Commission Regulation (EC) No 442/2009 of 27 May 2009 opening and providing for the administration of Community tariff quotas in the pigmeat sector

Published date28 May 2009
Subject Mattercarne de vacuno,viande bovine
Official Gazette PublicationDiario Oficial de la Unión Europea, L 129, 28 de mayo de 2009,Journal officiel de l’Union européenne, L 129, 28 mai 2009
Konsolidierter TEXT: 32009R0442 — DE — 21.09.2017

02009R0442 — DE — 21.09.2017 — 002.001


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►B VERORDNUNG (EG) Nr. 442/2009 DER KOMMISSION vom 27. Mai 2009 zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Schweinefleischsektor (ABl. L 129 vom 28.5.2009, S. 13)

Geändert durch:

Amtsblatt
Nr. Seite Datum
►M1 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 492/2013 DER KOMMISSION vom 28. Mai 2013 L 142 1 29.5.2013
►M2 VERORDNUNG (EU) Nr. 519/2013 DER KOMMISSION vom 21. Februar 2013 L 158 74 10.6.2013
►M3 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1585 DER KOMMISSION vom 19. September 2017 L 241 1 20.9.2017




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 442/2009 DER KOMMISSION

vom 27. Mai 2009

zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Schweinefleischsektor



KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Eröffnung und Verwaltung der Kontingente

(1) Mit dieser Verordnung werden die in Anhang I genannten Einfuhrzollkontingente für Erzeugnisse des Schweinefleischsektors eröffnet und verwaltet.

(2) Die in Anhang I Teil A genannten Kontingente werden gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 verwaltet. Die Absätze 2 und 3 von Artikel 308c derselben Verordnung finden keine Anwendung.

(3) Die in Anhang I Teil B genannten Kontingente werden nach dem Verfahren der gleichzeitigen Prüfung der Anträge verwaltet.

(4) Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung gelten für die in Anhang I Teil B genannten Kontingente die Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 1301/2006 und (EG) Nr. 376/2008.

Artikel 2

Einfuhrkontingentszeitraum

Die Zollkontingente gemäß Absatz 1 werden auf jährlicher Basis für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni des folgenden Jahres eröffnet; ausgenommen davon ist das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.0119, das für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember jedes Jahres eröffnet wird.

Artikel 3

Erzeugnisse der KN-Codes ex 0203 19 55 und ex 0203 29 55

(1) Im Sinne dieser Verordnung werden bei den Erzeugnissen der KN-Codes ex 0203 19 55 und ex 0203 29 55 der Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4038, 09.0118 und 09.4170 bezeichnet als

a) „entbeinte Kotelettstränge“ : die entbeinten Kotelettstränge oder Teile davon, ohne Filet, mit oder ohne Schwarte oder Speck;
b) „Filet“ : das die Muskeln „musculus psoas major“ und „musculus psoas minor“ umfassende Stück Fleisch, mit oder ohne Kopf, geputzt oder nicht.

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(2) Für die Zwecke dieser Verordnung fallen Schinken und Teile davon unter die Erzeugnisse der KN-Codes ex 0203 19 55 und ex 0203 29 55 der Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4038 und 09.0123.

▼B



KAPITEL II

NACH DEM VERFAHREN DER GLEICHZEITIGEN PRÜFUNG DER ANTRÄGE VERWALTETE KONTINGENTE

Artikel 4

Aufteilung der Mengen

Die für den jährlichen Kontingentszeitraum festgesetzte Menge gemäß Anhang I Teil B wird wie folgt auf vier Teilzeiträume aufgeteilt:

a) 25 % auf den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September;

b) 25 % auf den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember;

c) 25 % auf den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März;

d) 25 % auf den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni.

Artikel 5

Antragsteller

Für die Anwendung von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 weisen die Antragsteller bei der Einreichung ihres ersten Antrags auf Erteilung einer Einfuhrlizenz für einen bestimmten jährlichen Kontingentszeitraum nach, dass sie in jedem der beiden Zeiträume gemäß dem genannten Artikel 5 mindestens 50 Tonnen Erzeugnisse des Schweinefleischsektors im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ein- oder ausgeführt haben.

Artikel 6

Einfuhrlizenzanträge und Einfuhrlizenzen

(1) In dem Lizenzantrag darf nur eine laufende Nummer angegeben sein. Der Lizenzantrag darf sich auf mehrere unter verschiedene KN-Codes fallende Erzeugnisse beziehen. In diesem Fall sind sämtliche KN-Codes in Feld 16 und die jeweiligen Bezeichnungen in Feld 15 des Lizenzantrags und der Lizenz anzugeben.

(2) Der Lizenzantrag ist für mindestens 20 Tonnen und höchstens 20 % der Menge zu stellen, die für das betreffende Kontingent in dem jeweiligen Teilzeitraum verfügbar ist.

(3) Der Lizenzantrag und die Lizenz enthalten folgende Angaben:

a) in Feld 8 die Angabe des Ursprungslands:

b) in Feld 20 eine der in Anhang II Teil A aufgeführten Angaben.

▼M3

Für das Kontingent 09.4170 wird außerdem in Feld 8 die Angabe „Ja“ angekreuzt.

▼B

(4) Die Lizenz enthält in Feld 24 eine der in Anhang II Teil B aufgeführten Angaben.

▼M3

(5) Im Falle des Kontingents Nr. 09.4170 verpflichten die Lizenzen zur Einfuhr aus den Vereinigten Staaten von Amerika.

▼B

(6) Die Einfuhrlizenzanträge werden in den ersten sieben Tagen des dem jeweiligen Teilzeitraum gemäß Artikel 4 vorangehenden Monats gestellt.

(7) Bei der Einreichung des Lizenzantrags ist eine Sicherheit von 20 EUR/100 kg zu leisten.

(8) Was das Kontingent Nr. 09.4038 betrifft, so kann abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 jeder Antragsteller mehrere Anträge auf Einfuhrlizenzen für die unter eine einzige laufende Nummer fallenden Erzeugnisse stellen, wenn diese Erzeugnisse aus unterschiedlichen Ursprungsländern stammen. Die Anträge, die jeweils nur ein einziges Ursprungsland betreffen, müssen bei der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gleichzeitig eingereicht werden. Sie gelten hinsichtlich der in Absatz 2 genannten Höchstmenge als ein einziger Antrag.

Artikel 7

Erteilung von Einfuhrlizenzen

Die Mitgliedstaaten erteilen die Einfuhrlizenzen ab dem 23. des Monats der...

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