Commission Regulation (EU) No 1303/2014 of 18 November 2014 concerning the technical specification for interoperability relating to safety in railway tunnels of the rail system of the European Union (Text with EEA relevance)Text with EEA relevance

Published date30 June 2016
Subject Matterreti transeuropee,trasporti,redes transeuropeas,transportes,réseaux transeuropéens,transports
Official Gazette PublicationGazzetta ufficiale dell'Unione europea, L 356, 12 dicembre 2014,Diario Oficial de la Unión Europea, L 356, 12 de diciembre de 2014,Journal officiel de l'Union européenne, L 356, 12 décembre 2014
Konsolidierter TEXT: 32014R1303 — DE — 16.06.2019

02014R1303 — DE — 16.06.2019 — 002.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B VERORDNUNG (EU) Nr. 1303/2014 DER KOMMISSION vom 18. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität bezüglich der „Sicherheit in Eisenbahntunneln“ im Eisenbahnsystem der Europäischen Union (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 394)

Geändert durch:

Amtsblatt
Nr. Seite Datum
►M1 VERORDNUNG (EU) 2016/912 DER KOMMISSION vom 9. Juni 2016 L 153 28 10.6.2016
►M2 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/776 DER KOMMISSION vom 16. Mai 2019 L 139I 108 27.5.2019




▼B

VERORDNUNG (EU) Nr. 1303/2014 DER KOMMISSION

vom 18. November 2014

über die technische Spezifikation für die Interoperabilität bezüglich der „Sicherheit in Eisenbahntunneln“ im Eisenbahnsystem der Europäischen Union

(Text von Bedeutung für den EWR)



Artikel 1

Die im Anhang aufgeführte technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) bezüglich der „Sicherheit in Eisenbahntunneln“ im Eisenbahnsystem der Europäischen Union wird angenommen.

Artikel 2

Die TSI gilt für die in ►M2 Anhang II der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) genannten Teilsysteme „Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung“, „Infrastruktur“, „Energie“, „Betrieb“ und „Fahrzeuge“.

Die Anwendung der TSI auf diese Teilsysteme erfolgt gemäß Abschnitt 7 des Anhangs.

Artikel 3

Der technische und geografische Anwendungsbereich dieser Verordnung wird in den Abschnitten 1.1 und 1.2 des Anhangs festgelegt.

Artikel 4

▼M2

(1) In Bezug auf die in Abschnitt 7.3 des Anhangs genannten Sonderfälle sind die bei der Prüfung der grundlegenden Anforderungen in Anhang III der Richtlinie (EU) 2016/797 zu erfüllenden Bedingungen diejenigen, die in Abschnitt 7.3 des Anhangs festgelegt sind oder die aufgrund nationaler Vorschriften in dem Mitgliedstaat gelten, der die Inbetriebnahmegenehmigung der ortsfesten Teilsysteme erteilt oder der Teil des Verwendungsgebiets der unter diese Verordnung fallenden Fahrzeuge ist.

▼B

(2) Jeder Mitgliedstaat notifiziert den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung

a) die in Absatz 1 genannten nationalen Vorschriften,

b) die zur Anwendung der in Absatz 1 genannten nationalen Vorschriften durchzuführenden Konformitätsbewertungs- und Prüfverfahren,

▼M2

c) die Stellen, die für die Durchführung der Konformitätsbewertungs- und der Prüfverfahren nach den für die in Abschnitt 7.3 des Anhangs genannten Sonderfälle geltenden nationalen Vorschriften bestimmt sind.

▼B

Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung folgende Arten von Vereinbarungen:

a) dauerhafte oder befristete innerstaatliche Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten und Eisenbahnunternehmen oder Infrastrukturbetreibern, die wegen der sehr spezifischen Art oder lokalen Besonderheiten des geplanten Verkehrsdienstes notwendig sind;

b) bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen zwischen Eisenbahnunternehmen, Infrastrukturbetreibern oder Sicherheitsbehörden, die zu einem erheblichen Maß an lokaler oder regionaler Interoperabilität führen;

c) internationale Vereinbarungen zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und mindestens einem Drittland oder zwischen Eisenbahnunternehmen oder Infrastrukturbetreibern von Mitgliedstaaten und mindestens einem Eisenbahnunternehmen oder Infrastrukturbetreiber eines Drittlands, die zu einem erheblichen Maß an lokaler oder regionaler Interoperabilität führen.

(2) Die Vereinbarungen, die bereits aufgrund der Entscheidungen 2006/920/EG ( 2 ) und 2008/231/EG ( 3 ) der Kommission bzw. der Beschlüsse 2011/314/EU ( 4 ) und 2012/757/EU ( 5 ) der Kommission notifiziert wurden, sind nicht erneut zu notifizieren.

(3) Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission über künftige Vereinbarungen oder Änderungen der bestehenden und bereits notifizierten Vereinbarungen unverzüglich in Kenntnis.

Artikel 6

Gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Aufstellung der Vorhaben, die in ihrem Hoheitsgebiet durchgeführt werden und sich in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium befinden.

▼M1 —————

▼B

Artikel 8

(1) Die Anpassung an den technischen Fortschritt kann innovative Lösungen erfordern, die nicht den Spezifikationen im Anhang entsprechen und/oder bei denen die im Anhang aufgeführten Bewertungsmethoden nicht angewendet werden können. In diesem Fall können für diese innovativen Lösungen neue Spezifikationen und/oder neue Bewertungsmethoden gemäß den Bestimmungen der Absätze 2 bis 5 entwickelt werden.

(2) Innovative Lösungen können sich auf die in Artikel 2 genannten Teilsysteme, ihre Bestandteile und ihre Interoperabilitätskomponenten beziehen.

(3) Wird eine innovative Lösung vorgeschlagen, so gibt der Hersteller oder sein in der Union ansässiger Bevollmächtigter an, inwieweit diese Lösung von den Bestimmungen der einschlägigen TSI abweicht oder diese ergänzt, und legt die Abweichungen der Kommission zur Prüfung vor. Die Kommission kann die Agentur auffordern, eine Stellungnahme zu der vorgeschlagenen innovativen Lösung abzugeben.

(4) Die Kommission gibt eine Stellungnahme zu der vorgeschlagenen innovativen Lösung ab. Bei einer positiven Stellungnahme werden die geeigneten funktionalen Spezifikationen, die Schnittstellenspezifikationen und die Bewertungsmethode, die in die entsprechenden TSI aufgenommen werden müssen, um diese innovative Lösung zu ermöglichen, erarbeitet und anschließend in die entsprechenden TSI im Rahmen der Überarbeitung gemäß ►M2 Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2016/797 aufgenommen. Bei einer negativen Stellungnahme kann die vorgeschlagene innovative Lösung nicht angewendet werden.

(5) Bis zur Überarbeitung der TSI gilt eine positive Stellungnahme der Kommission als annehmbarer Nachweis der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen der ►M2 Richtlinie (EU) 2016/797 und kann zur Bewertung des Teilsystems herangezogen werden.

Artikel 9

Die Entscheidung 2008/163/EG wird mit Wirkung vom 1. Januar 2015 aufgehoben.

Sie gilt jedoch weiterhin

a) für Teilsysteme, die gemäß dieser Entscheidung genehmigt wurden;

b) für Vorhaben, die ein neues Teilsystem oder die Erneuerung bzw. die Umrüstung eines bestehenden Teilsystems betreffen und die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Verordnung in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrags sind.

Artikel 10

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG

1. Einleitung
1.1. Technischer Anwendungsbereich
1.1.1. Tunnelspezifischer Anwendungsbereich
1.1.2. Fahrzeugspezifischer Anwendungsbereich
1.1.3. Betriebsspezifischer Anwendungsbereich
1.1.4. Umfang der Risiken
1.2. Geografischer Anwendungsbereich
2. Definition des Teilbereichs/Anwendungsbereichs
2.1. Allgemeines
2.2. Risikoszenarien
2.2.1. „Heiße“ Ereignisse: Brand, Explosionen mit Brandfolge, Freisetzung von giftigem Rauch oder Gasen
2.2.2. „Kalte“ Ereignisse: Kollision, Entgleisung
2.2.3. Längerer Halt
2.2.4. Ausnahmen
2.3. Die Rollen der Notfalldienste
2.4. Begriffsbestimmungen
3. Grundlegende Anforderungen
3.1. Teilsysteme „Infrastruktur“ und „Energie“
3.2. Teilsystem „Fahrzeuge“
4. Eigenschaften des Teilsystems
4.1. Einleitung
4.2. Funktionale und technische Spezifikationen der Teilsysteme
4.2.1. Teilsystem „Infrastruktur“
4.2.2. Teilsystem „Energie“
4.2.3. Teilsystem „Fahrzeuge“
4.3. Funktionale und technische Spezifikationen der Schnittstellen
4.3.1. Schnittstellen zum Teilsystem „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung“
4.3.2. Schnittstellen zum Teilsystem „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung“
4.4. Betriebsvorschriften
4.4.1. Vorschriften für den Notfall
4.4.2. Notfallplan für Tunnel
4.4.3. Übungen
4.4.4. Ausschalt- und Erdungsverfahren
4.4.5. Information der Reisenden über die Sicherheit im Zug und in Notsituationen
4.4.6. Betriebsvorschriften für Züge in Tunneln
4.5. Instandhaltungsvorschriften
4.5.1. Infrastruktur
4.5.2. Instandhaltung von Fahrzeugen
4.6. Berufliche Qualifikationen
4.6.1. Tunnelspezifische Kompetenz des Zugpersonals und des anderen Personals
4.7. Arbeitsschutz
4.7.1. Selbstrettungsmittel
5. Interoperabilitätskomponenten
6. Konformitäts- und/oder Gebrauchstauglichkeitsbewertung der Komponenten und Überprüfung des Teilsystems
6.1. Interoperabilitätskomponenten
6.2. Teilsysteme
6.2.1. EG-Prüfung (allgemein)
6.2.2. EG-Prüfverfahren für Teilsysteme (Module)
6.2.3. Bestehende Lösungen
6.2.4. Innovative Lösungen
6.2.5. Bewertung der Instandhaltung
6.2.6. Konformitätsbewertung für die Sicherheitsanforderungen, die für die Teilsysteme „Infrastruktur“ und „Energie“ gelten
6.2.7. Zusätzliche Anforderungen an die Bewertung von Spezifikationen, die den
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