Commission Implementing Regulation (EU) 2015/1998 of 5 November 2015 laying down detailed measures for the implementation of the common basic standards on aviation security (Text with EEA relevance)Text with EEA relevance

Published date01 April 2020
Subject Mattertrasporti,ravvicinamento delle legislazioni,Mercato interno - Principi,transportes,aproximación de las legislaciones,Mercado interior - Principios,transports,rapprochement des législations,Marché intérieur - Principes
Official Gazette PublicationGazzetta ufficiale dell'Unione europea, L 299, 14 novembre 2015,Diario Oficial de la Unión Europea, L 299, 14 de noviembre de 2015,Journal officiel de l'Union européenne, L 299, 14 novembre 2015
Konsolidierter TEXT: 32015R1998 — DE — 01.01.2023

02015R1998 — DE — 01.01.2023 — 017.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1998 DER KOMMISSION vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 299 vom 14.11.2015, S. 1)

Geändert durch:

Amtsblatt
Nr. Seite Datum
M1 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2426 DER KOMMISSION vom 18. Dezember 2015 L 334 5 22.12.2015
►M2 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/815 DER KOMMISSION vom 12. Mai 2017 L 122 1 13.5.2017
M3 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/837 DER KOMMISSION vom 17. Mai 2017 L 125 3 18.5.2017
M4 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/55 DER KOMMISSION vom 9. Januar 2018 L 10 5 13.1.2018
►M5 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/103 DER KOMMISSION vom 23. Januar 2019 L 21 13 24.1.2019
►M6 Geändert durch: DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/910 DER KOMMISSION vom 30. Juni 2020 L 208 43 1.7.2020
►M7 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/413 DER KOMMISSION vom 14. März 2019 L 73 98 15.3.2019
►M8 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1583 DER KOMMISSION vom 25. September 2019 L 246 15 26.9.2019
►M9 Geändert durch: DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/910 DER KOMMISSION vom 30. Juni 2020 L 208 43 1.7.2020
►M10 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/111 DER KOMMISSION vom 13. Januar 2020 L 21 1 27.1.2020
►M11 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/910 DER KOMMISSION vom 30. Juni 2020 L 208 43 1.7.2020
►M12 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/255 DER KOMMISSION vom 18. Februar 2021 L 58 23 19.2.2021
►M13 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/421 DER KOMMISSION vom 14. März 2022 L 87 1 15.3.2022
►M14 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/463 DER KOMMISSION vom 22. März 2022 L 94 3 23.3.2022
►M15 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1174 DER KOMMISSION vom 7. Juli 2022 L 183 35 8.7.2022


Berichtigt durch:

►C1 Berichtigung, ABl. L 165 vom 23.6.2016, S. 23 (2015/1998)
►C2 Berichtigung, ABl. L 049 vom 25.2.2017, S. 52 (2015/1998)
►C3 Berichtigung, ABl. L 397 vom 26.11.2020, S. 33 (2019/103)
►C4 Berichtigung, ABl. L 406 vom 3.12.2020, S. 77 (2015/1998)
►C5 Berichtigung, ABl. L 415 vom 10.12.2020, S. 88 (2017/815)
►C6 Berichtigung, ABl. L 241 vom 8.7.2021, S. 18 (2015/1998)




▼B

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1998 DER KOMMISSION

vom 5. November 2015

zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit

(Text von Bedeutung für den EWR)



Artikel 1

Die detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 genannten gemeinsamen Grundstandards für den Schutz der Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen, die die Sicherheit der Zivilluftfahrt gefährden, und die in Artikel 4 Absatz 2 der genannten Verordnung aufgeführten allgemeinen Maßnahmen zur Ergänzung dieser gemeinsamen Grundstandards sind in der Anlage wiedergegeben.

Artikel 2

Die Verordnung (EU) Nr. 185/2010 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Februar 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG

1. FLUGHAFENSICHERHEIT

1.0. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1.0.1. Soweit nicht anders angegeben, stellt die Behörde, der Flughafenbetreiber, das Luftfahrtunternehmen oder die für das nationale Sicherheitsprogramm für die Zivilluftfahrt gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 zuständige Stelle die Durchführung der in diesem Kapitel genannten Maßnahmen sicher.
1.0.2. Im Sinne dieses Kapitels gelten Luftfahrzeuge, Busse, Gepäckwagen und andere Transportmittel sowie Laufstege und Fluggastbrücken als Teile eines Flughafens. Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „gesichertes Gepäck“ kontrolliertes aufgegebenes Gepäck, das physisch derart geschützt ist, dass keinerlei Gegenstände darin eingebracht werden können.

▼M2

1.0.3. Die jeweils zuständige Behörde kann unbeschadet der in Teil K des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 der Kommission ( 1 ) festgelegten Kriterien für Abweichungen an Tagen, an denen sich jederzeit jeweils nur ein Luftfahrzeug zum Be- oder Entladen sowie Ein- und Aussteigen im sensiblen Teil des Sicherheitsbereichs oder auf einem nicht in den Geltungsbereich der Nummer 1.1.3 fallenden Flughafen befindet, besondere Sicherheitsverfahren oder Ausnahmen für den Schutz und die Sicherheit luftseitiger Bereiche von Flughäfen erlauben.

▼B

1.0.4. Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck „von anderen Personen als Fluggästen mitgeführte Gegenstände“ Gegenstände, die zur persönlichen Verwendung der Person bestimmt sind, die sie mitführt.
1.0.5. Bezugnahmen auf Drittländer in diesem Kapitel und gegebenenfalls im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 final der Kommission ( 2 ) umfassen auch andere Länder und Gebiete, auf die gemäß Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union der Titel VI im Dritten Teil dieses Vertrags keine Anwendung findet.

▼M8

1.0.6. Die zuständige Behörde legt Verfahren für einen angemessenen, praktikablen und rechtzeitigen Austausch relevanter Informationen fest und setzt sie um, um andere nationale Behörden und Agenturen, Flughafenbetreiber, Luftfahrtunternehmen und andere beteiligte Akteure zu unterstützen, wirksame Sicherheitsrisikobewertungen in Bezug auf ihre Tätigkeiten durchzuführen.

▼B

1.1. ANFORDERUNGEN AN DIE FLUGHAFENPLANUNG

1.1.1. Abgrenzungen

1.1.1.1. Abgrenzungen zwischen Landseite, Luftseite, Sicherheitsbereichen, sensiblen Teilen und ggf. abgegrenzten Bereichen müssen auf jedem Flughafen deutlich erkennbar sein, damit in jedem dieser Bereiche die geeigneten Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden können.
1.1.1.2. Landseite und Luftseite müssen durch eine physische Barriere abgegrenzt sein, die für die Allgemeinheit deutlich sichtbar ist und unbefugten Zugang unterbindet.

1.1.2. Sicherheitsbereiche

1.1.2.1. Sicherheitsbereiche sind zumindest folgende Bereiche:
a)
Den kontrollierten abfliegenden Fluggästen zugängliche Teile eines Flughafens und
b)
Teile eines Flughafens, die kontrolliertes aufgegebenes Gepäck durchlaufen kann oder in denen es aufbewahrt werden kann, sofern es sich nicht um gesichertes Gepäck handelt, und
c)
Bereiche eines Flughafens, die zum Abstellen von Luftfahrzeugen dienen, um an diesen einen Einsteige- bzw. Beladevorgang vorzunehmen.
1.1.2.2. Ein Teil eines Flughafens gilt zumindest während der in Nummer 1.1.2.1 genannten Abläufe als Sicherheitsbereich. Bei Einrichtung eines Sicherheitsbereichs wird unmittelbar zuvor eine Sicherheitsdurchsuchung der Bereiche vorgenommen, deren Sicherheit möglicherweise beeinträchtigt wurde, um hinreichend sicherzustellen, dass der betreffende Bereich keine verbotenen Gegenstände enthält. Bei Luftfahrzeugen, die einer Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchung unterzogen werden, gilt diese Vorschrift als erfüllt. ▼M15 Personen, die eine Sicherheitsdurchsuchung in anderen Bereichen als denen durchführen, die von aussteigenden Fluggästen genutzt werden, die nicht nach den gemeinsamen Grundstandards kontrolliert werden, müssen gemäß den Nummern 11.2.3.1, 11.2.3.2, 11.2.3.3, 11.2.3.4 oder 11.2.3.5 geschult werden. ▼B
1.1.2.3. ►M14 Jedes Mal, wenn Unbefugte Zugang zu einem Sicherheitsbereich gehabt haben könnten, wird so bald wie möglich eine Sicherheitsdurchsuchung der Bereiche vorgenommen, deren Sicherheit möglicherweise beeinträchtigt wurde, um hinreichend sicherzustellen, dass der betreffende Bereich keine verbotenen Gegenstände enthält. Bei Luftfahrzeugen, die einer Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchung unterzogen werden, gilt diese Vorschrift als erfüllt.

1.1.3. Sensible Teile der Sicherheitsbereiche

▼M2

1.1.3.1. Sensible Teile sind auf Flughäfen einzurichten, auf denen mehr als 60 Personen über Flughafenausweise verfügen, mit denen Zutritt zu Sicherheitsbereichen gewährt wird.

▼B

1.1.3.2. Sensible Teile sind zumindest folgende Bereiche:
a)
sämtliche den kontrollierten abfliegenden Fluggästen zugängliche Teile eines Flughafens und
b)
sämtliche Teile eines Flughafens, die ►C1 kontrolliertes aufgegebenes Gepäck durchlaufen kann oder in denen es aufbewahrt werden kann, sofern es sich nicht um gesichertes Gepäck handelt.
Ein Teil eines Flughafens gilt zumindest während der unter den Buchstaben a und b genannten Abläufe als sensibler Teil.
1.1.3.3. Bei Einrichtung eines sensiblen Teils wird unmittelbar zuvor eine Sicherheitsdurchsuchung der Teile vorgenommen, deren Sicherheit möglicherweise beeinträchtigt wurde, um hinreichend sicherzustellen, dass sich in diesen keine verbotenen Gegenstände befinden. Bei Luftfahrzeugen, die einer Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchung unterzogen werden, gilt diese Vorschrift als erfüllt.

▼M5

1.1.3.4. Hatten nachfolgend aufgeführte Personen, Fluggäste oder Besatzungsmitglieder Zugang zu
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