Commission Implementing Regulation (EU) 2021/521 of 24 March 2021 making specific arrangements to the mechanism making the exportation of certain products subject to the production of an export authorisation

Date of Signature24 March 2021
Published date25 March 2021
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Union, L 104, 25 March 2021
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25.3.2021 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 104/52

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/521 DER KOMMISSION

vom 24. März 2021

zur Einführung besonderer Regelungen für den Mechanismus zur verpflichtenden Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung bei der Ausfuhr bestimmter Waren

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/479 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Ausfuhrregelung (1), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 30. Januar 2021 erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2021/111 (2), mit der die Verpflichtung zur Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/479 bei der Ausfuhr von COVID-19-Impfstoffen sowie von Wirkstoffen, die für die Herstellung solcher Impfstoffe verwendet werden, einschließlich Master- und Arbeitszellbanken, eingeführt wurde. Nach Ablauf der sechs Wochen nach Inkrafttreten dieser Maßnahmen erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2021/442 (3), mit der für die Ausfuhr derselben Waren bis zum 30. Juni 2021 eine Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2015/479 eingeführt wurde.
(2) Die weltweiten Lieferengpässe bei COVID-19-Impfstoffen bestehen nach wie vor und werden durch die Verzögerungen bei der Herstellung sogar verschärft.
(3) Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/442 sind Ausfuhrgenehmigungen von den Mitgliedstaaten zu versagen, wenn die betreffenden Ausfuhren die Erfüllung der von der Union mit Impfstoffherstellern geschlossenen Vereinbarungen über Abnahmegarantien aufgrund ihrer Menge oder anderer relevanter Umstände, wie etwa der Menge der zum Zeitpunkt der Antragsstellung an die Union gelieferten Impfstoffe, gefährden.
(4) Nach wie vor mangelt es an Transparenz und kommt es zu anhaltenden Einschränkungen bei der Herstellung von COVID-19-Impfstoffen sowie zu Verzögerungen bei deren Lieferung in der Union, was innerhalb der Union die sichere Versorgung mit den unter die Durchführungsverordnung (EU) 2021/442 fallenden Waren gefährden kann. Daher sollten bei der Entscheidung über die Erteilung oder Versagung einer Ausfuhrgenehmigung zusätzliche Punkte in Betracht gezogen werden.
(5) Wie die Informationen, die von der Kommission im Rahmen des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/111 eingeführten und durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/442 beibehaltenen Mechanismus für Ausfuhrgenehmigungen sowie anhand von Zolldaten erfasst wurden, gezeigt haben, können dem Genehmigungsmechanismus unterliegende Ausfuhren über Länder abgewickelt werden, die bisher von dem Erfordernis einer Ausfuhrgenehmigung ausgenommen sind, sodass das notwendige Maß an Transparenz nicht gewährleistet ist. Daher sollten diese Ausnahmen vorübergehend ausgesetzt werden.
(6) Die Ausnahme sollte für einige der in Artikel 1 Absatz 9 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2021/442 genannten Länder und Gebiete beibehalten werden, nämlich für diejenigen, die in besonderer Weise von den Lieferketten der Mitgliedstaaten, die ihre Mutterländer sind, bzw. von den Lieferketten benachbarter Mitgliedstaaten abhängig sind.
(7) Aus den in Erwägungsgrund 5 dargelegten Informationen geht zudem hervor, dass Unionshersteller große Mengen von Waren, die unter den Mechanismus für Ausfuhrgenehmigungen fallen, in Länder ausgeführt haben, die über eine eigene große Produktionskapazität verfügen, während diese Länder ihre eigenen Ausfuhren in die
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