Commission Regulation (EC) No 900/2007 of 27 July 2007 on a standing invitation to tender to determine refunds on exports of white sugar until the end of the 2007/2008 marketing year

Published date28 July 2007
Subject MatterSugar
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Union, L 196, 28 July 2007
Konsolidierter TEXT: 32007R0900 — DE — 21.02.2008

2007R0900 — DE — 21.02.2008 — 002.001


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►B VERORDNUNG (EG) Nr. 900/2007 DER KOMMISSION vom 27. Juli 2007 über eine Dauerausschreibung bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2007/08 zur Festsetzung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker (ABl. L 196, 28.7.2007, p.26)

Geändert durch:

Amtsblatt
No page date
M1 VERORDNUNG (EG) Nr. 1298/2007 DER KOMMISSION vom 6. November 2007 L 289 3 7.11.2007
►M2 VERORDNUNG (EG) Nr. 148/2008 DER KOMMISSION vom 20. Februar 2008 L 46 9 21.2.2008




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 900/2007 DER KOMMISSION

vom 27. Juli 2007

über eine Dauerausschreibung bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2007/08 zur Festsetzung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker ( 1 ), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 4 und Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe g,

in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit Rücksicht auf die Lage des Zuckermarkts in der Gemeinschaft sowie des Weltmarkts ist es angebracht, eine Dauerausschreibung für die Ausfuhr von Weißzucker bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2007/08 zu eröffnen, in der wegen der möglichen Schwankungen der Weltzuckerpreise die Festsetzung von Ausfuhrerstattungen vorgesehen werden muss.
(2) Die allgemeinen Regeln des Ausschreibungsverfahrens für die Festsetzung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Zucker, die mit Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festgelegt wurden, sind anzuwenden.
(3) Zur Verhinderung von Missbrauch bei der Wiedereinfuhr oder Wiederverbringung von Erzeugnissen des Zuckersektors, für die Ausfuhrerstattungen gezahlt wurden, in die Gemeinschaft sollten für die Länder des Westbalkans keine Ausfuhrerstattungen festgesetzt werden.
(4) Gemäß den Artikeln 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 können Ausfuhrerstattungen festgesetzt werden, um das Wettbewerbsgefälle zwischen Gemeinschafts- und Drittlandsausfuhren auszugleichen. Für Gemeinschaftsausfuhren nach bestimmten nahe gelegenen Bestimmungen und in Drittländer, in die Gemeinschaftserzeugnisse mit Präferenzbehandlung eingeführt werden können, ist die Wettbewerbsposition zurzeit besonders günstig. Daher sollten Erstattungen bei der Ausfuhr nach diesen Bestimmungen abgeschafft werden.
(5) Die Besonderheit dieses Verfahrens erfordert, angepasste Bestimmungen für die im Rahmen der Dauerausschreibung erteilten Ausfuhrlizenzen vorzusehen, insbesondere Bestimmungen über die Frist für die Erteilung der Lizenzen, ihre Geltungsdauer, die Höhe der Sicherheit sowie die Menge, für die die Ausfuhrverpflichtung nach Maßgabe der Lizenz erfüllt ist. Die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse ( 2 ) sowie der Verordnung (EWG) Nr. 120/89 der Kommission vom 19. Januar 1989 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Ausfuhrabschöpfungen und -abgaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse ( 3 ) müssen jedoch anwendbar bleiben.
(6) Für die Teilausschreibungen des Monats August 2007 ersetzen die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 958/2006 der Kommission vom 28. Juni 2006 über eine Dauerausschreibung für das Wirtschaftsjahr 2006/07 zur Festsetzung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker ( 4 ). Aus Gründen der Transparenz und der Rechtsklarheit ist besagte Verordnung daher zum 1. August 2007 aufzuheben.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

▼M2

(1) Es wird eine Dauerausschreibung durchgeführt für die Festsetzung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker des KN-Codes 1701 99 10 für alle Bestimmungen mit Ausnahme von

a) Drittländern: Andorra, Liechtenstein, Heiliger Stuhl (Vatikanstadt), Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien ( 5 ), Montenegro, Albanien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien;

b) Gebieten der EU-Mitgliedstaaten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: die Färöer, Grönland, Helgoland, Ceuta, Melilla, die Gemeinden Livigno und Campione d'Italia und die Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt;

c) europäischen Gebieten, für deren Außenbeziehungen ein Mitgliedstaat zuständig ist, die jedoch nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: Gibraltar.

Während der Geltungsdauer der in Absatz 1 genannten Dauerausschreibung werden Teilausschreibungen durchgeführt.

▼B

(2) Die Dauerausschreibung bleibt bis zum 25. September 2008 gültig.

Artikel 2

(1) Die Ausschreibungsbekanntmachung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Auf dieser Grundlage erstellen die Mitgliedstaaten eine Ausschreibungsbekanntmachung, die sie veröffentlichen oder an anderer Stelle veröffentlichen lassen können.

(2) Die Ausschreibungsbekanntmachung gibt insbesondere die Ausschreibungsbedingungen an.

(3) Die Ausschreibungsbekanntmachung kann während der Gültigkeitsdauer der Dauerausschreibung geändert werden. Sie wird geändert, wenn während der Gültigkeitsdauer eine Änderung der Ausschreibungsbedingungen erfolgt.

Artikel 3

(1) Die Frist für die Einreichung der Angebote für die erste Teilausschreibung

a) beginnt am 1. August 2007,

b) läuft am 9. August 2007 um 10.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) ab.

(2) Die Frist für die Einreichung der Angebote für jede folgende Teilausschreibung

a) beginnt am ersten Arbeitstag, der dem Tag des Ablaufs der Frist für die vorausgegangene Teilausschreibung folgt,

b) läuft an folgenden Tagen um 10.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) ab:

30. August 2007,

13. und 27. September 2007,

11. und 25. Oktober 2007,

8. und 22. November 2007,

6. und 20. Dezember 2007,

10. und 31. Januar 2008,

14. und 28. Februar 2008,

13. und 27. März 2008,

10. und 24. April 2008,

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