betreffend das Recht auf Anhörung

8 In der vorläufigen Entscheidung wies der SRB darauf hin, dass das Verfahren betreffend das Recht auf Anhörung (im Folgenden: Anhörungsverfahren) aus zwei Phasen bestand. In der ersten Phase (im Folgenden: Registrierungsphase) wurden die betroffenen Anteilseigner und Gläubiger aufgefordert, bis zum 14. September 2018 ihr Interesse an der Ausübung ihres Rechts auf Anhörung mit Hilfe eines online verfügbaren Registrierungsfragebogens zu äußern. Danach war vom SRB zu prüfen, ob es sich bei allen ein Interesse bekundenden Personen auch tatsächlich um betroffene Anteilseigner oder Gläubiger handele. In einer zweiten Phase (im Folgenden: Konsultationsphase) konnten die betroffenen Anteilseigner und Gläubiger, deren Status vom SRB überprüft worden war, zur vorläufigen Entscheidung, der die Bewertung 3 als Anhang beigefügt war, Stellung nehmen.

9 Während der Registrierungsphase mussten die betroffenen Anteilseigner und Gläubiger, die ihr Recht auf Anhörung ausüben wollten, dem SRB die Nachweise dafür zukommen lassen, dass sie zum Zeitpunkt der Abwicklung mindestens ein Kapitalinstrument von Banco Popular hielten, das im Rahmen der Abwicklung herabgeschrieben, umgewandelt und auf die Banco Santander, SA übertragen wurde. Zu den vorzulegenden Nachweisen gehörten ein Ausweisdokument und ein Beleg über das am 6. Juni 2017 bestehende Eigentum an einem der Kapitalinstrumente.

10 Am 6. August 2018, dem Eröffnungstag der Registrierungsphase, veröffentlichte der SRB auf der Seite für die Registrierung zum Anhörungsverfahren und auf seiner Website eine Datenschutzerklärung betreffend die Verarbeitung der persönlichen Daten im Rahmen des Anhörungsverfahrens (im Folgenden: Datenschutzerklärung).

11 Am 16. Oktober 2018 kündigte der SRB auf seiner Website an, dass die berechtigten Anteilseigner und Gläubiger ab dem 6. November 2018 aufgefordert würden, während der Konsultationsphase schriftlich zur vorläufigen Entscheidung Stellung zu nehmen.

12 Am 6. November 2018 verschickte der SRB dann per E‑Mail an die hierzu berechtigten Anteilseigner und Gläubiger einen persönlichen Link, mit dem sie über das Internet Zugang zu einem Fragebogen (im Folgenden: Fragebogen) erhielten. Der Fragebogen enthielt sieben Fragen mit beschränktem Antwortfeld, in dem die betroffenen Anteilseigner und Gläubiger bis zum 26. November 2018 zur vorläufigen Entscheidung sowie zur nicht vertraulichen Fassung der Bewertung 3 Stellung nehmen konnten.

13 Der SRB prüfte die zur vorläufigen Entscheidung abgegebenen relevanten Stellungnahmen der betroffenen Anteilseigner und Gläubiger. Er forderte Deloitte, in ihrer Funktion als unabhängige Gutachterin, dazu auf, die zur Bewertung 3 abgegebenen relevanten Stellungnahmen auszuwerten, ihm ein Dokument mit dieser Auswertung zukommen zu lassen, und zu prüfen, ob die Bewertung 3 im Licht dieser Stellungnahme weiterhin gültig ist.

Zur Verarbeitung der vom SRB im Rahmen des Anhörungsverfahrens erhobenen Daten

14 Die während der Registrierungsphase erhobenen Daten, also die Identitätsnachweise der Beteiligten und der Beleg für das Eigentum an herabgeschriebenen oder umgewandelten und übertragenen Kapitalinstrumenten von Banco Popular waren einer beschränkten Zahl an mit der Verarbeitung dieser Daten betrauten Mitarbeitern des SRB zugänglich, damit diese die Berechtigung der Beteiligten feststellen konnten.

15 Diese Daten waren nicht sichtbar für diejenigen Mitarbeiter des SRB, die mit der Bearbeitung der während der Konsultationsphase eingehenden Stellungnahmen betraut waren und nur Stellungnahmen erhielten, die mit einem alphanumerischen Code gekennzeichnet waren, der jeder mittels des Fragebogens eingereichten Stellungnahme zugewiesen wurde. Der alphanumerische Code bestand aus einer 33‑stelligen eindeutigen Identifikationsnummer, die nach dem Zufallsprinzip generiert und beim Eingang des beantworteten Fragebogens vergeben wurde.

16 In einem ersten Schritt sortierte der SRB 23 822 Stellungnahmen mit eindeutiger Identifikationsnummer aus, die von 2 855 Verfahrensbeteiligten eingereicht worden waren. Anhand zweier Algorithmen konnten 20 101 Stellungnahmen als gleichlautend erkannt werden. Dabei wurde die erste Stellungnahme als das Original angesehen und während der Analysephase geprüft, wohingegen die identischen später eingegangenen Stellungnahmen als Doppelexemplar eingeordnet wurden.

17 In einem zweiten Schritt, der Analysephase, prüfte der SRB die Stellungnahmen mit dem Ziel, bei der Bewertung ihrer Erheblichkeit und bei ihrer Einordnung oder ihrer Zusammenfassung in bestimmte Themenbereiche Kohärenz zu gewährleisten. Der SRB erkannte dabei Stellungnahmen, die zwar ähnlich aber nicht identisch waren und auf denselben im Internet verfügbaren Quellen beruhten.

18 Die mit der Prüfung der Stellungnahmen befassten Mitarbeiter des SRB hatten keinen Zugang zu den während der Registrierungsphase erhobenen Daten, so dass die Inhalte der Stellungnahmen von den persönlichen Daten der Einreichenden getrennt waren, und konnten auch nicht auf den Datenschlüssel oder die Informationen zugreifen, anhand deren die Identität eines Teilnehmers mittels der jeder Stellungnahme zugewiesenen eindeutigen Identifikationsnummer hätte ermittelt werden können.

19 Während...

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