Opinion of Advocate General Szpunar delivered on 8 June 2023.

JurisdictionEuropean Union
CourtCourt of Justice (European Union)
ECLIECLI:EU:C:2023:467
Date08 June 2023

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

MACIEJ SZPUNAR

vom 8. Juni 2023(1)

Rechtssache C376/22

Google Ireland Limited,

Meta Platforms Ireland Limited,

Tik Tok Technology Limited

gegen

Kommunikationsbehörde Austria (Komm Austria),

Beteiligte:

Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien im Bundeskanzleramt

(Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs [Österreich])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Elektronischer Geschäftsverkehr – Richtlinie 2000/31/EG – Kommunikationsplattform-Dienste – Regelung, durch die die Anbieter solcher Dienste verpflichtet werden, ein Überprüfungsverfahren für angeblich rechtswidrige Inhalte einzurichten – Ausnahme vom Herkunftslandprinzip“






I. Einleitung

1. Am 19. Oktober 2022 erließ der Unionsgesetzgeber die Verordnung (EU) 2022/2065(2) (im Folgenden: Digital Services Act), um harmonisierte Vorschriften für ein sicheres, vorhersehbares und vertrauenswürdiges Online-Umfeld festzulegen, in dem Innovationen gefördert und die Grundrechte wirksam geschützt werden(3). Zu diesem Zweck führt die Verordnung eine Reihe von Verpflichtungen für die Anbieter sogenannter „Vermittlungsdienste“ in Bezug auf Transparenzberichte, die Benennung von Kontaktstellen und die Verfahren zur Meldung rechtswidriger Inhalte ein(4). Die Verordnung tritt grundsätzlich ab dem 17. Februar 2024 in Kraft; dessen ungeachtet kommt sie auf Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen bereits vor diesem Zeitpunkt zur Anwendung(5).

2. Vorher wird auf Unionsebene keine vergleichbare Harmonisierung der Vorschriften zu diesen Aspekten vorgenommen werden(6).

3. In jüngster Zeit haben einige Mitgliedstaaten Gesetze erlassen, die den Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft, die in ihrem Hoheitsgebiet zugänglich sind, ähnliche Verpflichtungen wie die vorstehend beschriebenen auferlegen(7). Die im Jahr 2020 erlassene österreichische Regelung, um die es in der vorliegenden Rechtssache geht, scheint sich in diese Entwicklung einzufügen(8).

4. Seit 2002 wird der Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft jedoch weitgehend durch die Richtlinie 2000/31/EG(9) geregelt.

5. Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 trägt nämlich jeder Mitgliedstaat dafür Sorge, dass die Dienste der Informationsgesellschaft, die von einem in seinem Hoheitsgebiet (dem Herkunftsmitgliedstaat) niedergelassenen Diensteanbieter erbracht werden, den geltenden innerstaatlichen Vorschriften entsprechen, die in den „koordinierten Bereich“ im Sinne von Art. 2 Buchst. h dieser Richtlinie fallen. Das Prinzip, nach dem die Dienste der Informationsgesellschaft grundsätzlich dem Rechtssystem des Herkunftsmitgliedstaats unterworfen werden sollten, wird als „Herkunftslandprinzip“ bezeichnet.

6. Im Einklang mit dieser Logik dürfen die Mitgliedstaaten nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31 den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat grundsätzlich nicht einschränken. Ein anderer Mitgliedstaat als der Herkunftsmitgliedstaat kann von diesem Prinzip nämlich nur durch Maßnahmen abweichen, die „im Hinblick auf einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft“ ergriffen werden und die in Art. 3 Abs. 4 Buchst. a und b dieser Richtlinie genannten Bedingungen erfüllen.

7. Dies ist der rechtliche Rahmen, in den sich die erste dem Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage einfügt. Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob ein Mitgliedstaat vom freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft abweichen kann, indem er nicht nur individuell-konkrete Maßnahmen, sondern auch generell-abstrakte gesetzliche Maßnahmen trifft, die sich auf eine bestimmte Kategorie von Diensten beziehen. Auf Ersuchen des Gerichtshofs beschränken sich die vorliegenden Schlussanträge auf die Prüfung dieser Vorlagefrage.

8. Diese Problematik bleibt auch im Rahmen des Digital Services Act aktuell, da diese Verordnung weder das Herkunftslandprinzip noch die Möglichkeit aufhebt, in den in Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/31 vorgesehenen Fällen von diesem Prinzip abzuweichen(10).

II. Rechtlicher Rahmen

A. Unionsrecht

9. Die Richtlinie 2000/31 definiert in ihrem Art. 2 Buchst. a den Begriff „Dienste der Informationsgesellschaft“ unter Verweisung auf Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535(11). Die Richtlinie 2015/1535 definiert einen Dienst der Informationsgesellschaft als „jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung“.

10. Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 2000/31 definiert den „koordinierten Bereich“ als „die für die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft und die Dienste der Informationsgesellschaft in den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten festgelegten Anforderungen, ungeachtet der Frage, ob sie allgemeiner Art oder speziell für sie bestimmt sind“.

11. In Art. 3 („Binnenmarkt“) der Richtlinie 2000/31 heißt es:

„(1) Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass die Dienste der Informationsgesellschaft, die von einem in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Diensteanbieter erbracht werden, den in diesem Mitgliedstaat geltenden innerstaatlichen Vorschriften entsprechen, die in den koordinierten Bereich fallen.

(2) Die Mitgliedstaaten dürfen den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat nicht aus Gründen einschränken, die in den koordinierten Bereich fallen.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die im Anhang genannten Bereiche.

(4) Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen ergreifen, die im Hinblick auf einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft von Absatz 2 abweichen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) Die Maßnahmen

i) sind aus einem der folgenden Gründe erforderlich:

– Schutz der öffentlichen Ordnung, insbesondere Verhütung, Ermittlung, Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, einschließlich des Jugendschutzes und der Bekämpfung der Hetze aus Gründen der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens oder der Nationalität, sowie von Verletzungen der Menschenwürde einzelner Personen,

ii) betreffen einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft, der die unter Ziffer i) genannten Schutzziele beeinträchtigt oder eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr einer Beeinträchtigung dieser Ziele darstellt;

iii) stehen in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Schutzzielen.

b) Der Mitgliedstaat hat vor Ergreifen der betreffenden Maßnahmen unbeschadet etwaiger Gerichtsverfahren, einschließlich Vorverfahren und Schritten im Rahmen einer strafrechtlichen Ermittlung,

– den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaat aufgefordert, Maßnahmen zu ergreifen, und dieser hat dem nicht Folge geleistet oder die von ihm getroffenen Maßnahmen sind unzulänglich;

– die Kommission und den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaat über seine Absicht, derartige Maßnahmen zu ergreifen, unterrichtet.

(5) Die Mitgliedstaaten können in dringlichen Fällen von den in Absatz 4 Buchstabe b) genannten Bedingungen abweichen. In diesem Fall müssen die Maßnahmen so bald wie möglich und unter Angabe der Gründe, aus denen der Mitgliedstaat der Auffassung ist[,] dass es sich um einen dringlichen Fall handelt, der Kommission und dem in Absatz 1 genannten Mitgliedstaat mitgeteilt werden.

(6) Unbeschadet der Möglichkeit des Mitgliedstaates, die betreffenden Maßnahmen durchzuführen, muss die Kommission innerhalb kürzestmöglicher Zeit prüfen, ob die mitgeteilten Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind; gelangt sie zu dem Schluss, dass die Maßnahme nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, so fordert sie den betreffenden Mitgliedstaat auf, davon Abstand zu nehmen, die geplanten Maßnahmen zu ergreifen, bzw. bereits ergriffene Maßnahmen unverzüglich einzustellen.“

B. Österreichisches Recht

12. Das Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz der Nutzer auf Kommunikationsplattformen (Kommunikationsplattformen-Gesetz)(12) (im Folgenden: KoPl‑G) wurde am 23. Dezember 2020 verabschiedet und trat am 1. Januar 2021 in Kraft. Die in dessen Anwendungsbereich fallenden Diensteanbieter mussten die in diesem Gesetz vorgesehenen Verpflichtungen bis zum 31. März 2021 umgesetzt haben(13).

13. § 1 KoPl-G bestimmt:

„(1) Dieses Bundesgesetz dient der Förderung des verantwortungsvollen und transparenten Umgangs mit Meldungen der Nutzer über nachfolgend genannte Inhalte auf Kommunikationsplattformen und der unverzüglichen Behandlung solcher Meldungen.

(2) In- und ausländische Diensteanbieter, die mit Gewinnerzielungsabsicht Kommunikationsplattformen (§ 2 Z 4) anbieten, unterliegen diesem Bundesgesetz, außer

1. die Anzahl der mittels Registrierung für die Kommunikationsplattform zugangsberechtigten Nutzer in Österreich im vorangegangenen Kalenderjahr hat im Durchschnitt 100 000 Personen unterschritten und

2. der mit dem Betrieb der Kommunikationsplattform im vorangegangenen Kalenderjahr in Österreich erzielte Umsatz beträgt weniger als 500 000 Euro.

(5) Auf Verlangen eines Diensteanbieters hat die Aufsichtsbehörde festzustellen, ob dieser unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fällt.

…“

14. § 2 Z 4 KoPl-G definiert eine „Kommunikationsplattform“ als einen „Dienst der Informationsgesellschaft, bei dem der Hauptzweck oder eine wesentliche Funktion darin besteht, im Wege der Massenverbreitung den Austausch von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt in Wort, Schrift, Ton oder Bild zwischen Nutzern und einem größeren Personenkreis anderer Nutzer zu ermöglichen“.

15. § 3 KoPl-G bestimmt:

„(1) Diensteanbieter müssen ein wirksames und transparentes Verfahren für den Umgang mit und die Erledigung von Meldungen über auf der Kommunikationsplattform verfügbare, behauptetermaßen rechtswidrige Inhalte einrichten.

(4) Diensteanbieter müssen darüber hinaus dafür sorgen, dass ein wirksames und transparentes Verfahren zur Überprüfung ihrer Entscheidung über die Sperrung...

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3 cases
  • Conclusiones del Abogado General Sr. M. Szpunar, presentadas el 13 de julio de 2023.
    • European Union
    • Court of Justice (European Union)
    • 13 July 2023
    ...Airbnb Ireland (C‑390/18, EU:C:2019:336), puntos 123 a 125; LEA (C‑10/22, EU:C:2023:437), punto 51, y Google Ireland y otros (C‑376/22, EU:C:2023:467), punto 30 En efecto, por un lado, el fallo de esa sentencia se refiere, de forma general, a la Directiva 2000/31 sin mencionar la Directiva ......
  • Conclusions de l'avocat général M. M. Szpunar, présentées le 18 septembre 2025.
    • European Union
    • Court of Justice (European Union)
    • 18 September 2025
    ...conclusions. 65 Voir point 69 des présentes conclusions. 66 Voir également mes conclusions dans l’affaire Google Ireland e.a. (C‑376/22, EU:C:2023:467, points 47 et 50), dans lesquelles j’ai évoqué la possibilité d’adopter une interprétation en ce sens. En effet, l’article 14, paragraphe 3,......
  • Opinion of Advocate General Szpunar delivered on 11 January 2024.
    • European Union
    • Court of Justice (European Union)
    • 11 January 2024
    ...public in the Netherlands, where it is duly established’. 92 See also, to that effect, my Opinion in Google Ireland and Others (C‑376/22, EU:C:2023:467, point 55). 93 See judgment of 9 March 2000, Commission v Italy (C‑358/98, EU:C:2000:114, paragraph 11). 94 See judgment of 9 March 2000, C......