Commission Implementing Regulation (EU) 2022/1177 of 7 July 2022 amending Implementing Regulation (EU) 2020/683 by introducing and updating, in the templates for the information document and certificate of conformity in paper format, the entries as regards certain safety systems, and adjusting the numbering system for the approval certificates for a type of vehicle, system, component or separate technical unit (Text with EEA relevance)

Published date08 July 2022
Subject MatterProtocol on Ireland/Northern Ireland,Technical barriers,Transport
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Union, L 183, 8 July 2022
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8.7.2022 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 183/54

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1177 DER KOMMISSION

vom 7. Juli 2022

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission durch Einfügen und Aktualisieren der Einträge für bestimmte Sicherheitssysteme in den Mustern für den Beschreibungsbogen und die Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform und durch Anpassen des Nummerierungssystems für die Genehmigungsbogen für einen Typ eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 4, Artikel 28 Absatz 3, Artikel 36 Absatz 4 und Artikel 38 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission (2) ist ein standardisiertes Format der für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge verwendeten Dokumente vorgesehen und sind die jeweiligen Muster für den Beschreibungsbogen, die EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigung und die Übereinstimmungsbescheinigungen in Papierform festgelegt.
(2) Die in den Anhängen I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 enthaltenen Muster für den Beschreibungsbogen sollten angepasst werden, um den durch die Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingeführten neuen Anforderungen und den auf ihrer Grundlage angenommenen Rechtsakten Rechnung zu tragen.
(3) Um ein einheitliches Vorgehen in Bezug auf die Nummerierung der Genehmigungsbogen zu ermöglichen, ist es darüber hinaus notwendig, das Nummerierungssystem nach Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 anzupassen, um die regulatorische Entwicklung gemäß Verordnung (EU) 2019/2144 widerzuspiegeln.
(4) Es ist auch angezeigt, Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 zur Festlegung des Musters für das EU-Typgenehmigungszeichen für Bauteile und selbstständige technische Einheiten durch Aktualisierung des Verweises auf die Verordnung (EU) 2019/2144 zu ändern.
(5) Nach der Verordnung (EU) 2019/2144 müssen neue Fahrzeuge mit fortschrittlichen Sicherheitssystem — einschließlich Notfall-Spurhalteassistenz, intelligenter Geschwindigkeitsassistenz, Warnsystemen bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit des Fahrers und Ereignisdatenspeichern — ausgerüstet sein. Es ist daher angezeigt, dass in der Übereinstimmungsbescheinigung angegeben wird, welche Systeme in das Fahrzeug eingebaut sind. Daher müssen die entsprechenden Einträge in die Muster für die Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform nach Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 aufgenommen werden.
(6) Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 sollte daher entsprechend geändert werden.
(7) Um den Genehmigungsbehörden, Marktüberwachungsbehörden und Zulassungsbehörden der Mitgliedstaaten sowie den Herstellern genügend Zeit für die Umsetzung der an der Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform vorgenommenen Änderungen in ihren jeweiligen Systemen zu geben, sollte der Geltungsbeginn des Anhangs V verschoben werden.
(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Technischen Ausschusses „Kraftfahrzeuge“ —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 wird wie folgt geändert:

1. Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert;
2. Anhang II wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert;
3. Anhang IV wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert;
4. Anhang V wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert;
5. Anhang VIII wird gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Anhang V gilt ab dem 1. Januar 2024.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Juli 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1) ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1.

(2) Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission vom 15. April 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der administrativen Anforderungen für die Genehmigung und Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 163 vom 26.5.2020, S. 1).

(3) Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeine Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern (ABl. L 325 vom 16.12.2019, S. 1).


ANHANG I

Anhang I der Verordnung (EU) 2020/683 wird wie folgt geändert:

(1) Die Erläuterungen werden wie folgt geändert:
a) Erläuterung (12) erhält folgende Fassung:
„(12) Nach den Begriffsbestimmungen in Anhang XIII Teil 2 Abschnitt A Nummer 1.24 (Radstand) und Nummer 1.25 (Achsabstand) der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 der Kommission vom 31. März 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einheitlicher Verfahren und technischer Spezifikationen für die Typgenehmigung von Fahrzeugen sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeinen Baumerkmale und ihre Sicherheit (ABl. L 117 vom 6.4.2021, S. 1). Bei Zentralachsanhängern wird die Kupplungsachse als vorderste Achse angesehen.“
b) Erläuterung (14) erhält folgende Fassung:
„(14) Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 der Kommission vom 31. März 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einheitlicher Verfahren und technischer Spezifikationen für die Typgenehmigung von Fahrzeugen sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeinen Baumerkmale und ihre Sicherheit (ABl. L 117 vom 6.4.2021, S. 1).“
c) Erläuterung (18) erhält folgende Fassung:
„(18) Begriff Nr. 6.1 und für andere Fahrzeuge als solche der Klasse M1: Anhang XIII Teil 2 Abschnitt F der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535. Bei Anhängern sind die Längen gemäß Begriff Nr. 6.1.2 der Norm ISO 612:1978 anzugeben.“
d) Erläuterungen (20) und (21) erhalten folgende Fassung:
„(20) Begriff Nr. 6.2 und für andere Fahrzeuge als solche der Klasse M1: Anhang XIII Teil 2 Abschnitt F der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535.
(21) Begriff Nr. 6.3 und für andere Fahrzeuge als solche der Klasse M1: Anhang XIII Teil 2 Abschnitt F der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535.“
e) Erläuterung (30) erhält folgende Fassung:
„(30) Im Sinne des Anhangs XIII Teil 2 Abschnitt A Nummer 1.3. der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535.“
f) Erläuterung (122) erhält folgende Fassung:
„(122) Durchführungsverordnung (EU) 2021/646 der Kommission vom 19. April 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf einheitliche Verfahren und technische Spezifikationen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Notfall-Spurhalteassistenten (ABl. L 133 vom 20.4.2021, S. 31).“
g) Erläuterung (123) erhält folgende Fassung:
„(123) Delegierte Verordnung (EU) 2021/1243 der Kommission vom 19. April 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung detaillierter Vorschriften für die Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre in Kraftfahrzeugen und zur Änderung des Anhangs II der genannten Verordnung (ABl. L 272 vom 30.7.2021, S. 11).“
h) Erläuterung (124) erhält folgende Fassung:
„(124) Regelung Nr. 13 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE), Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M, N und O hinsichtlich der Bremsen [2016/194] (ABl. L 42 vom 18.2.2016, S. 1).“
i) Erläuterung (157) erhält folgende Fassung:
„(157) Die Einträge 4 und 4.1 sind gemäß den Begriffsbestimmungen in Anhang XIII Teil 2 Abschnitt A Nummer 1.24 (Radstand) und Nummer 1.25 (Achsabstand) der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 auszufüllen.“
j) Erläuterung (174) erhält folgende Fassung:
„(174) Zum Begriff „Kupplungspunkt 0“ ‘ siehe Anhang II Teil 2 Abschnitt A Nummer 1.3.1.2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535.“
k) Erläuterungen (31), (55), (79), (89), (90) und (91) werden gestrichen.
l)
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