Council Directive 92/21/EEC of 31 March 1992 on the masses and dimensions of motor vehicles of category M1

Published date14 May 1992
Subject MatterInternal market - Principles,Approximation of laws,Technical barriers
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Communities, L 129, 14 May 1992
Konsolidierter TEXT: 31992L0021 — DE — 20.10.1995

1992L0021 — DE — 20.10.1995 — 001.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B RICHTLINIE 92/21/EWG DES RATES vom 31. März 1992 über Massen und Abmessungen von Kraftfahrzeugen der Klasse M1 (ABl. L 129, 14.5.1992, p.1)

Geändert durch:

Amtsblatt
No page date
►M1 Richtlinie 95/48/EG der Kommission Text von Bedeutung für den EWR vom 20. September 1995 L 233 73 30.9.1995

Berichtigt durch:

►C1 Berichtigung, ABl. L 252 vom 20.10.1995, S. 27 (95/48)
►C2 Berichtigung, ABl. L 304 vom 16.12.1995, S. 60 (95/48)



▼B

RICHTLINIE 92/21/EWG DES RATES

vom 31. März 1992

über Massen und Abmessungen von Kraftfahrzeugen der Klasse M1



DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament ( 2 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es sind Maßnahmen zu ergreifen, um bis zum 31. Dezember 1992 den Binnenmarkt schrittweise zu verwirklichen. Der Binnenmarkt ist ein Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist.

Im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes wird die Anwendung des Verfahrens der Vollharmonisierung notwendig.

Dieses Verfahren ist bei der Überarbeitung des gesamten EWG-Betriebserlaubnisverfahrens im Geist der Entschließung des Rates vom 7. Mai 1985 über eine neue Konzeption auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und der Normung anzuwenden.

Die technischen Vorschriften, denen Kraftfahrzeuge gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften genügen müssen, betreffen unter anderem die Massen und Abmessungen der Kraftfahrzeuge.

Diese Vorschriften sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, daß alle Mitgliedstaaten entweder zusätzlich oder anstelle ihrer derzeitigen Regelungen gleiche Vorschriften erlassen, um insbesondere das EWG-Betriebserlaubnisverfahren gemäß der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger ( 4 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/403/EWG ( 5 ), auf jeden Fahrzeugtyp anwenden zu können.

Diese Richtlinie soll in der Folgezeit durch weitere Richtlinien über Massen und Abmessungen für alle Kraftfahrzeugklassen und ihre Anhänger ergänzt werden.

Es ist nicht erforderlich, Vorschriften über die dynamische Stabilität der Fahrzeugkombinationen ZugfahrzeugAnhänger festzulegen, da die Hersteller diese Frage bei der Bestimmung der technisch zulässigen Anhängerlast berücksichtigen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:



Artikel 1

Fahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie sind alle zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge der in ►M1 Anhang II A der Richtlinie 70/156/EWG definierten Klasse M1 mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten dürfen aufgrund der Massen und Abmessungen eines Fahrzeugs die EWG-Betriebserlaubnis oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für ein Fahrzeug nicht verweigern oder seinen Verkauf, seine Inbetriebnahme oder seine Benutzung nicht verbieten, wenn Massen und Abmessungen den Vorschriften des Anhangs I entsprechen.

Artikel 3

Die erforderlichen Änderungen zur Anpassung der Anhänge dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt nimmt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie 70/156/EWG vor.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Rechtsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 1. Juli 1992 nachzukommen. Sie setzen die Kommission hiervon unverzüglich in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Oktober 1992 an.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

▼M1




VERZEICHNIS DER ANHÄNGE



Anhang I: Verwaltungsvorschriften für die Typgenehmigung Anlage 1: Beschreibungsbogen Anlage 2: Typgenehmigungsbogen
Anhang II: Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Vorschriften Anlage: Prüfverfahren für die Massen von Kraftfahrzeugen der Klasse M1

▼M1




ANHANG I

VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE TYPGENEHMIGUNG

1. Antrag auf Erteilung der EWG-Typgenehmigung für einen Fahrzeugtyp

1.1. Der Antrag auf Erteilung der EWG-Typgenehmigung gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG für einen Fahrzeugtyp der Klasse M1 in bezug auf seine Massen und Abmessungen ist vom Hersteller zu stellen.

1.2. Ein Muster des Beschreibungsbogens ist in Anlage 1 enthalten.

1.3. Dem für die Durchführung der Typgenehmigungsprüfungen zuständigen technischen Dienst ist vorzuführen:

1.3.1. Ein für den zu genehmigenden Typ repräsentatives Fahrzeug.

2. Erteilung der EWG-Typgenehmigung für einen Fahrzeugtyp

2.1. Sind die entsprechenden Anforderungen erfüllt, wird die EWG-Typgenehmigung gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 70/156/EWG erteilt.

2.2. Ein Muster des EWG-Typgenehmigungsbogens ist in der Anlage 2 enthalten.

2.3. Jedem genehmigten Fahrzeugtyp wird eine Typgenehmigungsnummer gemäß Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG erteilt. Ein und derselbe Mitgliedstaat darf die gleiche Nummer keinem anderen Fahrzeugtyp zuteilen.

3. Veränderungen des Typs und Änderungen der Typgenehmigungen

3.1. Bei Veränderungen des gemäß dieser Richtlinie genehmigten Fahrzeugtyps gelten die Bestimmungen von Artikel 5 der Richtlinie 70/156/EWG.

4. Übereinstimmung der Produktion

4.1. Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion sind generell gemäß den Bestimmungen von Artikel 10 der Richtlinie 70/156/EWG zu treffen.




Anlage 1

►C1

►C2




Anlage 2

►C2




ANHANG II

GELTUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN, VORSCHRIFTEN

1. Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für die Massen und Abmessungen von Kraftfahrzeugen der Klasse M1 im Sinne von Artikel 1.

2. Begriffsbestimmungen

2.1. Die im Anhang I (einschließlich der Fußnoten) und im Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG festgelegten Begriffsbestimmungen gelten auch für diese Richtlinie.

2.2. „Masse der konventionellen Belastung“ bedeutet die Masse von 75 kg, multipliziert mit der Anzahl der vom Hersteller bezeichneten Sitzplätze (einschließlich Klappsitzen).

2.3. „Masse der Überlast“ bedeutet den Unterschied zwischen der technisch zulässigen Höchstmasse in beladenem Zustand und der Masse in fahrbereitem Zustand einschließlich der Masse der konventionellen Belastung. Die Überlastmasse kann die Masse zulässiger Ausrüstungen, z. B. Schiebedach, Klimaanlage, Anhängevorrichtung einschließen.

2.4. „Masse der Anhängevorrichtung“ bedeutet die vom Fahrzeughersteller angegebene Masse der eigentlichen Kupplung und ihre Befestigungsteile.

2.5. „Maximale statische Stützlast“ bedeutet die technisch zulässige vertikale Belastung, die unter statischen Bedingungen von der Anhängevorrichtung des Anhängers auf die Verbindungseinrichtung aufgebracht wird und durch den Mittelpunkt der Anhängevorrichtung wirkt. Diese Belastung muß vom Hersteller angegeben werden.

2.6. „Anhängemasse“ bedeutet die Masse des gezogenen Anhängers ausschließlich der Stützlast auf das Zugfahrzeug.

2.7. „Klappsitz“ bedeutet einen für gelegentlichen Gebrauch vorgesehenen Notsitz, der normalerweise umgeklappt ist.

3. Vorschriften

3.1. Abmessungen
3.1.1. Die amtlich zulässigen Höchstabmessungen lauten wie folgt:
3.1.1.1. Länge: 12 000 mm.
3.1.1.2. Breite: 2 500 mm.
3.1.1.3. Höhe: 4 000 mm.
3.2. Massen und Achslasten
3.2.1. Die Summe der technisch
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