Commission Decision of 30 November 2004 approving programmes for the eradication and monitoring of certain animal diseases and of checks aimed at the prevention of zoonoses presented by the Member States for the year 2005 and fixing the level of the Community’s financial contribution (notified under document number C(2004) 4600) (2004/840/EC)

Published date08 December 2004
Subject Matterlegislazione veterinaria,legislación veterinaria,législation vétérinaire
Official Gazette PublicationGazzetta ufficiale dell’Unione europea, L 361, 08 dicembre 2004,Journal officiel de l’Union européenne, L 361, 08 décembre 2004
Konsolidierter TEXT: 32004D0840 — DE — 14.12.2005

2004D0840 — DE — 14.12.2005 — 001.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. November 2004 zur Genehmigung von Programmen der Mitgliedstaaten zur Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und zur Verhütung von Zoonosen für das Jahr 2005 sowie zur Festsetzung der Finanzhilfe der Gemeinschaft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4600) (2004/840/EG) (ABl. L 361, 8.12.2004, p.41)

Geändert durch:

Amtsblatt
No page date
►M1 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 12. Dezember 2005 L 327 20 14.12.2005




▼B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 30. November 2004

zur Genehmigung von Programmen der Mitgliedstaaten zur Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und zur Verhütung von Zoonosen für das Jahr 2005 sowie zur Festsetzung der Finanzhilfe der Gemeinschaft

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4600)

(2004/840/EG)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich ( 1 ), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 6 sowie die Artikel 29 und 32,

in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Entscheidung 90/424/EWG kann für die Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen bzw. für Überwachungsmaßnahmen zur Verhütung von Zoonosen eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt werden.
(2) Die Mitgliedstaaten haben Programme zur Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen sowie zur Verhütung von Zoonosen in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet eingereicht.
(3) Die Prüfung der Programme hat ergeben, dass die Programme den einschlägigen Veterinärvorschriften der Gemeinschaft und insbesondere den Gemeinschaftskriterien für die Tilgung der betreffenden Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/638/EWG des Rates über Gemeinschaftskriterien für Maßnahmen zur Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen ( 2 ) entsprechen.
(4) Die Programme stehen auf der Liste der Programme, die mit der Entscheidung 2004/695/EG vom 14. Oktober 2004 über die Liste der Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen bzw. der Überwachungsprogramme zur Verhütung von Zoonosen, die 2005 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage kommen ( 3 ) festgelegt wurde.
(5) Angesichts der Bedeutung dieser Programme für die Verwirklichung der gemeinschaftlichen Ziele im Bereich der Gesundheit von Mensch und Tier ist es angezeigt, die Finanzhilfe der Gemeinschaft im Rahmen eines Höchstbetrags je Programm auf 50 % der Kosten festzusetzen, die den betreffenden Mitgliedstaaten bei der Durchführung der in dieser Entscheidung genannten Maßnahmen entstehen.
(6) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik ( 4 ) werden Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen über die Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) finanziert. Zu Zwecken der Finanzkontrolle finden die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 Anwendung.
(7) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft sollte davon abhängig gemacht werden, dass die geplanten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden und die zuständigen Behörden alle erforderlichen Angaben innerhalb der in dieser Entscheidung vorgesehenen Frist übermitteln.
(8) Es ist zu klären, welcher Wechselkurs für die gemäß Artikel 1 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonitäre Regelung nach Einführung des Euro ( 5 ) in nationaler Währung vorgelegten Anträge auf Zahlung anzuwenden ist.
(9) Die Genehmigung einiger dieser Programme sollte einer Entscheidung der Kommission mit wissenschaftlich fundierten Vorschriften zur Tilgung der betreffenden Tierseuchen nicht vorgreifen.
(10) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:



KAPITEL I

Tollwut

Artikel 1

(1) Das von Österreich vorgelegte Programm zur Tilgung der Tollwut wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten des Erwerbs und der Abgabe von Impfstoffen und Impfködern, die Österreich im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 180 000 EUR festgesetzt.

Artikel 2

(1) Das von der Tschechischen Republik vorgelegte Programm zur Tilgung der Tollwut wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten des Erwerbs und der Abgabe von Impfstoffen und Impfködern, die der Tschechischen Republik im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 400 000 EUR festgesetzt.

Artikel 3

(1) Das von Deutschland vorgelegte Programm zur Tilgung der Tollwut wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten des Erwerbs und der Abgabe von Impfstoffen und Impfködern, die Deutschland im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von ►M1 900 000 EUR festgesetzt.

Artikel 4

(1) Das von Finnland vorgelegte Programm zur Tilgung der Tollwut wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten des Erwerbs und der Abgabe von Impfstoffen und Impfködern, die Finnland im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 100 000 EUR festgesetzt.

Artikel 5

(1) Das von Litauen vorgelegte Programm zur Tilgung der Tollwut wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten des Erwerbs und der Abgabe von Impfstoffen und Impfködern, die Litauen im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von ►M1 0 EUR festgesetzt.

Artikel 6

(1) Das von Polen vorgelegte Programm zur Tilgung der Tollwut wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten des Erwerbs und der Abgabe von Impfstoffen und Impfködern, die Polen im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von ►M1 675 000 EUR festgesetzt.

Artikel 7

(1) Das von Slowenien vorgelegte Programm zur Tilgung der Tollwut wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten des Erwerbs und der Abgabe von Impfstoffen und Impfködern, die Slowenien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von ►M1 300 000 EUR festgesetzt.

Artikel 8

(1) Das von der Slowakischen Republik vorgelegte Programm zur Tilgung der Tollwut wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten des Erwerbs und der Abgabe von Impfstoffen und Impfködern, die Slowakische Republik im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von ►M1 500 000 EUR festgesetzt.



KAPITEL II

Rinderbrucellose

Artikel 9

(1) Das von Zypern vorgelegte Programm zur Tilgung der Rinderbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Zypern im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von ►M1 105 000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für

a) die Kosten von Labortests;

b) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren.

Artikel 10

(1) Das von Griechenland vorgelegte Programm zur Tilgung der Rinderbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Griechenland im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 100 000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für

a) den Erwerb von Impfstoffen;

b) die Kosten von Labortests;

c) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren.

Artikel 11

(1) Das von Spanien vorgelegte Programm zur Tilgung der Rinderbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Spanien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von ►M1 5 850 000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für

a) den Erwerb von Impfstoffen;

b) die Kosten von Labortests;

c) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren.

Artikel 12

(1) Das von Irland vorgelegte Programm zur Tilgung der Rinderbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Irland im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von ►M1 3 600 000 EUR festgesetzt.

a) die Kosten von Labortests;

b) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren.

Artikel 13

(1) Das von Italien vorgelegte...

To continue reading

Request your trial

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT