Opinion of Advocate General Ćapeta delivered on 3 February 2022.
| Jurisdiction | European Union |
| Celex Number | 62020CC0500 |
| ECLI | ECLI:EU:C:2022:79 |
| Date | 03 February 2022 |
| Court | Court of Justice (European Union) |
SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN
TAMARA ĆAPETA
vom 3. Februar 2022(1)
Rechtssache C‑500/20
ÖBB‑Infrastruktur Aktiengesellschaft
gegen
Lokomotion Gesellschaft für Schienentraktion mbH
(Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs, Österreich)
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Internationale Übereinkünfte – Schienenverkehr – Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) – Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die Nutzung der Infrastruktur im internationalen Eisenbahnverkehr (CUI) – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Vom Beförderer getragene Kosten für die ersatzweise Anmietung von Lokomotiven nach Beschädigung seiner eigenen Lokomotiven – Vertragsparteien, die den Umfang ihrer Haftung durch Verweis auf nationales Recht erweitern“
I. Einleitung
1. Im Juli 2015 entgleiste im Bahnhof Kufstein (Österreich) ein aus sechs Lokomotiven bestehender Lokzug, wobei zwei Lokomotiven beschädigt wurden. Die Reparatur der Lokomotiven dauerte sechs bzw. acht Monate, und während dieser Zeit mietete der Beförderer Ersatzlokomotiven an. In diesem Rechtsstreit geht es um die Grundlage und den Umfang der Haftung für die daraus entstandenen Mietkosten.
2. In dem vom Obersten Gerichtshof (Österreich) vorgelegten Vorabentscheidungsersuchen geht es um die Auslegung des Teils des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (Convention relative aux transports internationaux ferroviaires – COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999, der die Haftung des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur betrifft. Zunächst möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Gerichtshof für die Auslegung der Bestimmungen des COTIF zuständig ist, das sowohl von der Union als auch von ihren Mitgliedstaaten im Bereich des Verkehrs abgeschlossen wurde, für den eine geteilte Zuständigkeit der Union und der Mitgliedstaaten besteht. Dies ist nicht das erste Mal, dass der Gerichtshof ersucht wird, über seine eigene Zuständigkeit für gemischte Übereinkommen zu entscheiden(2). Angesichts der komplexen Ausgangslage für die gemischte Zuständigkeit im Bereich des auswärtigen Handelns(3) wird es höchstwahrscheinlich auch nicht das letzte Mal sein.
3. Für den Fall, dass seine Zuständigkeit gegeben ist, wird der Gerichtshof des Weiteren ersucht, die Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die Nutzung der Infrastruktur im internationalen Eisenbahnverkehr (im Folgenden: ER CUI)(4) sowie etwaige Abweichungen davon im Hinblick auf den Umfang der Haftung der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur auszulegen. Der Gerichtshof hatte bislang keine Gelegenheit zur Auslegung der ER CUI.
II. Rechtlicher Rahmen
4. Alle Mitgliedstaaten der Union mit Ausnahme der Republik Malta und der Republik Zypern sind Parteien des COTIF, mit dem die Zwischenstaatliche Organisation für den Internationalen Eisenbahnverkehr (Organisation intergouvernementale pour les transports internationaux ferroviaires – OTIF) errichtet wurde. Das COTIF wurde von der Union mit Wirkung ab dem 1. Juli 2011 ratifiziert(5).
A. ER CUI
5. Die ER CUI(6) gelten für jeden Vertrag über die Nutzung einer Eisenbahninfrastruktur zum Zweck der Durchführung internationaler Eisenbahnbeförderungen, so auch für den zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens geschlossenen Vertrag.
6. Art. 4 („Zwingendes Recht“) ER CUI lautet:
„Soweit diese Einheitlichen Rechtsvorschriften es nicht ausdrücklich zulassen, ist jede Vereinbarung, die unmittelbar oder mittelbar von diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften abweicht, nichtig und ohne Rechtswirkung. Die Nichtigkeit solcher Vereinbarungen hat nicht die Nichtigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages zur Folge. Dessen ungeachtet können die Parteien des Vertrages ihre Haftung und ihre Verpflichtungen, die sich aus diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften ergeben, erweitern oder die Haftung für Sachschäden der Höhe nach begrenzen.“
7. Art. 8 („Haftung des Betreibers“) ER CUI bestimmt in seinen §§ 1 und 4:
„§ 1 Der Betreiber haftet für
a) Personenschäden (Tötung, Verletzung oder sonstige Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit),
b) Sachschäden (Zerstörung oder Beschädigung beweglicher und unbeweglicher Sachen),
c) Vermögensschäden, die sich daraus ergeben, dass der Beförderer Entschädigungen gemäß den Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV und den Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM zu leisten hat,
die der Beförderer oder seine Hilfspersonen während der Nutzung der Infrastruktur erleiden und die ihre Ursache in der Infrastruktur haben.
…
§ 4 Die Parteien des Vertrages können Vereinbarungen darüber treffen, ob und inwieweit der Betreiber für Schäden, die dem Beförderer durch Verspätung oder Betriebsstörungen entstehen, haftet.“
8. Art. 19 („Sonstige Ansprüche“) § 1 ER CUI bestimmt:
„In allen Fällen, auf welche diese Einheitlichen Rechtsvorschriften Anwendung finden, kann ein Anspruch auf Schadenersatz, auf welchem Rechtsgrund er auch beruht, gegen den Betreiber oder gegen den Beförderer nur unter den Voraussetzungen und Beschränkungen dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften geltend gemacht werden.“
B. Die Beitrittsvereinbarung
9. In der Beitrittsvereinbarung(7) ist u. a. geregelt, in welchem Verhältnis die sich aus dem Unionsrecht ergebenden Verpflichtungen zu denen aus dem COTIF und seinen Anhängen stehen. Im Einzelnen bestimmt Art. 2 der Beitrittsvereinbarung:
„Unbeschadet des Ziels und des Zwecks des Übereinkommens, den grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr zu fördern, zu verbessern und zu erleichtern, sowie unbeschadet seiner uneingeschränkten Anwendung gegenüber anderen Vertragsparteien des Übereinkommens wenden Vertragsparteien des Übereinkommens, die Mitgliedstaaten der Union sind, in ihren Beziehungen untereinander die Rechtsvorschriften der Union an und wenden dementsprechend nicht die Vorschriften aufgrund des Übereinkommens an, außer wenn für den betreffenden Gegenstand keine Unionsvorschriften bestehen.“
10. Des Weiteren gibt Art. 7 der Beitrittsvereinbarung die Methode für die Bestimmung des Umfangs der Zuständigkeiten der Union vor:
„Der Umfang der Zuständigkeiten der Union wird in allgemeiner Form in einer schriftlichen Erklärung festgehalten, welche die Union zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung abgibt. Diese Erklärung kann bei Bedarf durch eine entsprechende Notifikation der Union an die OTIF geändert werden. Sie ersetzt oder beschränkt nicht die Angelegenheiten, zu denen gegebenenfalls Notifikationen über die Zuständigkeit der Union erfolgen, bevor bei der OTIF durch förmliche Abstimmung oder ein anderes Verfahren ein Beschluss gefasst wird.“
C. Beschluss 2013/103(8)
11. Der zweite Erwägungsgrund des Beschlusses 2013/103 lautet:
„Die Union verfügt über ausschließliche Zuständigkeiten bzw. gemeinsame Zuständigkeiten mit ihren Mitgliedstaaten in den Bereichen, die unter das Übereinkommen über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 … fallen.“
12. Darüber hinaus enthält Anhang I des Beschlusses 2013/103 die in Art. 7 der Beitrittsvereinbarung erwähnte Erklärung der Europäischen Union über die Ausübung der Zuständigkeiten (im Folgenden: Erklärung). Diese Erklärung enthält eine Anlage, in der die Unionsinstrumente aufgeführt sind, durch die die Union ihre Zuständigkeit bis dato ausgeübt hat.
D. Österreichisches Recht
13. Wie das vorlegende Gericht ausführt, ist in den §§ 1293 ff. des österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (im Folgenden: ABGB) eine Schadenersatzhaftung aus Verschulden des Schädigers normiert. In Vertragsverhältnissen obliegt dem Schuldner der Beweis, dass ihn an der Nichterfüllung seiner Vertragspflichten kein Verschulden trifft (§ 1298 ABGB). Der Schuldner muss für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen einstehen (§ 1313a ABGB). Unter der Voraussetzung eines der Beklagten zurechenbaren Verschuldens sind die geltend gemachten Mietkosten für die Ersatzlokomotiven nach nationalem Recht ersatzfähig.
III. Hintergrund des Rechtsstreits und Vorlagefragen
14. Im Dezember 2014 schlossen die Lokomotion Gesellschaft für Schienentraktion mbH, ein privates Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in Deutschland (im Folgenden: Lokomotion), und die ÖBB‑Infrastruktur Aktiengesellschaft, ein österreichisches Eisenbahninfrastrukturunternehmen (im Folgenden: ÖBB‑Infrastruktur), einen Vertrag über die Nutzung von Schieneninfrastruktur für den internationalen Verkehr, wofür Lokomotion ein Entgelt zahlt.
15. In diesem Vertrag wird auf die von ÖBB‑Infrastruktur verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Infrastrukturnutzungsvertrag (im Folgenden: AGB) verwiesen.
16. Gemäß den AGB bestimmt sich die Haftung nach dem ABGB, dem Unternehmensgesetzbuch, dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz und den ER CUI, sofern in den AGB nicht davon abweichende Regelungen enthalten sind.
17. Nachdem am 15. Juli 2015 sechs Lokomotiven von Lokomotion entgleist waren, waren zwei beschädigte Lokomotiven während der Dauer der Reparatur nicht einsatzfähig. Ersatzweise mietete Lokomotion zwei Lokomotiven an, wodurch ihr Kosten entstanden.
18. Lokomotion begehrt von ÖBB‑Infrastruktur 629 110 Euro (nebst Zinsen und Auslagen) an Mietkosten für die unfallbedingt ersatzweise angemieteten Lokomotiven. Der Unfall sei auf eine Mangelhaftigkeit der von ÖBB‑Infrastruktur beigestellten Schieneninfrastruktur zurückzuführen. ÖBB‑Infrastruktur habe ihre in den eisenbahnrechtlichen Vorschriften normierten Pflichten zur ordnungsgemäßen Herstellung, Überprüfung, Wartung, Instandsetzung und Reparatur der Schienen rechtswidrig und schuldhaft verletzt. Die Mietkosten für die Ersatzlokomotiven seien daher als Sachschäden im Sinne von Art. 8 § 1 Buchst. b ER CUI anzusehen.
19. ÖBB‑Infrastruktur meint hingegen, die Ursache des Unfalls sei ein ausgezogener, schon vor der Entgleisung überbeanspruchter Kupplungshaken der entgleisten...
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Opinion of Advocate General Ćapeta delivered on 30 March 2023.
...point 35 et jurisprudence citée). 21 Voir, en ce sens, mes conclusions dans l’affaire ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft (C‑500/20, EU:C:2022:79, point 22 Voir, à cet égard, document de réflexion de la Commission sur la maîtrise de la mondialisation [COM(2017) 240 final, p. 15] (où la Com......
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Opinion of Advocate General Medina delivered on 9 February 2023.
...Cambridge University Press, 2008, p. 44. 78 See, Opinion of Advocate General Ćapeta in ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft (C‑500/20, EU:C:2022:79, footnote 79 The pre-emption rule can be defined as ‘once the EU has regulated an issue, Member States cannot regulate it on their own for as l......