Commission Implementing Regulation (EU) 2020/527 of 15 April 2020 re-imposing a definitive anti-dumping duty on imports of tubes and pipes of ductile cast iron (also known as spheroidal graphite cast iron) originating in India as regards Jindal Saw Limited following the judgment of the General Court in T-301/16

Published date16 April 2020
Date of Signature15 April 2020
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Union, L 118, 16 April 2020
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16.4.2020 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 118/14

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/527 DER KOMMISSION

vom 15. April 2020

zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien in Bezug auf Jindal Saw Limited nach dem Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-301/16

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 1,

In Erwägung nachstehender Gründe:

1. VERFAHREN

(1) Die Kommission hat am 17. März 2016 die Durchführungsverordnung (EU) 2016/388 (2) zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1369 (3) (im Folgenden „strittige Verordnung“), erlassen.

1.1. Urteil des Gerichts der Europäischen Union

(2) Jindal Saw Limited (im Folgenden „Jindal“) und sein verbundener Einführer, Jindal Saw Italia SpA (im Folgenden die „Kläger“), haben die strittige Antisubventionsverordnung vor dem Gericht angefochten. Am 10. April 2019 erließ das Gericht sein Urteil in der Rechtssache T-301/16 (4) in Bezug auf die strittige Verordnung (im Folgenden „Urteil“).
(3) Das Gericht stellte fest, dass die Kommission bei der Berechnung der Preisunterbietung in Bezug auf die Kläger einen Fehler begangen hatte. Einerseits zog die Kommission im vorliegenden Fall für den Wirtschaftszweig der Union entweder die Preise der Produktionsunternehmen auf der Stufe ab Werk (5) heran, wenn direkt an unabhängige Abnehmer verkauft wurde, oder die Preise der Vertriebsunternehmen auf der Stufe ab Werk. Andererseits verwendete die Kommission für die Verkäufe von Jindal auf dem Unionsmarkt als Ausgangspreis den Ausfuhrpreis, der im Rahmen der Bestimmung der Dumpingspanne rechnerisch ermittelt wurde (d. h. unter Herausrechnung der VVG-Kosten und der Gewinne der mit Jindal verbundenen Vertriebsunternehmen in der EU), um zu einem vergleichbaren Anlandepreis in der EU zu gelangen. Nach Ansicht des Gerichts impliziert die Vermarktung von Waren, die nicht unmittelbar durch den Hersteller, sondern über verbundene Vertriebsunternehmen erfolgt, das Vorhandensein von Kosten und einer für diese Unternehmen spezifischen Gewinnspanne, sodass die Preise, die sie unabhängigen Abnehmern gegenüber verlangen, im Allgemeinen höher sind als die Preise, die von den Herstellern bei ihren Direktverkäufen an diese Abnehmer verlangt werden, und daher nicht mit diesen letzteren Preisen gleichgesetzt werden können (6). Folglich vertrat das Gericht die Auffassung, dass die Kommission — indem sie beim Preisvergleich im Rahmen der Berechnung der Preisunterbietung ausschließlich für die gleichartige Ware des Wirtschaftszweigs der Union die Preise, die die Vertriebsunternehmen von unabhängigen Abnehmern verlangten, mit den Preisen gleichsetzte, die die Hersteller bei ihren Direktverkäufen an diese Abnehmer praktizierten — für diese Ware einen Preis heranzog, der überhöht und daher für Jindal Saw, das den Großteil ihrer Verkäufe in der Union über Vertriebsunternehmen tätigte, ungünstig war (7). Für das Gericht stellte dies einen Fehler bei der Berechnung der Preisunterbietung durch die betroffene Ware dar, da die Berechnung der Preisunterbietung nicht durch einen Vergleich der Preise auf derselben Handelsstufe erfolgte. In seinem Urteil befand das Gericht daher, dass die Kommission einen Fehler begangen habe, indem sie die Vertriebskosten und Gewinne der mit Jindal verbundenen Vertriebsunternehmen in der Union von den für deren ersten unabhängigen Abnehmer geltenden Verkaufspreisen abgezogen habe, während die Vertriebskosten und Gewinne der verbundenen Vertriebsunternehmen des Wirtschaftszweigs der Union nicht von den Verkaufspreisen abgezogen worden seien, die der Wirtschaftszweig der Union vom ersten unabhängigen Abnehmer verlangte. Nach Auffassung des Gerichts wurden die beiden Preise nicht symmetrisch auf derselben Handelsstufe verglichen.
(4) Infolgedessen stellte das Gericht fest, dass die Kommission gegen Artikel 3 Absatz 2 der zum Zeitpunkt der Ausgangsuntersuchung geltenden Antidumping-Grundverordnung (8) (im Folgenden „Antidumping-Grundverordnung“) verstoßen hatte. Da die in der strittigen Verordnung berechnete Preisunterbietung eine Grundlage für die Schlussfolgerung bildete, die Einfuhren der betroffenen Ware seien Ursache der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union, stellte das Gericht fest, dass der Nachweis für das Vorliegen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union als nach Artikel 3 Absatz 6 der Antidumping-Grundverordnung notwendige Bedingung für die Einführung eines Antidumpingzolls ebenfalls verfälscht worden sein könnte (9).
(5) Das Gericht befand außerdem, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass bei korrekter Berechnung der Preisunterbietung für den Wirtschaftszweig der Union eine Schadensspanne ermittelt worden wäre, die unter der Dumpingspanne gelegen hätte. In diesem Fall hätte der Antidumpingzoll gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Antidumping-Grundverordnung auf einen Satz gesenkt werden müssen, der zur Beseitigung der Schädigung ausreicht (10).
(6) Angesichts der vorstehenden Erwägungen erklärte das Gericht die strittige Verordnung für nichtig, soweit sie Jindal Saw Limited betraf.

1.2. Umsetzung des Urteils des Gerichts

(7) Nach Artikel 266 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) haben die Organe der Europäischen Union die sich aus den Urteilen des Gerichts ergebenden Maßnahmen zu ergreifen. Im Falle einer Nichtigerklärung eines von den Organen der Union im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, wie in diesem Fall einer Antidumpinguntersuchung, angenommenen Rechtsakts wird die Vereinbarkeit mit dem Urteil des Gerichts dadurch hergestellt, dass der für nichtig erklärte Rechtsakt durch einen neuen Rechtsakt ersetzt wird, in dem die vom Gericht festgestellte Rechtswidrigkeit beseitigt ist (11).
(8) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann das Verfahren zur Ersetzung eines für nichtig erklärten Rechtsakts genau an dem Punkt wieder aufgenommen werden, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist (12). In einer Situation, in der ein Rechtsakt, der ein Verwaltungsverfahren abschließt, für nichtig erklärt wird, bedeutet diese Rechtsprechung insbesondere, dass die Nichtigerklärung sich nicht notwendigerweise auf die vorbereitenden Handlungen, wie die Einleitung eines Antidumpingverfahrens, auswirkt. Wenn beispielsweise eine Verordnung zur Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen für nichtig erklärt wird, läuft das Verfahren weiter, weil nur der das Verfahren abschließende Rechtsakt nicht mehr Bestandteil der Rechtsordnung der Union ist (13), es sei denn, die Rechtswidrigkeit war in der Phase der Einleitung des Verfahrens eingetreten. Die Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens durch die Wiedereinführung von Antidumpingzöllen auf Einfuhren, die im Anwendungszeitraum der für nichtig erklärten Verordnung vorgenommen wurden, kann nicht als Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot angesehen werden (14).
(9) Im vorliegenden Fall erklärte das Gericht die strittige Verordnung in Bezug auf Jindal Saw Limited mit der Begründung für nichtig, dass die Kommission bei der Feststellung des Vorliegens einer erheblichen Preisunterbietung einen Fehler gemacht habe. Dieser Fehler könnte möglicherweise die Analyse der Schadensursache sowie die Schadensspanne verfälscht haben.
(10) Die Schlussfolgerungen der strittigen Antisubventionsverordnung, die nicht angefochten wurden, sowie diejenigen, die zwar angefochten, aber vom Gericht nicht bestätigt oder geprüft wurden, und somit nicht zur Nichtigerklärung der strittigen Verordnung führten, behalten ihre volle Gültigkeit (15).
(11) Nach dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache T-301/16 vom 10. April 2019 hat die Kommission im Wege einer Bekanntmachung (im Folgenden „Bekanntmachung der Wiederaufnahme“) beschlossen, die Antidumpinguntersuchung bezüglich Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit), die zum Erlass der strittigen Verordnung führten, teilweise wiederaufzunehmen, und zwar an dem Punkt, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist. Die Wiederaufnahme beschränkte sich auf die Umsetzung des Urteils des Gerichts im Hinblick auf Jindal Saw Limited.
(12) Daraufhin beschloss die Kommission am 22. Juli 2019, die Einfuhren bestimmter von Jindal Saw Limited hergestellter Rohre aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien zollamtlich zu erfassen, und ersuchte die nationalen Zollbehörden, vor einer Entscheidung über Anträge auf Erstattung und Erlass von Antidumpingzöllen, soweit sie die Einfuhren von Jindal Saw Limited betrafen, die Veröffentlichung der entsprechenden Durchführungsverordnung der Kommission abzuwarten, mit der die Zölle wieder eingeführt würden (16) (im Folgenden „Erfassungsverordnung“).
(13) Die Kommission informierte die interessierten Parteien über die Wiederaufnahme und forderte sie zur Stellungnahme auf.

2. STELLUNGNAHMEN DER INTERESSIERTEN PARTEIEN

(14) Die Kommission erhielt Stellungnahmen vom Wirtschaftszweig der Union und von zwei ausführenden Herstellern.
(15) Jindal brachte vor, dass die Kommission die nationalen
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