Commission Implementing Regulation (EU) 2023/454 of 2 March 2023 amending Regulation (EU) No 37/2010 as regards the classification of the substance toltrazuril with respect to its maximum residue limit in foodstuffs of animal origin (Text with EEA relevance)

Published date03 March 2023
Subject MatterVeterinary legislation
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Union, L 067, 3 March 2023
L_2023067DE.01003801.xml
3.3.2023 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 67/38

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/454 DER KOMMISSION

vom 2. März 2023

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 in Bezug auf die Einstufung des Stoffs Toltrazuril hinsichtlich der Rückstandshöchstmenge in Lebensmitteln tierischen Ursprungs

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 17,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 legt die Kommission im Wege einer Verordnung die Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe fest, die in der Union zur Verwendung in Arzneimitteln für Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen, oder in Biozidprodukten, die in der Tierhaltung eingesetzt werden, bestimmt sind.
(2) Tabelle 1 im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission (2) führt die pharmakologisch wirksamen Stoffe und deren Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs auf.
(3) Toltrazuril ist in dieser Tabelle bereits als zulässiger Stoff für alle zur Lebensmittelerzeugung genutzten Säugetierarten in Bezug auf Muskel, Fett (bei Schweinen: Haut und Fett in natürlichen Verhältnissen), Leber und Nieren aufgeführt, ausgenommen Tiere, deren Milch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist. Darüber hinaus ist dieser Stoff auch als zulässiger Stoff für Geflügel in Bezug auf Muskel, Haut und Fett, Leber sowie Nieren aufgeführt. Der Stoff darf jedoch nicht bei Tieren verwendet werden, deren Eier für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.
(4) Am 29. Juni 2021 stellte das Königreich der Niederlande bei der Europäischen Arzneimittel-Agentur (im Folgenden „Agentur“) gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 einen Antrag auf Ausweitung des bestehenden
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