Commission Regulation (EC) No 1505/2006 of 11 October 2006 implementing Council Regulation (EC) No 21/2004 as regards the minimum level of checks to be carried out in relation to the identification and registration of ovine and caprine animals (Text with EEA relevance)

Published date01 December 2007
Subject Matterinformazione e verifiche,carni ovine e caprine,legislazione veterinaria,información y verificación,carne de ovino y caprino,legislación veterinaria,informations et vérifications,viandes ovine et caprine,législation vétérinaire
Konsolidierter TEXT: 32006R1505 — DE — 05.12.2010

2006R1505 — DE — 05.12.2010 — 001.001


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►B VERORDNUNG (EG) Nr. 1505/2006 DER KOMMISSION vom 11. Oktober 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates bezüglich der erforderlichen Mindestkontrollen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 280, 12.10.2006, p.3)

Geändert durch:

Amtsblatt
No page date
►M1 VERORDNUNG (EU) Nr. 1033/2010 DER KOMMISSION vom 15. November 2010 L 298 5 16.11.2010




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 1505/2006 DER KOMMISSION

vom 11. Oktober 2006

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates bezüglich der erforderlichen Mindestkontrollen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen

(Text von Bedeutung für den EWR)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG ( 1 ), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe dieser Verordnung ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen einführt. In diesem Zusammenhang sind die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden erforderlichen Mindestkontrollen festzulegen, anhand deren die ordnungsgemäße Einhaltung der Vorschriften für die Kennzeichnung und Registrierung der betreffenden Tiere nach Maßgabe dieser Verordnung (im Folgenden „die Kontrollen“ genannt) überprüft wird.
(2) Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats sollte Kontrollen auf der Basis einer Risikoanalyse durchführen. Diese sollte allen relevanten Faktoren, insbesondere auch Aspekten der Tiergesundheit, Rechnung tragen.
(3) Der prozentuale Anteil der in den Mitgliedstaaten zu kontrollierenden Betriebe und Tiere sollte festgelegt werden. Diese Prozentsätze werden bis zum 31. Dezember 2009 anhand der Ergebnisse der Berichte der Mitgliedstaaten über die durchgeführten Kontrollen überprüft.
(4) Generell sollten sämtliche Tiere eines Betriebs kontrolliert werden. Bei Betrieben mit mehr als 20 Tieren sollte es der zuständigen Behörde jedoch gestattet sein, die Kontrollen auf eine repräsentative Stichprobe von Tieren zu beschränken.
(5) Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission einen Jahresbericht vorlegen, der Informationen zur Durchführung der Kontrollen enthält. In die vorliegende Verordnung sollte ein Musterbericht aufgenommen werden.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Kontrolle der Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 seitens der Tierhalter

Die Mitgliedstaaten führen vor Ort Kontrollen (im Folgenden „Kontrollen“ genannt) durch, um die Einhaltung der Vorschriften für die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 durch die Tierhalter zu gewährleisten.

Die Kontrollen entsprechen mindestens den in den Artikeln 2 bis 5 dieser Verordnung enthaltenen Minimalanforderungen.

Artikel 2

Anzahl der zu kontrollierenden Betriebe

Die zuständige Behörde führt jährlich Kontrollen in mindestens 3 % der Betriebe durch, die zusammengenommen mindestens 5 % der in dem betreffenden...

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