Council Decision of 27 March 2000 on the establishment of a financial regulation governing the budgetary aspects of the management by the Deputy Secretary-General of the Council, of contracts concluded in his name, on behalf of certain Member States, relating to the installation and the functioning of the communication infrastructure for the Schengen environment, Sisnet (2000/265/EC)

Published date24 July 2008
Subject Matterdisposiciones financieras,justicia y asuntos de interior,presupuesto,disposizioni finanziarie,giustizia e affari interni,bilancio,dispositions financières,justice et affaires intérieures,budget
Official Gazette PublicationDiario Oficial de las Comunidades Europeas, L 85, 06 de abril de 2000,Gazzetta ufficiale delle Comunità europee, L 85, 06 aprile 2000,Journal officiel des Communautés européennes, L 85, 06 avril 2000
Konsolidierter TEXT: 32000D0265 — DE — 30.11.2009

2000D0265 — DE — 30.11.2009 — 006.001


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►B BESCHLUß DES RATES vom 27. März 2000 zur Festlegung einer Finanzregelung für die Haushaltsaspekte der vom Stellvertretenden Generalsekretär des Rates zu verwaltenden Verträge über die Einrichtung und den Betrieb der Kommunikationsinfrastruktur für den Schengen-Rahmen („Sisnet“), die von ihm als Vertreter bestimmter Mitgliedstaaten geschlossen worden sind (2000/265/EG) (ABl. L 085, 6.4.2000, p.12)

Geändert durch:

Amtsblatt
No page date
►M1 BESCHLUSS DES RATES vom 23. Oktober 2000 L 278 24 31.10.2000
M2 BESCHLUSS DES RATES vom 27. Februar 2003 L 69 25 13.3.2003
►M3 BESCHLUSS DES RATES vom 5. März 2007 L 68 5 8.3.2007
►M4 BESCHLUSS DES RATES vom 14. April 2008 L 109 30 19.4.2008
►M5 BESCHLUSS DES RATES vom 24. Juli 2008 L 220 19 15.8.2008
►M6 BESCHLUSS DES RATES vom 30. November 2009 L 323 9 10.12.2009




▼B

BESCHLUß DES RATES

vom 27. März 2000

zur Festlegung einer Finanzregelung für die Haushaltsaspekte der vom Stellvertretenden Generalsekretär des Rates zu verwaltenden Verträge über die Einrichtung und den Betrieb der Kommunikationsinfrastruktur für den Schengen-Rahmen („Sisnet“), die von ihm als Vertreter bestimmter Mitgliedstaaten geschlossen worden sind

(2000/265/EG)



DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 des Protokolls zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union (nachstehend „Schengen-Protokoll“ genannt),

in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Stellvertretende Generalsekretär des Rates ist durch den Beschluß 1999/870/EG ( 1 ) ermächtigt worden, im Zusammenhang mit der Eingliederung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union in bezug auf den Abschluß von Verträgen über die Einrichtung und den Betrieb der Kommunikationsinfrastruktur für den Schengen-Rahmen (nachstehend „Sisnet“ genannt) als Vertreter bestimmter Mitgliedstaaten zu handeln und solche Verträge zu verwalten.
(2) Die finanziellen Verpflichtungen, die sich aus diesen Verträgen ergeben, gehen nicht zu Lasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union. Folglich gelten die Bestimmungen der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften ( 2 ) nicht.
(3) Daher sind besondere Bestimmungen über die Einzelheiten der Verfahren zur Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans, der für die Deckung der bei Abschluß der Verträge entstehenden Kosten und für die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesen Verträgen, sobald sie geschlossen sind, erforderlich ist, zur Einziehung der Beiträge der betroffenen Mitgliedstaaten sowie zur Rechnungslegung und Rechnungsprüfung festzulegen.
(4) Es ist ferner erforderlich, die Vorschriften für den Abschluß dieser Verträge festzulegen.
(5) Mit diesem Beschluß wird der Schengen-Besitzstand im Sinne des Schengen-Protokolls weiter ausgebaut —

BESCHLIESST:



KAPITEL I

Allgemeine Grundsätze

▼M3

Artikel 1

(1) Durch den Haushaltsplan im Sinne dieser Finanzregelung werden die notwendigen Einnahmen und Ausgaben für die Erfüllung der Verpflichtungen aus den in dem Beschluss 1999/870/EG und in dem Beschluss 2007/149/EG ( 3 ) genannten Verträgen für jedes Haushaltsjahr veranschlagt und im Voraus bewilligt.

(2) Im Sinne dieser Finanzregelung umfasst der Verweis auf das „SISNET“ die in dem Beschluss 1999/870/EG und in dem Beschluss 2007/149/EG genannte Kommunikationsinfrastruktur für den Schengen-Rahmen.

▼B

Artikel 2

In dieser Finanzregelung sind die Einzelheiten für den Abschluß der Verträge im Zusammenhang mit dem Sisnet und der Aufstellung und der Ausführung des für diese Verträge erforderlichen Haushaltsplans festgelegt.

Artikel 3

(1) Der Haushaltsplan wird in Titel untergliedert, die den Haushalten für die zum Abschluß der betreffenden Verträge führenden vorbereitenden Maßnahmen, einschließlich der bei der Vorbereitung der Ausschreibungen im Zusammenhang mit dem Sisnet anfallenden Kosten, den Einrichtungshaushalt und den Betriebshaushalt für das Sisnet umfassen. Jeder Titel wird erforderlichenfalls in Kapitel und Artikel unterteilt.

(2) Die unter jedem Titel ausgewiesenen Mittel dürfen nicht für andere Ausgabentitel bestimmt werden.

Artikel 4

Die Haushaltsmittel sind nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, insbesondere der Sparsamkeit und der Kosteneffektivität, zu verwenden.

Artikel 5

Einzahlungen oder Auszahlungen dürfen nur im Wege der Verbuchung unter einem Artikel des Haushaltsplans vorgenommen werden.

Unbeschadet des Artikels 17 können über die bewilligten Mittel hinaus keine Mittelbindungen oder Ausgabenanordnungen vorgenommen werden.

Artikel 6

(1) Vorbehaltlich des Artikels 17 sind alle Einnahmen und Ausgaben in voller Höhe und ohne vorhergehende Verrechnung in den Haushaltsplan und in die Abrechnung einzusetzen. Die Gesamteinnahmen und Gesamtausgaben sollen sich decken.

(2) Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

(3) Die Haushaltsbeiträge der in Artikel 25 genannten Staaten, die vor Beginn des Haushaltsjahrs, für das sie bestimmt sind, gezahlt werden, werden für dieses Haushaltsjahr ausgewiesen.

▼M5

(4) Die Ausgaben eines Haushaltsjahrs werden in diesem Haushaltsjahr auf der Grundlage der Ausgaben ausgewiesen, soweit die Auszahlungsanordnungen bis zum 31. Dezember erfolgt sind und der Rechnungsführer die betreffenden Zahlungen vor dem 15. Januar des folgenden Jahres geleistet hat.

▼B

(5) Soweit in Artikel 7 nichts anderes bestimmt ist, dürfen die bewilligten Mittel nur nach vorheriger ordnungsgemäßer Mittelbindung und nur zur Bestreitung von Ausgaben des Haushaltsjahrs, für das sie bewilligt worden sind, sowie zur Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren, für die keine Mittel auf das laufende Haushaltsjahr übertragen worden sind, verwendet werden.

Artikel 7

(1) Für die Verwendung der Mittel gelten folgende Regeln:

a) Die Mittel, die am Ende des Haushaltsjahrs, für das sie eingesetzt worden waren, nicht gebunden sind, verfallen in der Regel.

▼M1

b) Die am 31. Dezember noch zur Erfüllung der zwischen dem 1. Januar und dem 5. Dezember ordnungsgemäß eingegangenen Zahlungsverpflichtungen benötigten Mittel sind Gegenstand einer automatischen Übertragung, die auf das folgende Haushaltsjahr begrenzt ist.

Ungeachtet des Absatzes 1 kann der Stellvertretende Generalsekretär des Rates den im Rahmen der Gruppe „SIS/SIRENE“ tagenden Vertretern der in Artikel 25 genannten Staaten (Gemischter Ausschuss), im Folgenden als Gruppe „SIS/SIRENE“ bezeichnet, spätestens am 31. Januar ordnungsgemäß begründete Anträge auf Übertragung der am 15. Dezember nicht gebundenen Mittel auf das folgende Haushaltsjahr übermitteln, wenn die in den betreffenden Haushaltslinien des Haushaltsplans für das folgende Haushaltsjahr vorgesehenen Mittel den Bedarf nicht decken.

▼B

Die Übertragung dieser Mittel kann nur aus außergewöhnlichen Gründen vorgeschlagen werden.

Bei der Wahrnehmung seiner Befugnisse zur Ausführung des Haushaltsplans bemüht sich der Stellvertretende Generalsekretär entsprechend den verwaltungstechnischen Erfordernissen, zunächst die für das laufende Haushaltsjahr bewilligten Mittel zu verwenden und übertragene Mittel erst dann zu verwenden, wenn die für das laufende Haushaltsjahr bewilligten Mittel erschöpft sind.

▼M5

Die Gruppe „SIS/SIRENE“ befindet bis zum 1. März über diese Übertragungsanträge.

▼B

(3) Die von einem Haushaltsjahr auf das folgende Haushaltsjahr übertragenen Mittel verfallen, sofern sie am Ende des Haushaltsjahrs, auf das sie übertragen wurden, noch nicht gebunden worden sind.

▼M5 —————

▼B

(5) Bei der Ausführung des Haushaltsplans wird die Verwendung der übertragenen Mittel in der Abrechnung des laufenden Haushaltsjahrs getrennt und nach Haushaltsposten untergliedert ausgewiesen.



KAPITEL II

Aufstellung des Haushaltsplans

Artikel 8

(1) Der Haushaltsplan wird in Euro aufgestellt.

▼M5

(2) Der Stellvertretende Generalsekretär befasst die Gruppe „SIS/SIRENE“ vor dem 15. Oktober mit dem Haushaltsplanvorentwurf, dem eine Begründung beigegeben ist.

(3) Die Gruppe „SIS/SIRENE“ nimmt zu dem Haushaltsplanvorentwurf Stellung.

(4) Der Stellvertretende Generalsekretär erstellt den Haushaltsplanentwurf und übermittelt ihn bis zum 15. November den in Artikel 25 genannten Staaten.

▼B

(5) Die in Artikel 25 genannten Mitgliedstaaten, die im Rahmen des Rates zusammentreten, stellen den Haushaltsplan vor Jahresende fest.

(6) Mit dem Beschluß über die Annahme des Haushaltsplans, der den in Artikel 25 genannten Staaten vom Stellvertretenden Generalsekretär ordnungsgemäß notifiziert wird, werden die Beiträge dieser Staaten fällig.

Artikel 9

(1) Ist der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahrs noch nicht endgültig festgestellt, so

a) können die Zahlungen monatlich bis zu einem Zwölftel der Gesamtsumme der für das vorhergehende Haushaltsjahr unter jedem Titel des Haushaltsplans bewilligten Mittel vorgenommen werden und

b) dürfen die Beiträge der in Artikel 25 genannten Staaten monatlich in Höhe von einem Zwölftel der Beiträge abgerufen werden, die im Rahmen des letzten ordnungsgemäß festgestellten Haushaltsplans gezahlt worden sind.

(2) Der Beschluß, auf jeweils ein Zwölftel der Ausgaben und Einnahmen in Höhe von bis zu drei Zwölfteln der Mittel, die im letzten ordnungsgemäß festgestellten Haushaltsplan eingesetzt worden sind, zurückzugreifen, wird vom...

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