Commission Decision (EU) 2017/175 of 25 January 2017 on establishing EU Ecolabel criteria for tourist accommodation (notified under document C(2017) 299) (Text with EEA relevance)

Published date02 February 2017
Subject Mattertutela dei consumatori,ambiente,protección del consumidor,medio ambiente,protection des consommateurs,environnement
Official Gazette PublicationGazzetta ufficiale dell'Unione europea, L 28, 2 febbraio 2017,Diario Oficial de la Unión Europea, L 28, 2 de febrero de 2017,Journal officiel de l'Union européenne, L 28, 2 février 2017
Konsolidierter TEXT: 32017D0175 — DE — 02.02.2017

02017D0175 — DE — 02.02.2017 — 000.002


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►B BESCHLUSS (EU) 2017/175 DER KOMMISSION vom 25. Januar 2017 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens an Beherbergungsbetriebe (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 299) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 028 vom 2.2.2017, S. 9)


Berichtigt durch:

►C1 Berichtigung, ABl. L 011 vom 16.1.2018, S. 6 (2017/175)




▼B

BESCHLUSS (EU) 2017/175 DER KOMMISSION

vom 25. Januar 2017

zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens an Beherbergungsbetriebe

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 299)

(Text von Bedeutung für den EWR)



Artikel 1

1. Die Produktgruppe „Beherbergungsbetriebe“ umfasst die Bereitstellung von Beherbergungsdiensten und Campingdiensten sowie die folgenden Zusatzleistungen unter der Leitung des Beherbergungsbetriebs:

(1) Mahlzeiten;

(2) Freizeit- oder Fitnesseinrichtungen;

(3) Grünflächen;

(4) Räumlichkeiten für Veranstaltungen wie Geschäftskonferenzen, Sitzungen oder Schulungen;

(5) Sanitäreinrichtungen, Wasch- und Küchenräume oder Informationsstellen, die Touristen auf Campingplätzen, Reisenden und Langzeitübernachtungsgästen zur gemeinschaftlichen Nutzung zur Verfügung stehen.

2. Verkehrsdienste und Vergnügungsreisen sind von der Produktgruppe „Beherbergungsbetriebe“ ausgenommen.

Artikel 2

Für den Zweck dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(1) „Beherbergungsdienste“ bedeutet die entgeltliche Bereitstellung einer geschützten Übernachtungsmöglichkeit in Zimmern, die mindestens mit einem Bett ausgestattet sind, sowie von Privat- oder Gemeinschaftssanitäreinrichtungen für Touristen, Reisende und Langzeitübernachtungsgäste.

(2) „Campingdienste“ bedeutet die entgeltliche Bereitstellung von für Zelte, Wohnanhänger, Wohnwagen, Wohnmobile, Bungalows und Appartements ausgestatteten Stellplätzen sowie von Privat- oder Gemeinschaftssanitäreinrichtungen für Touristen, Reisende und Langzeitübernachtungsgäste.

(3) „Mahlzeiten“ bezeichnet die Bereitstellung des Frühstücks oder anderer Mahlzeiten.

(4) „Freizeit- oder Fitnesseinrichtungen“ bezeichnet Saunen, Schwimmbecken, Sporteinrichtungen und Wellness-Zentren, die für Gäste oder andere Personen oder beide Personengruppen zur Verfügung stehen.

(5) „Grünflächen“ bezeichnet Parks, Gärten oder andere Außenbereiche, die Touristen, Reisenden und Langzeitübernachtungsgästen offen stehen.

Artikel 3

Um das EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 zu erhalten, muss ein Beherbergungsbetrieb der Produktgruppe „Beherbergungsbetriebe“ gemäß Artikel 1 dieses Beschlusses angehören und sämtliche nachstehend genannten Anforderungen sowie die im Anhang dieses Beschlusses genannten entsprechenden Beurteilungs- und Prüfungsanforderungen erfüllen:

a) Er erfüllt alle im Abschnitt A des Anhangs dieses Beschlusses festgelegten Kriterien;

b) er erfüllt eine hinreichende Anzahl der in Abschnitt B des Anhangs dieses Beschlusses beschriebenen Kriterien, um die in den Artikeln 4 und 5 festgesetzten erforderlichen Punktzahlen zu erreichen.

Artikel 4

1. Für die Zwecke von Artikel 3 Buchstabe b muss der Beherbergungsbetrieb mindestens 20 Punkte erreichen.

2. Die gemäß Absatz 1 erforderliche Mindestpunktzahl erhöht sich wie folgt:

a) 3 Punkte, wenn die Leitung oder der Eigentümer des Beherbergungsbetriebs Mahlzeiten bereitstellt;

b) 3 Punkte, wenn die Leitung oder der Eigentümer des Beherbergungsbetriebs den Gästen Grünflächen zugänglich macht;

c) 3 Punkte, wenn die Leitung oder der Eigentümer des Beherbergungsbetriebs Freizeit- oder Fitnesseinrichtungen anbietet, oder 5 Punkte, wenn diese Freizeit- oder Fitnesseinrichtungen aus einem Wellness-Zentrum bestehen, das auch für andere Personen als Übernachtungsgäste zugänglich ist.

Artikel 5

1. Für die Zwecke von Artikel 3 Buchstabe b muss der Campingdienst mindestens 20 Punkte oder — wenn gemeinschaftlich genutzte Dienstleistungen bereitgestellt werden — 24 Punkte erreichen.

2. Die in Absatz 1 festgelegte geforderte Mindestpunktzahl erhöht sich wie folgt:

a) 3 Punkte, wenn die Leitung oder der Eigentümer des Campingdienstes Mahlzeiten bereitstellt;

b) 3 Punkte, wenn die Leitung oder der Eigentümer des Campingdienstes den Gästen Grünflächen zugänglich macht;

c) 3 Punkte, wenn die Leitung oder der Eigentümer des Campingdienstes Freizeit- oder Fitnesseinrichtungen anbietet, oder 5 Punkte, wenn diese Freizeit- oder Fitnesseinrichtungen aus einem Wellness-Zentrum bestehen, das auch für andere Personen als Übernachtungsgäste zugänglich ist.

Artikel 6

Die Kriterien für das EU-Umweltzeichen für die Produktgruppe „Beherbergungsbetriebe“ sowie die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten fünf Jahre ab dem Datum der Bekanntgabe dieses Beschlusses.

Artikel 7

Zu Verwaltungszwecken erhält die Produktgruppe „Beherbergungsbetriebe“ den Produktgruppenschlüssel „051 “.

Artikel 8

Die Entscheidungen 2009/564/EG und 2009/578/EG werden aufgehoben.

Artikel 9

Abweichend von Artikel 8 können sich Anträge auf Vergabe des EU-Umweltzeichens für Produkte, die in die Produktgruppen „Beherbergungsbetriebe“ oder „Campingdienste“ fallen, welche innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum der Bekanntgabe dieses Beschlusses gestellt werden, entweder auf die in der Entscheidung 2009/578/EG bzw. Entscheidung 2009/564/EG festgelegten Kriterien oder auf die in diesem Beschluss festgelegten Kriterien stützen.

EU-Umweltzeichen-Lizenzen, die gemäß den in der Entscheidung 2009/564/EG oder der Entscheidung 2009/578/EG festgelegten Kriterien vergeben wurden, dürfen für einen Zeitraum von 20 Monaten ab dem Datum der Bekanntgabe dieses Beschlusses verwendet werden.

Artikel 10

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.




ANHANG

RAHMENBESTIMMUNGEN

KRITERIEN FÜR DAS EU-UMWELTZEICHEN

Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Beherbergungsbetriebe:

Obligatorische Kriterien

Kriterien für die allgemeine Verwaltung

Kriterium 1. Grundlage für ein Umweltmanagementsystem

Kriterium 2. Schulung des Personals

Kriterium 3. Information der Gäste

Kriterium 4. Allgemeine Wartung

Kriterium 5. Verbrauchsüberwachung

Kriterien für Energie

Kriterium 6. Energieeffiziente Geräte für Raumheizung und Warmwasserbereitung

Kriterium 7. Energieeffiziente Klimaanlagen und Luft-Wärmepumpen

Kriterium 8. Energiesparende Beleuchtung

Kriterium 9. Wärmeregulierung

Kriterium 10. Automatische Ausschaltung von Klimaanlagen und Beleuchtung

Kriterium 11. Heizgeräte und Klimaanlagen für Außenbereiche

Kriterium 12. Bezug von Strom aus erneuerbaren Energiequellen

Kriterium 13. Kohle und Heizöle

Kriterien für Wasser

Kriterium 14. Wassersparende Armaturen: Badezimmer-Wasserhähne und Duschen

Kriterium 15. Wassersparende Armaturen: Toiletten und Urinale

Kriterium 16. Reduzierung der Wäschemenge durch Wiederverwendung von Handtüchern und Bettwäsche

Kriterien für Abfall- und Abwasser

Kriterium 17. Abfallvermeidung: Abfallvermeidungsplan für Mahlzeiten

Kriterium 18. Abfallvermeidung: Einwegprodukte

Kriterium 19. Abfallsortierung und Zuführung zum Recyclingsystem

Weitere Kriterien

Kriterium 20. Rauchverbot in gemeinschaftlich genutzten Räumen

Kriterium 21. Förderung ökologisch günstiger Verkehrsmittel

Kriterium 22. Angaben auf dem EU-Umweltzeichen

Fakultative Kriterien

Kriterien für die allgemeine Verwaltung

Kriterium 23. EMAS-Registrierung oder ISO-Zertifizierung des Beherbergungsbetriebs (maximal 5 Punkte)

Kriterium 24. EMAS-Registrierung oder ISO-Zertifizierung der Zulieferbetriebe (maximal 5 Punkte)

Kriterium 25. Dienstleistungen mit Umweltzeichen (maximal 4 Punkte)

Kriterium 26. Ökologische und soziale Kommunikation und Bildung (maximal 2 Punkte)

Kriterium 27. Verbrauchsüberwachung: Energie- und Wasser-Zwischenzähler (maximal 2 Punkte)

Kriterien für Energie

Kriterium 28. Energieeffiziente Geräte für Raumheizung und Warmwasserbereitung (maximal 3 Punkte)

Kriterium 29. Energieeffiziente Klimaanlagen und Luft-Wärmepumpen (maximal 3,5 Punkte)

Kriterium 30. Luft-Wärmepumpen mit einer Heizleistung bis zu 100 kW (3 Punkte)

Kriterium 31. Energiesparende Haushaltsgeräte und Beleuchtung (maximal 4 Punkte)

Kriterium 32. Wärmerückgewinnung (maximal 3 Punkte)

Kriterium 33. Wärmeregulierung sowie Wärmedämmung von Fenstern (maximal 4 Punkte)

Kriterium 34. Geräte mit Ausschaltautomatik (maximal 4,5 Punkte)

Kriterium 35. Fernwärme/Fernkälte und Kühlung durch KWK-Anlagen (maximal 4 Punkte)

Kriterium 36. Handtrockner mit Näherungssensor (1 Punkt)

Kriterium 37. Emissionen von Raumheizungen (1,5 Punkte)

Kriterium 38. Bezug von Strom aus erneuerbaren Energiequellen (maximal 4 Punkte)

Kriterium 39. Standortinterne eigene Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien (maximal 5 Punkte)

Kriterium 40. Heizenergie aus erneuerbaren Energiequellen (maximal 3,5 Punkte)

Kriterium 41. Schwimmbeckenheizung (maximal 1,5 Punkte)

Kriterien für Wasser

Kriterium 42. Wassersparende Armaturen: Badezimmer-Wasserhähne und Duschen (maximal 4 Punkte)

Kriterium 43. Wassersparende Armaturen: Toiletten und Urinale (maximal 4,5 Punkte)

Kriterium 44. Wasserverbrauch der Geschirrspüler (2,5 Punkte)

Kriterium 45. Wasserverbrauch der...

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