Council Regulation (EC) No 215/2008 of 18 February 2008 on the Financial Regulation applicable to the 10th European Development Fund

Published date19 March 2008
Official Gazette PublicationGazzetta ufficiale dell’Unione europea, L 78, 19 marzo 2008,Diario Oficial de la Unión Europea, L 78, 19 de marzo de 2008,Journal officiel de l’Union européenne, L 78, 19 mars 2008

2008R0215 — DE — 30.05.2014 — 002.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B VERORDNUNG (EG) Nr. 215/2008 DES RATES vom 18. Februar 2008 über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds (ABl. L 078, 19.3.2008, p.1)

Geändert durch:

Amtsblatt
No page date
M1VERORDNUNG (EU) Nr. 370/2011 DES RATES vom 11. April 2011 L 102 1 16.4.2011
►M2VERORDNUNG (EU) Nr. 567/2014 DES RATES vom 26. Mai 2014 L 157 52 27.5.2014




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 215/2008 DES RATES

vom 18. Februar 2008

über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds



DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnet (1) und am 25. Juni 2005 in Luxemburg geändert wurde (2) (nachstehend „AKP-EG-Partnerschaftsabkommen“ genannt),

gestützt auf den Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend „Übersee-Assoziationsbeschluss“ genannt) (3), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 4,

gestützt auf den Beschluss Nr. 1/2006 des AKP-EG-Ministerrats vom 2. Juni 2006 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2008-2013 und zur Anpassung des geänderten AKP-EG-Partnerschaftsabkommens (4),

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2008-2013 bereitgestellten Gemeinschaftshilfe im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der Vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet (5) (nachstehend „Internes Abkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 617/2007 vom 14. Mai 2007 über die Durchführung des 10. Europäischen Entwicklungsfonds nach dem AKP-EG-Partnerschaftsabkommen (6),

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Rechnungshofs (7),

nach Stellungnahme der Europäischen Investitionsbank,

in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Modalitäten für die Zahlung der Beiträge der Mitgliedstaaten zu dem mit dem Internen Abkommen eingerichteten 10. Europäischen Entwicklungsfonds (nachstehend „EEF“ genannt) und für die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der Vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet, (nachstehend „ÜLG“ genannt) sollten festgelegt werden.
(2) Die Behandlung der Restmittel vorangegangener EEF, insbesondere die Modalitäten ihrer Übertragung auf den 10. EEF und die Vorschriften für ihre Inanspruchnahme beziehungsweise die Folgen einer Aufhebung der Bindung dieser Mittel im Zusammenhang mit den Beiträgen der Mitgliedstaaten, sollte geregelt werden.
(3) Es sollten die Bedingungen festgelegt werden, unter denen der Rechnungshof seine Befugnisse in Bezug auf den EEF ausübt.
(4) Es sollten die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Europäische Investitionsbank (nachstehend „EIB“ genannt) die EEF-Mittel verwaltet.
(5) Die Bestimmungen über die Prüfung der von der EIB verwalteten EEF-Mittel durch den Rechnungshof sollten der in Artikel 248 Absatz 4 des Vertrags vorgesehenen Dreiervereinbarung zwischen Rechnungshof, EIB und Kommission Rechnung tragen.
(6) Eine reibungslose, rasche und effiziente Durchführung der im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens finanzierten Programme und Projekte sollte sichergestellt und transparente und leicht anwendbare Verwaltungsverfahren, die eine Dezentralisierung von Aufgaben und Zuständigkeiten ermöglichen, sollten eingerichtet werden.
(7) Die Parteien des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens haben ihr Eintreten für die in den einschlägigen Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) definierten Sozial- und Ethikklauseln bekräftigt.
(8) Es ist notwendig, die Modalitäten festzulegen, nach denen der bevollmächtigte Anweisungsbefugte in enger Zusammenarbeit mit dem nationalen Anweisungsbefugten die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aktionen erforderlichen Maßnahmen trifft.
(9) Aus Gründen der Effizienz und Vereinfachung sollte diese Finanzregelung so weit wie möglich die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (8) als Kernelement der internen Managementreform der Kommission berücksichtigen. Gegebenenfalls sollte in bestimmten Fällen die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (9) entsprechend angewandt werden.
(10) Alle Änderungen gegenüber der Finanzregelung vom 27. März 2003 für den 9. Europäischen Entwicklungsfonds (10) sollten zur Verwirklichung der Ziele der von der Kommission eingeleiteten Reformen, zu einer wirtschaftlichen bzw. wirtschaftlicheren Haushaltsführung sowie zu einem besseren Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft vor Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen beitragen und so die Rechtmäßigkeit und die Ordnungsmäßigkeit der Finanzvorgänge stärken.
(11) Einige Änderungen gegenüber der Finanzregelung für den 9. EEF sind im Lichte der praktischen Erfahrungen notwendig, um die Durchführung des EEF und die Verwirklichung der zugrunde liegenden politischen Ziele zu erleichtern und einige Verfahrens- und Dokumentationsanforderungen anzupassen. Insbesondere ist die Transparenz zu verbessern, indem Informationen über die Empfänger von Gemeinschaftsmitteln gegeben werden.
(12) Dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung entsprechend sollte die Ausführung der EEF-Mittel wirksam und effizient intern kontrolliert werden.
(13) Was die EEF-Mittel anbelangt, so sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten, freiwillige Finanzbeiträge zu leisten, um auf andere Weise als durch gemeinsame Kofinanzierungen zur Verwirklichung der Ziele des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens beizutragen, wie dies in der Verordnung (EG) Nr. 617/2007 vorgesehen ist.
(14) Für den EEF sollte der Grundsatz der Spezialität gelten.
(15) Aus Gründen der Klarheit der Methoden der Ausführung der EEF-Mittel sollten die in der Finanzregelung für den 9. EEF niedergelegten Bestimmungen über die zentrale, dezentrale und gemeinsame Mittelverwaltung umgestaltet und einige Anforderungen klarer gefasst werden. Insbesondere die Anforderungen in Bezug auf die gemeinsame Verwaltung, die Voraussetzungen für die Übertragung von Aufgaben und die Kriterien für die Inanspruchnahme von nationalen Einrichtungen des öffentlichen Sektors sollten vereinfacht werden, um die Einbindung derartiger Einrichtungen zu erleichtern und den wachsenden operativen Erfordernissen Rechnung zu tragen.
(16) Das Verbot der Übertragung von Durchführungsaufgaben auf private Einrichtungen sollte hinsichtlich der zentralen Verwaltung angepasst werden, weil dieses Verbot sich als unnötig streng erwiesen hat. Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, die Kostenerstattung für Konferenzteilnehmer einem Reisebüro oder einem Konferenzveranstalter zu übertragen, sofern sichergestellt ist, dass das private Unternehmen keinen Ermessensspielraum hat.
(17) Die Zuständigkeit des Rechnungsführers für die Bestätigung der Abschlüsse auf der Grundlage der ihm von den Anweisungsbefugten vorgelegten Finanzinformationen muss klarer gefasst werden. Dazu sollte der Rechnungsführer ermächtigt werden, die ihm vom bevollmächtigten Anweisungsbefugten übermittelten Informationen zu prüfen und erforderlichenfalls Vorbehalte anzumelden.
(18) Die Bedingungen und Beschränkungen der finanziellen Haftung aller Finanzakteure und sonstigen an der Durchführung des EEF beteiligten Person sollten klarer gefasst werden.
(19) Die Vorschriften über die Einziehung von Forderungen sollten klarer gefasst und verschärft werden, um die finanziellen Interessen der Gemeinschaften besser zu schützen. Insbesondere sollte im Einzelnen aufgeführt werden, unter welchen Voraussetzungen dem EEF Verzugszinsen geschuldet werden.
(20) Für Forderungen sollten Verjährungsfristen eingeführt werden. Anders als in vielen Mitgliedstaaten gelten für finanzielle Forderungen gegenüber der Gemeinschaft keine Verjährungsfristen. Auch für die Forderungen der Gemeinschaft gegenüber Dritten gelten keine Verjährungsfristen. Die Einführung derartiger Verjährungsfristen sollte dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung entsprechen.
(21) Die Vorschriften über den Ausschluss von einem Vergabeverfahren müssen entsprechend der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan und der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (11) klarer gefasst werden. Es sollte deutlich unterschieden werden zwischen obligatorischem Ausschluss und Ausschluss auf der Grundlage einer Verwaltungssanktion. Außerdem sollte aus Gründen der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit eine
...

Get this document and AI-powered insights with a free trial of vLex and Vincent AI

Get Started for Free

Unlock full access with a free 7-day trial

Transform your legal research with vLex

  • Complete access to the largest collection of common law case law on one platform

  • Generate AI case summaries that instantly highlight key legal issues

  • Advanced search capabilities with precise filtering and sorting options

  • Comprehensive legal content with documents across 100+ jurisdictions

  • Trusted by 2 million professionals including top global firms

  • Access AI-Powered Research with Vincent AI: Natural language queries with verified citations

vLex

Unlock full access with a free 7-day trial

Transform your legal research with vLex

  • Complete access to the largest collection of common law case law on one platform

  • Generate AI case summaries that instantly highlight key legal issues

  • Advanced search capabilities with precise filtering and sorting options

  • Comprehensive legal content with documents across 100+ jurisdictions

  • Trusted by 2 million professionals including top global firms

  • Access AI-Powered Research with Vincent AI: Natural language queries with verified citations

vLex

Unlock full access with a free 7-day trial

Transform your legal research with vLex

  • Complete access to the largest collection of common law case law on one platform

  • Generate AI case summaries that instantly highlight key legal issues

  • Advanced search capabilities with precise filtering and sorting options

  • Comprehensive legal content with documents across 100+ jurisdictions

  • Trusted by 2 million professionals including top global firms

  • Access AI-Powered Research with Vincent AI: Natural language queries with verified citations

vLex

Unlock full access with a free 7-day trial

Transform your legal research with vLex

  • Complete access to the largest collection of common law case law on one platform

  • Generate AI case summaries that instantly highlight key legal issues

  • Advanced search capabilities with precise filtering and sorting options

  • Comprehensive legal content with documents across 100+ jurisdictions

  • Trusted by 2 million professionals including top global firms

  • Access AI-Powered Research with Vincent AI: Natural language queries with verified citations

vLex

Unlock full access with a free 7-day trial

Transform your legal research with vLex

  • Complete access to the largest collection of common law case law on one platform

  • Generate AI case summaries that instantly highlight key legal issues

  • Advanced search capabilities with precise filtering and sorting options

  • Comprehensive legal content with documents across 100+ jurisdictions

  • Trusted by 2 million professionals including top global firms

  • Access AI-Powered Research with Vincent AI: Natural language queries with verified citations

vLex

Unlock full access with a free 7-day trial

Transform your legal research with vLex

  • Complete access to the largest collection of common law case law on one platform

  • Generate AI case summaries that instantly highlight key legal issues

  • Advanced search capabilities with precise filtering and sorting options

  • Comprehensive legal content with documents across 100+ jurisdictions

  • Trusted by 2 million professionals including top global firms

  • Access AI-Powered Research with Vincent AI: Natural language queries with verified citations

vLex