Council Directive of 15 October 1984 on the approximation of the laws of the Member States relating to ceramic articles intended to come into contact with foodstuffs (84/500/EEC)

Published date20 October 1984
Subject Matteraproximación de las legislaciones,productos alimenticios,protección del consumidor,ravvicinamento delle legislazioni,alimentari,tutela dei consumatori,rapprochement des législations,denrées alimentaires,protection des consommateurs
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Communities, L 277, 20 October 1984,Gazzetta ufficiale delle Comunità europee, L 277, 20 ottobre 1984,Journal officiel des Communautés européennes, L 277, 20 octobre 1984
Konsolidierter TEXT: 31984L0500 — DE — 20.05.2005

1984L0500 — DE — 20.05.2005 — 001.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B RICHTLINIE DES RATES vom 15. Oktober 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Keramikgegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (84/500/EWG) (ABl. L 277, 20.10.1984, p.12)

Geändert durch:

Amtsblatt
No page date
►M1 RICHTLINIE 2005/31/EG DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 29. April 2005 L 110 36 30.4.2005




▼B

RICHTLINIE DES RATES

vom 15. Oktober 1984

zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Keramikgegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

(84/500/EWG)



DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 76/893/EWG des Rates vom 23. November 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen ( 1 ), insbesondere auf Artikel 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 3 ),

in Erwägung der nachstehenden Gründe :

Nach Artikel 2 der Richtlinie 76/893/EWG dürfen die Bedarfsgegenstände an die Lebensmittel keine Bestandteile in einer Menge abgeben, die geeignet ist, eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darzustellen.

Nach Artikel 3 derselben Richtlinie erläßt der Rat nach dem Verfahren des Artikels 100 des Vertrages im Wege von Richtlinien die besonderen Vorschriften, die für bestimmte Gruppen von Bedarfsgegenständen gelten (Einzelrichtlinien).

In den meisten Mitgliedstaaten bestehen für Keramikgegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, zum Schutz der menschlichen Gesundheit zwingende Bestimmungen über die Begrenzung der Blei- und Kadmiumlässigkeit.

Diese Bestimmungen unterscheiden sich von einem Mitgliedstaat zum anderen, was zu Behinderungen bei der Errichtung und beim Funktionieren des Gemeinsamen Marktes führt.

Diese Hindernisse können beseitigt werden, wenn das Inverkehrbringen der Keramikgegenstände auf Gemeinschaftsebene einheitlichen Vorschriften unterliegt. Daher müssen die Grenzwerte sowie die Versuchs- und Analyseverfahren harmonisiert werden.

Das geeignete Rechtsinstrument zur Verwirklichung dieses Zieles ist eine Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 76/893/EWG, deren allgemeine Regeln auch in diesem Fall zur Anwendung gelangen.

Die Anpassung bestimmter, in der Richtlinie vorgesehener Kontroll- und Analyseverfahren an den technischen Fortschritt stellt eine Durchführungsmaßnahme dar, deren Erlaß im Interesse einer Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens der Kommission übertragen werden sollte.

Für alle Fälle, in denen der Rat der Kommission zur Anwendung der Vorschriften auf dem Gebiet der Bedarfsgegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, Befugnisse überträgt, ist es angebracht, ein Verfahren zur Einführung einer engen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des durch Beschluß des Rates vom 13. November 1969 eingesetzten Ständigen Lebensmittelausschusses vorzusehen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :



Artikel 1

(1) Diese Richtlinie ist eine Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 76/893/EWG.

(2) Diese Richtlinie betrifft die Blei- und Kadmiumlässigkeit von Keramikgegenständen, die als Fertigerzeugnisse dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, oder bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen.

(3) „Keramikgegenstände“ sind aus einer Mischung anorganischer Stoffe mit einem im allgemeinen hohen Gehalt an Ton oder Silikat unter möglichem Zusatz von geringen Mengen organischer Stoffe hergestellte Gegenstände. Sie werden zunächst ausgeformt ; die so erhaltene Form wird durch Brennen endgültig fixiert. Sie können hochgebrannt, mit Glasuren und/oder Dekors versehen werden.

Artikel 2

(1) Die Blei- und Kadmiumlässigkeit der Keramikgegenstände darf die nachstehend festgelegten Grenzwerte nicht übersteigen.

(2) Die Blei- und Kadmiumlässigkeit der Keramikgegenstände wird mit Hilfe eines Versuchs unter den in Anhang I festgelegten Bedingungen und unter Anwendung der in Anhang II beschriebenen Analysemethode bestimmt.

(3) Besteht ein Keramikgegenstand aus einem Behälter und einem Keramikdeckel, so gilt als Grenzwert für die Blei- und/oder Kadmiumlässigkeit (mg/dm2 oder mg/l) der Wert, der für den Behälter allein gilt.

Der Behälter allein und die innere Oberfläche des Deckels werden unter den gleichen Bedingungen getrennt geprüft.

Die Summe der beiden so festgestellten Blei- und/oder Kadmiumlässigkeitswerte wird je nach Fall auf die Fläche oder das Volumen des Behälters allein bezogen.

(4) Ein Keramikgegenstand gilt als den...

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