Verordnung (EU) Nr. 187/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs (Text von Bedeutung für den EWR)

Published date26 February 2011
Subject Matterpublic health,Consumer protection,Foodstuffs
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Union, L 53, 26 February 2011
Konsolidierter TEXT: 32011R0187 — DE — 01.03.2011

2011R0187 — DE — 01.03.2011 — 000.001


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►B VERORDNUNG (EU) Nr. 187/2011 DER KOMMISSION vom 25. Februar 2011 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 053, 26.2.2011, p.45)


Berichtigt durch:

►C1 Berichtigung, ABl. L 132 vom 19.5.2011, S. 19 (187/2011)




▼B

VERORDNUNG (EU) Nr. 187/2011 DER KOMMISSION

vom 25. Februar 2011

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs

(Text von Bedeutung für den EWR)



DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz ( 1 ), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission ( 2 ) enthält Bestimmungen für verstärkte amtliche Kontrollen, die bei der Einfuhr von Futtermitteln und Lebensmitteln nichttierischen Ursprungs gemäß Anhang I („die Liste“) der genannten Verordnung an den Orten des Eingangs in die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgeführten Gebiete durchzuführen sind.
(2) Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 wird die Liste der genannten Verordnung regelmäßig — und zwar mindestens vierteljährlich — aktualisiert, wobei zumindest Daten aus den in diesem Artikel genannten Quellen heranzuziehen sind.
(3) Die Häufigkeit und Relevanz der im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebensmittel und Futtermittel (RASFF) gemeldeten Lebensmittelvorfälle, die Ergebnisse der vom Lebensmittel- und Veterinäramt in Drittländern durchgeführten Inspektionsbesuche sowie die vierteljährlichen Berichte über Sendungen von Lebens- und Futtermitteln nichttierischen Ursprungs, welche die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 vorlegen, machen deutlich, dass die Liste geändert werden muss.
(4) Insbesondere sind bei dieser Änderung die Einträge für diejenigen Waren zu streichen, für die diese Informationsquellen ein insgesamt zufriedenstellendes Maß an Übereinstimmung mit den relevanten Sicherheitsanforderungen in den Rechtsvorschriften der Europäischen Union aufzeigen und für die verstärkte amtliche Kontrollen somit nicht mehr gerechtfertigt sind.
(5) Zudem sollten bestimmte andere Waren in die Liste aufgenommen werden, für die dieselben Quellen ein Maß an Nichtübereinstimmung mit den einschlägigen Sicherheitsvorschriften aufzeigen, das die Einführung verstärkter amtlicher Kontrollen rechtfertigt.
(6) Ebenso sollte bei dieser Änderung der Liste die Häufigkeit der amtlichen Kontrollen für diejenigen Waren vermindert werden, für die diese Informationsquellen insgesamt eine bessere Übereinstimmung mit den relevanten Anforderungen in den Rechtsvorschriften der Union aufzeigen und für die die derzeitige Häufigkeit der amtlichen Kontrollen somit nicht mehr gerechtfertigt ist.
(7) Die Einträge für bestimmte Einfuhren aus China, der Dominikanischen Republik, Indien und Südafrika sollten daher entsprechend geändert werden.
(8) Im Interesse der Klarheit der Rechtsvorschriften der EU muss auch ein Detail in der Liste betreffend die Einträge für Einfuhren von Paprika aus der Dominikanischen Republik und Gemüsepaprika aus der Türkei präzisiert werden.
(9) Die Änderung der Liste betreffend die Streichung von Einträgen und die Verminderung der Kontrollhäufigkeit sollte möglichst bald wirksam werden, da die ursprünglichen Sicherheitsbedenken nicht mehr bestehen. Die Änderungen sollten dementsprechend ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung gelten.
(10) In Anbetracht der Zahl der erforderlichen Änderungen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 ist es angezeigt, diesen durch den Anhang der vorliegenden Verordnung zu ersetzen.
(11) Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 ist daher entsprechend zu ändern.
(12) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. April 2011.

Die folgenden Änderungen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 gelten jedoch ab dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung:

a) die Streichung der Einträge betreffend:

i) Spurenelemente aus China,

ii) Mangofrüchte aus der Dominikanischen Republik,

iii) die folgenden Lebens- und Futtermittel aus Vietnam:

Erdnüsse, ungeschält,

Erdnüsse, geschält,

Erdnussbutter,

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht;

b) die Änderung betreffend die Häufigkeit der Waren- und Nämlichkeitskontrollen für die Einfuhren folgender Lebensmittel aus sämtlichen Drittländern:

i) Chili (Capsicum annuum), gemahlen oder sonst zerkleinert,

ii) Chilierzeugnisse (Curry),

iii) Kurkuma (Gelbwurz),

iv) Rotes Palmöl.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG




„ANHANG I

A. Futtermittel und Lebensmittel nichttierischen Ursprungs, die verstärkten amtlichen Kontrollen am benannten Eingangsort unterliegen



Futtermittel bzw. Lebensmittel (vorgesehener Verwendungszweck) KN-Code (1) ►C1 Ursprungsland Gefahr Häufigkeit von Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen (%)
— Orangen (frisch oder
...

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