Delegierte Verordnung (EU) 2017/581 der Kommission vom 24. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für den Clearing-Zugang im Zusammenhang mit Handelsplätzen und zentralen Gegenparteien (Text von Bedeutung für den EWR)

Published date31 March 2017
Subject MatterFree movement of capital,Freedom of establishment
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Union, L 87, 31 March 2017
Konsolidierter TEXT: 32017R0581 — DE — 31.03.2017

02017R0581 — DE — 31.03.2017 — 000.001


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►B DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/581 DER KOMMISSION vom 24. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für den Clearing-Zugang im Zusammenhang mit Handelsplätzen und zentralen Gegenparteien (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 087 vom 31.3.2017, S. 212)


Berichtigt durch:

►C1 Berichtigung, ABl. L 209 vom 12.8.2017, S. 62 (2017/581)




▼B

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/581 DER KOMMISSION

vom 24. Juni 2016

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für den Clearing-Zugang im Zusammenhang mit Handelsplätzen und zentralen Gegenparteien

(Text von Bedeutung für den EWR)



KAPITEL I

DISKRIMINIERUNGSFREIER ZUGANG ZU CCP UND HANDELSPLÄTZEN



ABSCHNITT 1

Diskriminierungsfreier Zugang zu CCP

Artikel 1

Bedingungen, unter denen eine CCP den Zugang verweigern kann

1. Eine CCP beurteilt, ob die Gewährung des Zugangs eines der in den Artikeln 2, 3 und 4 genannten Risiken nach sich zöge, und darf den Zugang nur dann verweigern, wenn sie -nachdem sie alle angemessenen Anstrengungen zur Steuerung ihrer Risiken unternommen hat — zu dem Schluss gelangt, dass nach wie vor erhebliche unangemessene, nicht steuerbare Risiken bestehen.

2. Verweigert eine CCP den Zugang, stellt sie im Einzelnen fest, welche der in den Artikeln 2, 3 und 4 genannten Risiken durch die Gewährung des Zugangs entstünden, und erläutert, warum diese Risiken nicht steuerbar sind.

Artikel 2

Verweigerung des Zugangs durch eine CCP wegen des antizipierten Transaktionsvolumens

Eine CCP kann einen Zugangsantrag nur dann mit Hinweis auf das antizipierte Transaktionsvolumen ablehnen, wenn dieser Zugang dazu führen würde, dass

a) die skalierbare Struktur der CCP in einem solchen Maße überschritten würde, dass die CCP ihre Systeme nicht mehr an das antizipierte Transaktionsvolumen anpassen kann, oder

b) die geplanten Kapazitäten der CCP in einem solchen Maße überschritten würden, dass die CCP nicht in der Lage wäre, die für das Clearing des antizipierten Transaktionsvolumens erforderlichen Zusatzkapazitäten zu erwerben.

Artikel 3

Verweigerung des Zugangs durch eine CCP wegen operationeller Risiken und Komplexität

Eine CCP kann einen Zugangsantrag mit Hinweis auf operationelle Risiken und Komplexität ablehnen.

Dabei schließt der Ausdruck „operationelle Risiken und Komplexität“ Folgendes ein:

a) eine Inkompatibilität der IT-Systeme der CCP und des Handelsplatzes, die die CCP daran hindert, die Konnektivität zwischen den Systemen zu gewährleisten, und

b) einen Mangel an Personal mit den zur Wahrnehmung der Aufgaben der CCP erforderlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen, wenn sich die aus zusätzlichen Finanzinstrumenten ergebenden Risiken von den Risiken der bereits von der CCP geclearten Finanzinstrumente unterscheiden, oder die Unfähigkeit, solches Personal einzusetzen.

Artikel 4

Verweigerung des Zugangs durch eine CCP wegen sonstiger Faktoren, die erhebliche unangemessene Risiken verursachen

▼C1

1. Eine CCP kann einen Zugangsantrag mit Hinweis auf erhebliche unangemessene Risiken ablehnen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

▼B

a) sie für die Finanzinstrumente, für die der Zugang beantragt wird, keine Clearing-Dienste anbietet und sie auch bei angemessenen Anstrengungen nicht zur Einrichtung eines Clearing-Dienstes, der die in den Titeln II, III und IV der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anforderungen erfüllen würde, in der Lage wäre,

b) die Gewährung eines Zugangs die Rentabilität der CPP oder ihre Fähigkeit, die Mindestkapitalanforderungen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu erfüllen, gefährden würde,

▼C1

c) rechtliche Risiken bestehen,

▼B

d) eine Inkompatibilität zwischen den CCP-Regeln und den Regeln des Handelsplatzes besteht, die die CCP in Zusammenarbeit mit dem Handelsplatz nicht beseitigen kann.

▼C1

2. Eine CCP kann einen Zugangsantrag mit Hinweis auf die in Absatz 1 Buchstabe c genannten rechtlichen Risiken ablehnen, wenn sie nach Gewährung dieses Zugangs nicht mehr in der Lage wäre, ihre Regeln für Glattstellungs- und Zahlungsverzugsverfahren durchzusetzen, oder sie die Risiken, die sich aus der gleichzeitigen Verwendung unterschiedlicher Auftragsannahmemodellen ergeben, nicht mehr steuern könnte.

▼B



ABSCHNITT 2

Diskriminierungsfreier Zugang zu Handelsplätzen

Artikel 5

Bedingungen, unter denen ein Handelsplatz den Zugang verweigern kann

1. Ein Handelsplatz beurteilt, ob die Gewährung des Zugangs eines der in den Artikeln 6 und 7 genannten Risiken nach sich zöge, und darf den Zugang nur dann verweigern, wenn er — nachdem er alle angemessenen Anstrengungen zur Steuerung seiner Risiken unternommen hat — zu dem Schluss gelangt, dass nach wie vor erhebliche unangemessene, nicht steuerbare Risiken bestehen.

2. Verweigert ein Handelsplatz den Zugang, stellt er im Einzelnen fest, welche der in den Artikeln 6 und 7 genannten Risiken durch die Gewährung des Zugangs entstünden, und erläutert, warum diese Risiken nicht steuerbar sind.

Artikel 6

Verweigerung des Zugangs durch einen Handelsplatz wegen operationeller Risiken und Komplexität

Ein Handelsplatz kann einen Antrag auf Zugang nur dann mit Hinweis auf operationelle Risiken und Komplexität ablehnen, wenn ein Risiko der Inkompatibilität zwischen den IT-Systemen der CCP und den IT-Systemen des Handelsplatzes besteht und diese Inkompatibilität den Handelsplatz daran hindert, für Konnektivität zwischen den beiden Systemen zu sorgen.

Artikel 7

Verweigerung des Zugangs durch einen Handelsplatz wegen sonstiger Faktoren, die erhebliche unangemessene Risiken verursachen

Ein Handelsplatz kann einen Zugangsantrag mit Hinweis auf erhebliche unangemessene Risiken ablehnen, wenn

a) seine Rentabilität oder seine Fähigkeit zur Erfüllung der Mindestkapitalanforderungen von Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) gefährdet wäre, oder

b) zwischen den Regeln des Handelsplatzes und den Regeln der CCP eine Inkompatibilität bestünde, die der Handelsplatz in Zusammenarbeit mit der CCP nicht beseitigen kann.

Artikel 8

Bedingungen, unter denen davon ausgegangen wird, dass der Zugang das reibungslose und ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte gefährdet oder das Systemrisiko erhöht

Zusätzlich zur Fragmentierung der Liquidität im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nr. 45 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ist für die Zwecke von Artikel 35 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 36 Absatz 4 Buchstabe b der genannten Verordnung davon auszugehen, dass die Gewährung eines Zugangs die reibungslose und ordnungsgemäße Funktionsweise der Märkte gefährdet oder das Systemrisiko erhöht, wenn die zuständige Behörde Gründe für eine Verweigerung nennen kann, einschließlich Nachweisen dafür, dass die Risikomanagementverfahren einer oder beider Parteien des Zugangsantrags nicht ausreichen, um zu verhindern, dass durch die Gewährung eines Zugangs erhebliche unangemessene Risiken für Dritte entstehen und solche Risiken durch keine Gegenmaßnahmen ausreichend abgeschwächt werden können.



KAPITEL II

BEDINGUNGEN, UNTER DENEN ZUGANG GEWÄHRT WERDEN MUSS

Artikel 9

Bedingungen, unter denen Zugang gewährt werden muss

1. Die Parteien vereinbaren, welche Rechte und Pflichten sich für jede von ihnen aus dem gewährten Zugang ergeben, wozu auch das für ihre Beziehungen geltende Recht zählt. Die Bedingungen der Zugangsvereinbarung müssen

a) klar definiert, transparent, rechtlich gültig und durchsetzbar sein,

b) für den Fall, dass zwei oder mehr CCP Zugang zu dem Handelsplatz besitzen, im Einzelnen regeln, auf welche Weise die am Handelsplatz abgewickelten Transaktionen der CCP, die Partei der Vereinbarung ist, zugewiesen werden,

c) eindeutige Regeln im Hinblick darauf enthalten, zu welchem Zeitpunkt ein Überweisungsaufträgen gemäß der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) als in die entsprechenden Systeme eingebracht gilt und ab welchem Zeitpunkt die Einbringung unwiderrufbar ist,

d) Regeln im Hinblick auf die Kündigung der Zugangsvereinbarung durch eine der Parteien enthalten, wobei diese Regeln

i) eine ordentliche Kündigung vorsehen müssen, die für andere Unternehmen nicht mit zusätzlichen Risiken verbunden ist, einschließlich klarer und transparenter Regelungen für die Verwaltung und den ordnungsgemäßen Ablauf der im Rahmen der Zugangsvereinbarung eingegangenen, zum Zeitpunkt der Kündigung noch offenen Kontrakte und Posten,

ii) gewährleisten, dass der entsprechenden Partei ein angemessener Zeitraum eingeräumt wird, um einem Verstoß, der keinen Grund für eine fristlose Kündigung darstellt, ein Ende zu setzen, und

iii) eine Kündigung zulassen, wenn die Risiken in einer Weise zunehmen, die zu Beginn die Verweigerung des Zugangs gerechtfertigt hätte,

(e) die unter die Zugangsvereinbarung fallenden Finanzinstrumente nennen,

(f) sämtliche Angaben zur Deckung von einmaligen und laufenden Kosten enthalten, die durch den Antrag auf Zugang entstanden sind, und

(g) Bestimmungen zu den...

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